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04.10.2021

Gefahrgut im Waffenfachhandel

Wenn‘s fährt, spielt das ADR mit!

Gefahrgut im Waffenfachhandel – Wenn‘s fährt, spielt das ADR mit!
Geht es um Munition, Schwarz- oder Nitropulver, so denken wir im Waffenfachhandel sicher immer zuallererst an die Regelungen des Waffen- und des Sprengstoffgesetzes. Bei diesen handelt es sich um Umgangsgesetze, die den Handel, die Handhabung, die Zulassung, die Aufbewahrung oder auch die Lagerung betreffen. Der Transport ist hier nur am Rande behandelt, denn hier greift noch ein anderes Gesetz: Das ADR.

ADR? Welche Gesetze und Verordnungen gibt es da?
ADR ist eine Abkürzung für das Französische „Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road“, zu Deutsch: „Das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. In Deutschland wird das ADR mit mehreren Gesetzen national umgesetzt, darunter das „Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“ (GGBefG), die „Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern“ – kurz Gefahrgutverordnung oder GGVSEB –, die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV), die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV) und die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).
All diese Rechtsgrundlagen werden für den Waffenfachhandel relevant, wenn Gefahrgut vom Hersteller zum Händler, vom Händler zurück zum Hersteller oder vom Händler zum Kunden transportiert bzw. verschickt wird.

Wieso sind Produkte im Waffenfachhandel betroffen?
„Was geht mich das an, meine Produkte sind ja schon in Waffengesetz und Sprengstoffgesetz behandelt“, werden viele von Ihnen jetzt denken. Stimmt. Allerdings fallen diese aufgrund ihrer Beschaffenheit als Gefahrgut im Sinne des ADR auch unter die gesetzlichen Grundlagen für den Gefahrguttransport und müssen hier berücksichtigt werden. Das sehen wir beispielsweise an den UN-Nummern, die diese Produkte tragen. Da wären beispielsweise:
Munition nach ADR 1.4S mit der UN0012. Dabei handelt es sich um „Patronen für Waffen mit inertem Geschoss oder um Patronen für Handfeuerwaffen“. Auch SRS-Munition fällt in die Klasse 1.4S und trägt „Patronen für Waffen(Manöver) oder Patronen für Handfeuerwaffen (Manöver) oder Patronen für Werkzeuge (ohne Geschoss)“ die UN0014. Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets, fällt in die Klasse 1.1D und trägt die UN0028. Möchten Sie noch ein Beispiel? Ok, eins noch, auf das Sie sicher nie gekommen wären. Bestimmte Waffenpflegemittel werden als Öle z.B. der UN1268 zugeordnet, als Spray sind sie „Aerosol“ der UN1950.
Sie sehen also, der Kontaktbereich zwischen den Transportregeln im Gefahrgutbereich und dem Waffenfachhandel sind größer, als es auf den ersten Blick scheinen mag.

Wann muss ich an das ADR denken?
Das ADR wird immer dann relevant, wenn Gefahrgut auf der Straße transportiert wird. Kurz gesagt: Verkauft man Gefahrgut – sei es Munition, Tierabwehrsprays oder Nitro-Pulver – im Ladengeschäft und erhält die Produkte vom Hersteller oder Großhändler geliefert, ist man als Empfänger schon betroffen. Allerdings nur am Rande. Muss man jedoch einmal eine der Sendungen an den Lieferanten zurückschicken, dann ist man Versender von Gefahrgut und muss die Regelungen des Gesetzes vollumfänglich beachten. Das ADR ist also insbesondere für alle Unternehmen relevant, die Gefahrgut nicht nur über den Ladentisch verkaufen, sondern auch an Kunden oder andere Händler versenden.

