Service Rund um den Waffenkauf / Waffenrecht

Verordnung zum Waffengesetz - die wichtigsten Bestimmungen für die Jäger

Erwerb von Waffen und Munition durch Jäger

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines bedürfen zum Erwerb von jagdlichen Langwaffen keiner Erlaubnis, also keinem Voreintrag in die WBK (§ 13 Abs. 3 WaffG). Solche Jagdlangwaffen sind alle Waffen, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigen Bundesjagdgesetz verboten sind.
Für den Erwerb von Kurzwaffen braucht der Jäger dagegen immer einen Voreintrag. 
Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger ebenso allein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach dem BJagdG verboten ist (§ 13 Abs. 5 WaffG). Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine eigenständige Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.

Eintragungsfrist
Erworbene (erlaubnispflichtige) Waffen sind innerhalb von zwei Wochen zur Eintragung bei der Behörde zu melden (§ 13 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 37a WaffG).
 

Ausleihen von Jagdwaffen

Jäger können, auch wenn sie keine Waffenbesitzkarte haben, mit ihrem Jagdschein Langwaffen ausleihen (§ 13 Abs. 4 WaffG). Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe geliehen wird, auch WBK-Inhaber ist; jedoch ist nicht gefordert, dass er in seiner WBK auch eine Kurzwaffe eingetragen hat (§ 12 Abs. 1 WaffG).
 

Jägerausbildung

Die Altersgrenze für den Erwerb von Schusswaffen liegt für Jäger bei 18 Jahren. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen keine eigenen Waffen (auf Dauer) erwerben (§ 13 Abs. 7 WaffG). Sie dürfen Jagdwaffen nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder während des Trainings im jagdlichen Schießen erwerben, besitzen und ohne besondere Erlaubnis führen. Auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten (Weg zum und vom nahe gelegenen Revier) dürfen sie die Jagdwaffen führen, aber nur in nicht schussbereitem Zustand.
Wer in der Ausbildung zum Jäger ist, darf Jagdwaffen nur in der Ausbildung mit schriftlichem Einverständnis des Ausbilders ohne Erlaubnis unter Aufsicht des Ausbilders erhalten. Die schriftliche Berechtigungsbescheinigung muss während der Ausbildung mit sich geführt werden. Für Minderjährige gilt oben Gesagtes ab 14 Jahren. Zusätzlich muss der Sorgeberechtigte neben dem Ausbilder schriftlich sein Einverständnis hierzu geben.
 

Transport

Der Transport von Waffen und der zugehörigen Munition ist für Jagdschein- oder WBK-Inhaber ohne zusätzliche Erlaubnis (Waffenschein) ist nach § 12 Abs. 3 Nr.2 WaffG im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (Jagd, Training, Büchsenmacher) zulässig.
 

Führen 

Neben den allgemeinen Grundsätzen zum erlaubnisfreien Führen nach § 12 Abs. 3 WaffG dürfen Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Sie dürfen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung - also ab der Reviergrenze - dürfen die Waffen waffenrechtlich also geladen sein. 
Jäger dürfen die Jagdwaffen - wie hinsichtlich Langwaffen schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift gefordert - auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahe gelegenen Revier zwar zugriffsbereit, aber nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand führen. Das gilt auch für Kurzwaffen (§ 13 Abs. 6 WaffG). 
 

Schießen

Grundsätzlich dürfen Jäger natürlich auf genehmigten Schießstätten schießen. Ebenso dürfen Jäger auf der Jagd, sowie zum Ein- und Anschießen der Waffen im Revier schießen (§ 13 Abs. 6 WaffG). 
 

Privater Waffenverkauf

Waffen dürfen nur an Berechtigte überlassen werden. Wer eine Waffe einem anderen verkauft, muss sich davon überzeugen, dass der Käufer zum Erwerb der jeweiligen Waffe legitimiert ist. Soll eine erlaubnispflichtige Waffe über eine Anzeige (in Zeitschriften oder auch im Internet) angeboten werden, so müssen je nach Waffe folgende, vom Gesetz geforderte Angaben gemacht werden:

  • erlaubnispflichtige Schusswaffen / Munition: "Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis"
  • nicht erlaubnispflichtige Waffen / Munition: "Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr"
  • verbotene Waffen: "Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung".

Zusätzlich muss der Anbieter seinen Namen und seine Anschrift angeben. Wer als Privatperson Waffen anbietet, kann der Veröffentlichung seiner Personalien widersprechen. Diese müssen jedoch demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht, bekannt sein. Dort müssen die Personalien auch ein Jahr lang aufbewahrt werden, und auf Verlangen der Behörde ist dieser Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

 

Waffenaufbewahrung

Die Regelungen zur Waffenaufbewahrung haben wir hier zusammengefasst
 

Stand (4/2025)