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22.08.2019

Pflichten nach dem deutschen Verpackungsgesetz

Kennen Sie die Tücken der Entsorgung?

Das Prinzip der Herstellerverantwortung ist seit den 90er Jahren in der europäischen Umweltgesetzgebung verankert und nimmt Hersteller und Vertreiber in die Pflicht, für eine umweltentlastende Verwertung ihrer Produkte zu sorgen. In Deutschland führte dieser Grundsatz 1991 zur Einführung der gemeinsamen Abwicklung im dualen System, das sich - durch die betroffenen Hersteller und Händler finanziert- der Verwertungspflichten annahm. Mittlerweile gibt es nicht nur für den sogenannten „Abfallstrom“ Verpackung, sondern auch für Elektroaltgeräte, Batterien und Chemikalien in vielen EU-Mitgliedsstaaten explizite Vorgaben, denen Hersteller und Vertreiber gerecht werden müssen, sobald sie betroffene Waren in die Länder einführen.























Für Mitglieder des VDB sind vor allem die gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen Verpackung und Elektroaltgeräte von Bedeutung.

Im Verpackungssektor hat es in Deutschland zum Jahreswechsel eine wichtige Veränderung gegeben: Zum Jahresbeginn 2019 wurde die bisher gültige Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz abgelöst. Im Zuge dessen wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eingerichtet, bei dem die Produktverantwortlichen öffentlich gelistet werden und gemeldete Verpackungsmengen zentral abgleichbar sind. Die ZSVR sorgt somit für eine transparente und rechtssichere Umsetzung der Pflichten aus dem Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG.)

Wer und was ist vom deutschen VerpackG betroffen?

Das VerpackG richtet sich an jeden Hersteller und Vertreiber, der in Deutschland Verpackungen in Umlauf bringt, die typischerweise in privaten Haushalten als Abfall anfallen. Mit „Verpackungen“ werden sowohl Produktverpackungen als auch Versandverpackungen gemeint.

Welche Pflichten sind nach dem Verpackungsgesetz zu erfüllen?

Betroffene haben die Pflicht, sich bei der ZVSR zu registrieren, sich einem dualen System anzuschließen und bei beiden Stellen jährlich zu hinterlegen, wieviel und welches Verpackungsmaterial sie in Umlauf bringen. Wer bestimmte Schwellenwerte, zum Beispiel 50 Tonnen bei Papier/Pappe/Karton überschreitet, ist zusätzlich verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben.

Welche Risiken bestehen bei Nichterfüllung der Pflichten?

Die ZSVR nimmt ihre Aufgabe als Kontrollorgan ernst: Bei einer groß angelegten Vollzugsforderung Ende Juni wurden etliche Verstoßfälle an die zuständigen Landesbehören gemeldet, die von diesen weiterverfolgt werden. Den betroffenen Unternehmen drohen Sanktionen in Form von Abmahnungen, hohe Geldbußen und sogar Vertriebsverbote, wenn sie sich nicht am System beteiligen. Wir raten daher dringend, den Pflichten als Inverkehrbringer von Verpackungen nachzukommen.

Wie kann der VDB-Partner Landbell die Mitgliedsunternehmen unterstützen?

Landbell ist ein duales System und betreibt darüber hinaus Rücknahmesysteme für alle drei Abfallströme Verpackungen, Batterien und Elektroaltgeräte. Dabei bietet Landbell national wie international transparente und rechtssichere Unterstützung bei der Einhaltung umweltgesetzlicher Pflichten. Auch das deutsche Elektrogesetz hat 2018 eine Neuauflage mit direkten Auswirkungen auf Inverkehrbringer von Elektrogeräten erhalten. Gerne berät Landbell hierzu sowie zum deutschen Batteriegesetz.

Landbell ist ein zuverlässiger Partner des VDB: Informieren Sie sich und holen Sie sich ein unverbindliches Angebot für einen Beteiligungsvertrag beim dualen System Landbell ein.

Zusatzinfos:
Broschüre Der Betriebsberater - Das neue Verpackungsgesetz