Was gilt es generell zu beachten?
Am Gefahrgutversand beteiligt sind mehrere Personen vom Empfänger, über den Absender, den Verpacker, den Verlader bis hin zum Beförderer. Sie alle haben bestimmte Pflichten, die es beim Verpacken und Versenden zu beachten gilt. Grundsätzlich müssen Gefahrgutversandstücke auf eine bestimmte Weise gekennzeichnet sein, sodass für Rettungskräfte im Falle eines Unfalls immer direkt erkenntlich ist, welche Produkte ein Versandstück enthält. Zudem muss zu jeder Sendung ein Beförderungspapier erstellt werden, aus dem ebenfalls die enthaltenen Gefahrstoffe, deren Menge, UN-Nummer etc. ersichtlich werden. Last but not least muss jeder, der mit dem Versand von Gefahrgut zu tun hat, entsprechend seiner Tätigkeiten nachweislich geschult sein.

Bei Verstößen drohen saftige Bußgelder
Beim ADR ist es wie bei vielen anderen Dingen auch. Solange nichts passiert und niemand etwas kontrolliert … kann man auch bei Rot über eine Ampel fahren. Darf man aber eigentlich nicht. Auch ein falsch beschriftetes oder ohne Beförderungspapier versendetes Paket mit einigen Päckchen Munition wird vermutlich erst einmal niemandem auffallen. Wenn aber doch können sich die Bußgelder im ADR schnell summieren. Im genannten Beispiel würde ein nach ADR falsch deklariertes Paket mit Munition nämlich im Falle einer Kontrolle ein Bußgeld für den Absender (500 €), eins für den Verpacker (500 €) und eins für den Verlader (1500 €) bedeuteten, was in Summe 2500 € für einen nicht aufgeklebten Aufkleber machen kann. Das tut weh und ist absolut unnötig!  

Eine absolvierte Schulung hilft!
Wie genau die Kennzeichnung von Gefahrgutversandstücken auszusehen hat, welche Pflichten Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer und Empfänger haben und wie ein Beförderungspapier korrekt ausgefüllt wird, das können Sie in einer Gefahrgutunterweisung nach 1.3 ADR erfahren. Eine solche Schulung ist – wie wir oben bereits erfahren haben – Pflicht für jeden, der am Transport beteiligt ist. Erst nach der erfolgten Unterweisung gem. §27 GGVSEB darf ein Mitarbeiter gefährliche Güter verpacken, verladen, empfangen bzw. entladen. Da das ADR regelmäßig, ca. alle 2 Jahre, aktualisiert wird, ist eine Nachschulung in diesem Turnus Pflicht.
Dabei hilft eine solche Schulung aber nicht nur dabei, die nötigen Kenntnisse zu erlangen, um den Gefahrgutversand rechtskonform durchführen zu können, sondern allein schon eine gültige Teilnahmebescheinigung an einer Gefahrgutunterweisung nach 1.3 ADR kann bei einer behördlichen Kontrolle Bußgeldzahlungen verhindern.

Gefahrgutunterweisung beim VDB
Auch dem VDB ist das Thema Gefahrgutversand 2017 wirklich ins Gedächtnis gekommen, denn damals kam es bei einem VDB-Mitglied zu einer Kontrolle durch das Ordnungsamt und es wurde ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 5000 € verhängt, weil dort keine entsprechende Unterweisung nachgewiesen werden konnte. Daraufhin haben wir uns nach einem Kooperationspartner umgesehen, der solche Unterweisungen anbietet und gleichzeitig bereit ist, sich auf die relevanten Dinge im Waffenfachhandel einzustellen, damit nur Dinge geschult werden, die nach der Schulung auch wirklich angewendet werden können. Mit José Reyes Schmitt von der Gesellschaft für Gefahrgut und Arbeitsschutzberatung (GGA mbH) haben wir jemanden gefunden. Gemeinsam mit ihm bieten wir regelmäßig Basisschulungen für all diejenigen, die noch keinerlei ADR-Unterweisung absolviert haben, und Refresherschulungen für alle, die eine turnusmäßige Auffrischung benötigen, an. Die aktuellen Termine finden Sie auf der Seite unserer Fortbildungsangebote https://www.vdb-waffen.de/de/service/fortbildungsangebote.html