Service rund um den Waffenkauf / Waffenrecht
WBK-Kurzübersicht - Was darf mit welcher Erlaubnis erworben werden?
„alte Gelbe WBK“
Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG.
Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogene und glatte Läufen).
WBK für Sportschützen
Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 6 WaffG gilt für den Erwerb von bis zu 10 der nachfolgenden vier genannten Waffenarten, unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten).
Zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
„Grüne WBK“
Die grüne Waffenbesitzkarte gilt auch als Standard-Waffenbesitzkarte und wird Jägern und Sportschützen ausgestellt. Zum Eintrag einer Waffe in eine grüne WBK bedürfen Sportschützen generell, Jäger im Falle von Kurzwaffen einen Voreintrag durch die Behörde. Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.
gültiger Jahresjagdschein
Bei Jägern mit gültigem Jahresjagdschein im Sinne des § 15 BJagdG gilt der Jagdschein als Erwerbserlaubnis für jagdliche Langwaffen (vgl. § 13 Abs. 3 WaffG).
Ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).
Sammler-WBK
Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet fallen.
Munition
Munition kann entweder über einen Munitionserwerbsschein oder durch einen Eintrag in die WBK erworben werden.
a) Munitionserwerbsschein (MES)
Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im Munitionserwerbsschein eingetragenen Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzerlaubnis unbegrenzt gültig. Für Sammler und Sachverständige unbefristet und i.d.R. für alle Arten von Munition, die nicht dem KWKG unterliegt.
b) Eintrag in der WBK
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Munitionseintrag in der WBK erteilt. Wichtig ist hier, dass „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass nur die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann.
Bei Jägern mit gültigem Jahresjagdschein genügt als Erwerbs- und Besitzberechtigung für Langwaffenmunition der Jagdschein.
Stand: 3/2025