23.05.2016
Bundesinnungsverband für das Büchsenmacher-Handwerk tagt in Marburg
Mitgliederversammlung in der neuen VDB-Geschäftsstelle
Am Samstag, 21. Mai 2016 trafen sich die Obermeister und Geschäftsführer der vier Landesinnungen mit dem Vorstand der Bundesinnung zur jährlichen Versammlung in Marburg.
Der Vorsitzende Helmut Adamy (im Bild: zweiter von links) begrüßte gemeinsam mit seinem Stellvertreter (Jürgen Triebel, 3.v.l.) und dem Geschäftsführer (Rudolf Wirsing, 1.v.l.) die Obermeister der angeschlossenen fünf Landesverbände:
Auf der Agenda waren wichtige Themen wie die zukünftige Entwicklung oder aktuelle waffenrechtlich anstehende Änderungen auf nationaler wie europäischer Ebene.
Die Landesinnungen sind Handwerksinnungen und somit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufgaben regeln die Innungen in ihren Satzungen:
Büchsenmacher(meister)betriebe, die noch nicht Mitglied in der Innung sind, empfiehlt der VDB die Mitgliedschaft, da die Innungen der Garant für den Berufsstand der Büchsenmacher sind. Weitere Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter www.buechsenmacherinnung.de
Der Vorsitzende Helmut Adamy (im Bild: zweiter von links) begrüßte gemeinsam mit seinem Stellvertreter (Jürgen Triebel, 3.v.l.) und dem Geschäftsführer (Rudolf Wirsing, 1.v.l.) die Obermeister der angeschlossenen fünf Landesverbände:
- Büchsenmacherinnung Süddeutschland
- Landesinnung Mitteldeutschland
- Landesinnung Nordhrein, Rheinland-Pfalz & Saarland
- Landesinnung Niedersachsen
- Büchsenmacher-Innung Westfalen-Lippe
Auf der Agenda waren wichtige Themen wie die zukünftige Entwicklung oder aktuelle waffenrechtlich anstehende Änderungen auf nationaler wie europäischer Ebene.
Hintergrundinformationen Bundesinnungsverband
Der »Bundesinnungsverband für das Büchsenmacher-Handwerk« ist eine juristische Person des privaten Rechts. Er wird mit Genehmigung der Satzung durch den Bundesminister für Wirtschaft rechtsfähig. Ziel des Bundesverbandes ist es, die Belange der einzelnen Landesinnungen für das Büchsenmacher-Handwerk zu unterstützen und auf Bundesebene abzustimmen.
Aufgaben der Landesinnungen
Die Landesinnungen sind Handwerksinnungen und somit Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufgaben regeln die Innungen in ihren Satzungen:
- Den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen
- Ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben
- Entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern
- Die Zwischen- und Gesellenprüfung abzunehmen und hierfür Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse einzurichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist
- Das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten und unterstützen und Lehrgänge veranstalten
- Bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken; das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern
- Über Angelegenheiten der ihr anvertrauten Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten
- Die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung Ihrer Aufgaben zu unterstützen
- Die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen bzw. zu fördern Weiterhin haben die Innungen weitere Leistungen, die sie Ihren Mitgliedern erbringen:
- Zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern;
- Bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestelle beraten
- Das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
- Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten)
- Tarifverträge abschließen
- Für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürfnisse errichten
- Bei Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln
Mitgliedschaft in der Landesinnung
Büchsenmacher(meister)betriebe, die noch nicht Mitglied in der Innung sind, empfiehlt der VDB die Mitgliedschaft, da die Innungen der Garant für den Berufsstand der Büchsenmacher sind. Weitere Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie unter www.buechsenmacherinnung.de