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30.11.2018

Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

Überraschendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. November überraschend entschieden. Aus der Pressemeldung des BVerwG: "Der Kläger ist Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er will mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch Jäger benötigten für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen."  Das BVerwG schloss sich jetzt dieser Auffassung an: Der Schutz des Gehörs, den der Kläger als Grund für den Dämpfer angeführt hatte, so das oberste deutsche Verwaltungsgericht weiter, sei auch durch andere Mittel wie Kapsel-Gehörschützer oder In-Ear-Dämpfer zu erreichen.

Seit der Veröffentlichung der Pressemeldung zum Urteil beschäftigen sich natürlich die betroffenen Verbände und das Forum Waffenrecht mit den möglichen Folgen. Schließlich wurden in einigen Bundesländern Schalldämpfer bereits zur Jagd freigegeben und verkauft, auch einige Landesjagdgesetze wurden bereits geändert. Alles wieder hinfällig?

Zunächst einige wichtige Infos für Händler:
  •     Der Bestand ist nicht gefährdet
  •     Der Verkauf ist weiterhin möglich an Jäger mit gültigem Voreintrag
  •     Jäger haben grundsätzlich die Möglichkeit, vor Gericht zu ziehen, sollte die Waffenbehörde aktiv werden.
Händler können betroffene Kunden, die sich an sie wenden, weil ihre Waffenrechtsbehörde sich vielleicht schon gemeldet hat, zunächst einmal an den VDB verweisen. Wir benötigen die Kontaktdaten des Kunden, am besten per E-Mail (presse@vdb-waffen.de) , um je nach Einzelfall über die nächsten Schritte informieren zu können - auch konkrete Lösungshilfen sind schon in Vorbereitung.

Entscheidend ist aber in jedem Fall erst die genaue Analyse des tatsächlichen Urteilstextes, der noch nicht veröffentlicht wurde. So unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Widerruf und Rücknahme. Der Unterschied liegt darin, dass Rücknahmen z.B. dann vorgenommen werden, wenn ein Bürger etwa vortäuscht, dass er volljährig ist (obwohl er erst 17 Jahre alt ist) und sich somit zum Beispiel einen Führerschein erschleicht. Hier handelt der Bürger von Beginn an rechtswidrig und der gesamte Vorgang wird mittels Rücknahme rückgängig gemacht. Ein Widerruf kommt zum Beispiel dann zum Einsatz, wenn ein Jäger eine WBK hat, betrunken Auto fährt und eine Strafe über mehr als 60 Tagessätze erhält. Dann wird ihm behördlich die WBK widerrufen.

Im Urteil des BVerwG sprechen die fünf Richter wohl von der Rücknahme - die Jäger hätten somit von Beginn an überhaupt kein Bedürfnis auf einen Schalldämpfer gehabt. Somit besteht, sobald das Urteil verfügbar ist, die Gefahr, dass einzelne Waffenbehörden SOFORT umsetzen und Rücknahmen bei den Jägern aussprechen. Hier scheint sich leider der "Hollywood"-Mythos, der Schalldämpfern anhaftet, ablehnend auszuwirken. Tatsächlich aber sind Schalldämpferwaffen keineswegs lautlos, nur die Charakteristik und der Frequenzgang des Schussknalls wird gemildert. Der Deutsche Jagdverband hat hierzu bereits eine allgemein verständliche Erklärung veröffentlicht.

Der VDB wird gemeinsam mit dem FWR und dem DJV Strategien erarbeiten, wie man hier die Waffenbehörden sachlich informieren und so von voreiligem Aktionismus abhalten kann. Wie beim ähnlich gelagerten Fall der Magazinkapazität für Jäger kann die rechtssichere Lösung eigentlich nur in der Anpassung des ohnehin zur Novellierung anstehenden Waffengesetzes bestehen.

IM/UE