Service rund um den Waffenkauf / Waffenrecht

Die wichtigsten Vorschriften zum Kauf oder Verkauf einer Schusswaffe

Häufig erreichten uns Anfragen rund um den An- und Verkauf von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen. Aus diesem Grund stellen wir im Folgenden zusammengefasst die wichtigsten Regelungen zum Erwerben und Überlassen von Waffen dar. Zu beachten sind diese Vorschriften nicht nur, wenn eine Waffe verkauft, also gegen Entgelt überlassen wird, sondern selbstverständlich auch dann, wenn eine Waffe verschenkt wird. Generell gilt, dass Waffen oder Munition nur berechtigten Personen überlassen werden dürfen. 
 

Wichtige Begriffe

Das Waffenrecht kennt keine Eigentumsrechte. Hier kommt es lediglich darauf an, wer zugriff auf die Waffe hat. 
Nach dem Waffengesetz erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, sie also in die Hand nimmt. Es besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, sie also in der Hand hat, und es überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt, sie also jemand anderem in die Hand gibt. 
 

I. Erlaubnisfreie Schusswaffen

Erlaubnisfreie (Schuss-)Waffen dürfen jeder volljährigen Person überlassen werden, sei es geschenkt oder als Verkauf gegen Entgelt. Geprüft werden muss nur, dass der Empfänger der Schusswaffe mindestens 18 Jahre alt ist und dass es sich tatsächlich um eine erlaubnisfreie Waffe handelt.
Erlaubnisfreie Waffen sind in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 WaffG zu finden. Es handelt sich hierbei um 

  • Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen mit F-im-Fünfeck oder Herstellung vor 1991 in der DDR bzw. 1970 in der Bundesrepublik. Hierzu zählen Waffen zum Sportschießen, aber auch Airsoft- und Paintballwaffen.
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen)
  • sowie einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung und Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell jeweils vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist
  • Armbrüste

„F im Fünfeck“
Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, erhalten als Freistellungszeichen ein sogenanntes „F im Fünfeck“. Zuständig für die Prüfung, ob diese Energie maximal erreicht wird, ist die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Eine Waffe mit F-im-Fünfeck darf aber 18 Jahren ohne weitere Erlaubnis erworben und besessen werden. (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.1 WaffG). Eine Liste aller zugelassenen freien F-im-Fünfeck-Waffen ist bei der PTB zu finden.

Alte Waffen dieser Art, die bereits vor Einführung des Zeichens „F-im-Fünfeck“ hergestellt und in den Handel gebracht worden sind, müssen nicht nachträglich mit diesem Zeichen versehen werden. Dies gilt für Waffen, die auf dem Gebiet der „alten“ Bundesländer vor dem 1. Januar 1970 oder im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR vor dem 02. April 1991 in den Handel gebracht worden sind (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.2 WaffG). Bei diesen Waffen spielt auch die tatsächliche Energie keine Rolle für die Erlaubnisfreiheit, sie sind nicht WBK-pflichtig.

Alle anderen Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen, die also nach den genannten Daten in den Handel gebracht wurden und kein F-im-Fünfeck tragen - also ggf. eine Bewegungsernergie von über 7,5 Joule aufweisen - gelten als erlaubnispflichtige Schusswaffen, sodass sie nur mit einer WBK erworben werden dürfen. 
 

PTB-Zeichen
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen müssen das sogenannte „PTB-Zeichen“ tragen, um erlaubnisfrei zu sein (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.3a WaffG). Dies bedeutet, dass ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und zugelassen worden sind. Eine Liste aller zugelassenen SRS-Waffen ist bei der PTB zu finden. 

Ebenfalls erlaubnisfrei sind SRS-Waffen aus anderen EU-Ländern, wenn diese den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, das aufgrund der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen erlassen wurden (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.3b WaffG). Da diese Waffen jedoch in Deutschland nicht anhand eines Symbols identifiziert werden können, sollten Sie sich beim Kauf in einem anderen EU-Mitgliedsstaaten schriftlich bescheinigen lassen, welche nationale Stelle die Konformität mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 festgestellt hat.  Ansonsten ist die Polizei gemäß einem Vollzugshinweis des Bundesinnenministeriums (BMI) berechtigt, die Waffen als scharfe Waffen zu betrachten und einzuziehen. 

Trägt eine SRS-Waffe dieses Zeichen nicht und kann keine EU-Konformität nachgewiesen werden, so ist sie WBK-pflichtig!
 

Historische Modelle 
Weitere gängige freie Waffen sind Armbrüste sowie Schusswaffen mit Lunten-, Funken- oder Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.6 bis 1.7 WaffG). Außerdem sind von der Erlaubnispflicht die einläufigen Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) freigestellt, sofern ihr Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Ziffer 1.5 WaffG).

Hier ist besondere Vorsicht bei den häufig als „einschüssige Vorderladerrevolver“ angebotenen Waffen und den sogenannten Tingle-Pistolen („Modell 1860“) angebracht. Diese sind, obwohl es sich um einschüssige Vorderladerwaffen handelt, in der Regel erlaubnispflichtige Schusswaffen und erfordern zumindest einen WBK-Eintrag, da es sich durch die Umwandlung in einschüssige Waffen nicht um eine Perkussionswaffe handelt, deren Modell vor 1871 entwickelt worden ist, da die Tingle-Pistole kein historisches Vorbild hat. Als diese Waffen in den 1970er-Jahren aufkamen, wurden sie – auch von großen bekannten Versandhändlern – bis in die 1980er-Jahre hinein als erlaubnisfreie Waffen angeboten, was mit einer Gesetzesnovelle geändert wurde.
 

