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09.04.2024

Vorsicht bei Formulierungen in Kaufverträgen

Tatsächliche Übergabe nur mit Erwerbsberechtigung

Ein Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (6 B 24/23 3 L 6/23) aus dem September 2023 macht es einmal wieder deutlich: Achten Sie beim An- und Verkauf von Waffen in Kaufverträgen stets auf korrekte Formulierungen!
Insbesondere bei voreintragspflichtigen Waffen kommt es immer wieder zum Zweifel an der Zuverlässigkeit, wenn im Kaufvertrag eine bereits erfolgte tatsächliche Übergabe dokumentiert wird, auch wenn diese tatsächlich noch nicht erfolgt ist. Sätze wie „Die Übergabe ist am DATUM, um UHRZEIT erfolgt“ sind häufig Bestandteil von Muster-Kaufverträgen.
So nicht! Vereinbaren Sie die Übergabe bei Vorlage der Erwerbsberechtigung.


 


Wird eine solche Übergabe mit Unterschriften (Käufer/Verkäufer) bestätigt und dieser Kaufvertrag der Waffenbehörde vorgelegt, muss diese davon ausgehen, dass die Waffe dem Käufer bereits ausgehändigt wurde. Ein solches Vorgehen wertet die Waffenbehörde regelmäßig als einen waffenrechtlichen Verstoß.
Bei Kaufverträgen handelt es sich jedoch um rein zivilrechtliche Vereinbarung. Unabhängig dieser zivilrechtlichen Vereinbarung steht jedoch der waffenrechtliche Erwerb sowie die waffenrechtliche Überlassung. Im Sinne des Waffengesetzes (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 1 und 3 WaffG) erwirbt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, es überlässt, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt, also die physische Übergabe der Waffe.
Ist ein Voreintrag nötig, sollte im Kaufvertrag kein Übergabedatum, sondern der Vermerk „Übergabe erfolgt bei Vorlage der nötigen Erwerbsberechtigung (Voreintrag)“ o.ä. enthalten sein.
 
Hinweis: Der oben genannte Beschluss erging im Eilverfahren auf die Beschwerde des Antragstellers zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. Januar 2023 - 3 L 6/23. Das Hauptverfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1484/23 ist noch anhängig, sodass noch keine abschließende Entscheidung vorliegt.
VDB-Muster-Kaufvertrag für eine Gebrauchtwaffe.