26.02.2021
Das NWR und der Jagdschein
Wir haben die Rechtslage noch einmal analysiert
Wie bereits informiert, ist der Verkauf „auf den Jagdschein“ im Waffenfachhandel zwar alltäglich, im Nationalen Waffenregister (NWR) muss die Überlassung jedoch auf die WBK bzw. auf die zugehörige P-ID und E-ID gemeldet werden, sobald eine WBK ausgestellt, also IDs vergeben wurden (§ 9 Abs. 2 WaffRG). Lediglich beim wirklichen „Jungjäger“, der noch keinerlei WBK ausgestellt bekommen hat, kann als „Überlassen an Jagdscheininhaber, der nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist“ überlassen werden.
Gemeinsam mit Verbandsjustiziar Jens Müller haben wir diesen Konflikt zwischen dem Verkauf auf den Jagdschein in der Alltagspraxis im Waffenfachhandel und der meldetechnischen Umsetzung mit IDs eingehend geprüft und eine Möglichkeit gesucht, hiergegen erfolgreich vorzugehen. Dabei sind wir jedoch zu dem Schluss gekommen, dass ein Vorgehen gegen diese Sache nahezu keine Aussicht auf Erfolg hat und dafür zu viele Ressourcen (personelle wie finanzielle) binden würde. Wir möchten Ihre Mitgliedsbeiträge lieber für Sachverhalte einsetzen, die mehr Aussicht auf Erfolg haben.
Die Begründung ist, dass es im Gesetzgebungsprozess gang und gäbe ist, Verweise wie die zwischen § 37 WaffG und. §9 WaffRG zu machen. Auch ist es normal, durch genannte Vorschriften nötige Handlungsweisen einzuschließen. Das Bundesinnenministerium gibt hierzu folgende Stellungnahme:
„Das Gesetz regelt […} zwar keine zusätzliche Pflicht, die NWR-ID eines potentiellen (privaten) Erwerbers oder Überlassers zu eruieren, praktisch wird ein HuH seiner Pflicht aus § 9 Absatz 2 Satz 1 WaffRG jedoch nur nachkommen können, indem er die NWR-ID des privaten Waffenbesitzers im Rahmen eines anzeigepflichtigen Umgangs mit erlaubnispflichtigen Waffen in Erfahrung bringt, sich diese also vom Kunden mitteilen lässt. Damit besteht für den Fall, dass ein Legalwaffenbesitzer eine erlaubnispflichtige Waffe beispielsweise erwerben oder auch zu Reparaturzwecken überlassen will, für diesen eine implizite Pflicht, sich vorab über die eigene NWR-ID zu informieren, um dem HuH die anschließende Datenübermittlung mitsamt der Ordnungsnummer zu ermöglichen.“
Aufgrund der Aussage, dass Sie als Händler zum Melden die IDs benötigen und dies zugrunde legt, dass der Kunde in der Verpflichtung ist, sich die IDs zu besorgen, werden wir insbesondere für Ihre jagenden Kunden noch einmal expliziert auf die Problematik hinweisen. Dazu haben wir noch einmal eine PR-Aktion gestartet, um auf die Notwendigkeit der IDs hinzuweisen und werden zudem noch einmal alle Waffenbehörden anschreiben, damit diese den WBK-Inhabern schnellstmöglich die Stammdatenblätter zusenden, soweit sie dies noch nicht getan haben.
Gemeinsam mit Verbandsjustiziar Jens Müller haben wir diesen Konflikt zwischen dem Verkauf auf den Jagdschein in der Alltagspraxis im Waffenfachhandel und der meldetechnischen Umsetzung mit IDs eingehend geprüft und eine Möglichkeit gesucht, hiergegen erfolgreich vorzugehen. Dabei sind wir jedoch zu dem Schluss gekommen, dass ein Vorgehen gegen diese Sache nahezu keine Aussicht auf Erfolg hat und dafür zu viele Ressourcen (personelle wie finanzielle) binden würde. Wir möchten Ihre Mitgliedsbeiträge lieber für Sachverhalte einsetzen, die mehr Aussicht auf Erfolg haben.
Die Begründung ist, dass es im Gesetzgebungsprozess gang und gäbe ist, Verweise wie die zwischen § 37 WaffG und. §9 WaffRG zu machen. Auch ist es normal, durch genannte Vorschriften nötige Handlungsweisen einzuschließen. Das Bundesinnenministerium gibt hierzu folgende Stellungnahme:
„Das Gesetz regelt […} zwar keine zusätzliche Pflicht, die NWR-ID eines potentiellen (privaten) Erwerbers oder Überlassers zu eruieren, praktisch wird ein HuH seiner Pflicht aus § 9 Absatz 2 Satz 1 WaffRG jedoch nur nachkommen können, indem er die NWR-ID des privaten Waffenbesitzers im Rahmen eines anzeigepflichtigen Umgangs mit erlaubnispflichtigen Waffen in Erfahrung bringt, sich diese also vom Kunden mitteilen lässt. Damit besteht für den Fall, dass ein Legalwaffenbesitzer eine erlaubnispflichtige Waffe beispielsweise erwerben oder auch zu Reparaturzwecken überlassen will, für diesen eine implizite Pflicht, sich vorab über die eigene NWR-ID zu informieren, um dem HuH die anschließende Datenübermittlung mitsamt der Ordnungsnummer zu ermöglichen.“
Aufgrund der Aussage, dass Sie als Händler zum Melden die IDs benötigen und dies zugrunde legt, dass der Kunde in der Verpflichtung ist, sich die IDs zu besorgen, werden wir insbesondere für Ihre jagenden Kunden noch einmal expliziert auf die Problematik hinweisen. Dazu haben wir noch einmal eine PR-Aktion gestartet, um auf die Notwendigkeit der IDs hinzuweisen und werden zudem noch einmal alle Waffenbehörden anschreiben, damit diese den WBK-Inhabern schnellstmöglich die Stammdatenblätter zusenden, soweit sie dies noch nicht getan haben.