Service Rund um den Waffenkauf / Waffenrecht

Aufbewahrung von Waffen und Munition

Die Waffenaufbewahrung im privaten Bereich ist in § 36 WaffG und in § 13 AWaffV geregelt. 
Wichtig ist bei der Aufbewahrung, dass Unberechtigten der Zugriff auf Waffen und Munition verwehrt wird. So dürfen andere im Haushalt lebende Personen, die keine waffenrechtliche Erlaubnis haben, weder den Sicherheitscode kennen noch Zugang zum Schlüssel für den Waffenschrank haben! Die korrekte Aufbewahrung muss gegenüber der Behörde belegen werden. Auch müssen waffenrechtliche Erlaubnisinhaber der Behörde zur Überprüfung der korrekten Aufbewahrung Zutritt zu den Räumen gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden (Aufbewahrungkontrolle). Es besteht allerdings ohne richterlichen Beschluss keine Pflicht, einen Behördenmitarbeiter ohne verabredeten Termin die eigene Wohnung betreten zu lassen oder Räume zu betreten, in denen keine Waffen aufbewahrt werden.


Erlaubnisfreie Waffen und Munition
Erlaubnisfreie Waffen und Munition – also z.B. Paintballmarkierer oder Softairwaffen – müssen in einem verschlossenen Behältnis ungeladen aufbewahrt werden. Dies muss kein Waffenschrank sein, es genügt z.B. ein Schrank mit Schwenkriegelschloss oder mit Kette und Schloss davor. Ein leichter Stahlschrank oder Tresor kann natürlich auch nutzen.

Erlaubnispflichtige Waffen
Er erlaubnispflichtige Waffen kaufen möchte, benötigt laut Waffengesetz hierfür mindestens einen Waffenschrank im Widerstandsgrad 0 gem. DIN/ EN 1143-1.
Wiegt dieser Schrank unter 200 kg, dürfen darin bis zu fünf Kurzwaffen, jedoch unbegrenzt Langwaffen aufbewahrt werden. Ab 200 kg Gewicht erhöht sich die Zahl der rechtmäßig einzulagernden Kurzwaffen auf bis zu zehn. Waffen und Munition dürfen in solchen Schränken gemeinsam aufbewahrt werden, jedoch dürfen die Waffen natürlich nicht geladen sein.

Ab Waffenschränken im Widerstandsgrad I gem. DIN/ EN 1143-1 dürfen unbegrenzt Kurz- und Langwaffen ungeladen aufbewahrt werden. Munition darf in diesen Schränken ebenfalls gemeinsam mit den Waffen aufbewahrt werden.

Erlaubnispflichtige Munition
Munition muss mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss aufbewahrt werden. In einem Schrank unterhalb des Widerstandsgrades 0 dürfen Waffe und zugehörige Munition nicht gemeinsam im gleichen Fach verwahrt werden. Ist ein abschließbares Innenfach vorhanden, ist die Aufbewahrung im Innenfach möglich.

Altbestandregelungen
Die Regelungen zur Aufbewahrung wurden im Jahr 2017 mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften verschärft. Wer jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits einen Waffenschrank mit Sicherheitsstufe A oder B besaß, darf diesen weiter benutzen. 
Insgesamt ergeben sich daraus folgende Aufbewahrungsmöglichkeiten:



Waffenschrankschlüssel
Trotz des Urteils des OVG Münster gibt es waffenrechtlich keine Vorschriften, wie der Schlüssel zum Waffenschrank zu verwahren ist. Es gilt hier der Grundsatz, dass ein Zugriff durch Unberechtigte zu verhindern ist. 

Stand 03/2025