Dürfen erlaubnisfreie Waffen einfach so mitgenommen und geschossen werden?
Nein, denn nach § 42a Abs.1 Nr. WaffG ist das Führen von Anscheinswaffen verboten. Das Mitnehmen (waffenrechtlich Führen) ist - mit sehr wenigen weiteren Ausnahmen - nach § 12 Abs. 3 WaffG nur auf dem eigenen Grundstück oder als Transport in einem nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Zustand von einem Ort zu einem anderen Ort möglich, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Hier ist also ein verschlossenes Behältnis erforderlich, um die Waffe z.B. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher zu bringen.

Das Führen einer SRS-Waffe ist zudem mit einem Kleinen Waffenschein möglich (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Ziffer 2 WaffG). Ausnahmen gelten jedoch bei Veranstaltungen oder in Waffenverbotszonen (§ 12 Abs. 3 WaffG)

Geschossen werden darf mit erlaubnisfreien F-im-Fünfeck-Waffen auf einem Schießstand. Ebenso ist das Schießen auf dem eigenen Grundstück erlaubt, wenn das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann (§ 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG). Auf dem eigenen Grundstück kann ebenso mit SRS-Waffen geschossen werden (§ 42 WaffG und §42b WaffG). 
 

II. Erlaubnispflichtige Schusswaffen

Beim Kauf, Verkauf oder sonstigen Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 WaffG) muss zusätzlich zum Alter noch die Erwerbsberechtigung geprüft werden.

Erwerbserlaubnis
Damit jemand dauerhafter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe werden kann, benötigt er eine Erwerbsberechtigung, was i.d.R. eine Waffenbesitzkarte (WBK) ist (§ 10 Abs. 1 WaffG).
Eine solche wird nur Personen erteilt, die 

Die gängigsten Erlaubnisse sind im Folgenden näher aufgeführt:

Gelbe WBK / Sportschützen-WBK
Mit einer gelben Sportschützen-WBK können ohne vorherige Genehmigung durch die Waffenbehörde (Voreintrag) bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erworben werden (§ 14 Abs. 6 WaffG), sie gilt also nicht für Repetierflinten!
Beim Kauf muss jedoch das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot beachtet werden, nach dem Sportschützen innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erwerben dürfen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Alte Gelbe WBK
Eine bis zum 31.03.2003 erteilte Sportschützen-WBK ist – soweit sie nicht durch einen amtlichen Eintrag erweitert worden ist – weiterhin Erwerbs- und Besitzerlaubnis (nur) für Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen.

Rote WBK für Sammler 
Die rote WBK für Waffensammler (§ 17 WaffG) berechtigt zum Erwerb der Waffen, die vom jeweiligen in der WBK bezeichneten Sammelgebiet umfasst sind. Wie bei jedem anderen Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist auch hier der Überlasser nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verpflichtet, die Berechtigung des Erwerbers zu prüfen, also zumindest kursorisch zu prüfen, ob die Waffe auch dem auf der WBK ausgewiesenen Sammelgebiet unterfallen kann.

Grüne WBK mit Voreintrag
Gibt es für eine Waffe keine erleichterte Erwerbsvoraussitzung (wie z.B. bei der gelben WBK), so muss vor dem Kauf eine Erwerbserlaubnis durch die Waffenbehörde erteilt werden (Voreintrag). Wichtig beim Verkauf ist, dass die entsprechende Waffe in einem zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gültigen Voreintrag genannt ist und somit deren konkreter Erwerb erlaubt worden ist. Der Voreintrag ist in der Regel ein Jahr ab Erteilung gültig. Hier ist unbedingt auf das Ablaufdatum zu achten.

Jahresjagdschein
Der gültige Jahresjagdschein berechtigt gemäß § 13 Abs. 3 WaffG zum Erwerb von Jagdlangwaffen, also aller Langwaffen, die nicht nach § 19 BJagdG für die Jagdausübung verboten sind. Also: achten Sie auf das Ablaufdatum des Jagdscheines!
Zum Erwerb von Kurzwaffen benötigen dagegen auch Jäger ein eigene behördliche Erwerbserlaubnis, also einen Voreintrag in eine „Grüne“ WBK.

 

III. Ein- und Austragung bei der Behörde

Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe einem anderen überlässt oder von einem anderen erwirbt, muss der Behörde nach § 37a WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch mitteilen, wem er die Waffe überlassen hat oder von wem sie erworben wurde. Eine Überschreitung dieser Frist ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bewehrt ist, und wird zumindest im Wiederholungsfall auch von den Behörden geahndet.
Diese Meldung muss u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift enthalten sowie die Art und die Gültigkeitsdauer der Erwerbsberechtigung. Es empfiehlt sich hier, direkt den Vordruck der jeweils zuständigen Waffenbehörde zu nutzen, damit die korrekten Angaben gemacht werden. Dieser ist i.d.R. auf der Homepage der Behörde zu finden. 

 

 

Mehr Infos? Finden Sie in unserer Broschüre "Waffenrecht kurzgefasst - Der sichere Umgang mit einer Waffe"


Stand 03/2025