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Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen)
Was sind SRS-Waffen?KURZ GEFASST
SRS steht für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.Es sind meist Pistolen oder Revolver, nur sehr selten Langwaffen. Die Unterschiede liegen in der verwendeten Munition:
- Schreckschusswaffen verschießen Platzpatronen (synonym: Knallpatronen),
- bei Reizstoffwaffen kommen verschiedene Wirkstoffe zum Einsatz, in der Regel CS-Gas, CN-Gas oder Pfeffer,
- und bei Signalwaffen wird pyrotechnische Munition aus einem aufschraubbaren Abschussbecher verschossen.
In Deutschland sind SRS-Waffen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft wurden und das entsprechende PTB-Zeichen tragen, ab 18 Jahren frei verkäuflich. Ebenso die dazugehörige Munition. Erlaubnisfrei sind aber nur Erwerb und Besitz. Wer eine SRS-Waffe außerhalb der eigenen vier Wände dabeihaben möchte (waffenrechtlich: das „Führen“), muss einen Kleinen Waffenschein haben.
Der Kleine Waffenschein erlaubt allerdings wirklich nur das Führen. Er berechtigt nicht zum Schießen in der Öffentlichkeit.
DETAILS
1. Rechtliche Grundlagen1.1. Definition
Das Waffengesetz definiert in seiner Anlage 1, was SRS-Waffen sind (WaffG, Anlage 1, Abschnitt1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.6, 2.7 und 2.8):
Erläuterung: Kartuschenmunition bezeichnet Hülsen mit Ladungen, die kein Geschoss enthalten2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
1.2. Erwerb und Besitz
Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz von SRS-Waffen wird im Waffengesetz, Anlage 2, Unterabschnitt 2, Nr.1.3 geregelt:
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,
a)
die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder
b)
die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;
Erläuterung:
Für die Zulassung nach § 8 Beschussgesetz zuständig ist die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB). Gekennzeichnet werden zugelassene SRS-Waffen mit einem „PTB-im-Kreis“.
Die EU-Schreckschusswaffen ohne „PTB-im-Kreis“-Prüfzeichen sind nicht unbedingt als erlaubnisfrei zu erkennen, daher rät die PTB dazu, sich beim Kauf bescheinigen zu lassen, welche nationale Stelle die Konformität mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 festgestellt hat.
1.3. Munition
Verschossen wird Kartuschenmunition, die im Unterschied zu Patronenmunition kein Geschoss oder Projektil enthält, sondern eine Ladung, die ein heißes Gas erzeugt. Deshalb werden diese Waffen umgangssprachlich auch „Gaswaffen“ genannt. Die PTB-Zulassungsliste enthält 34 unterschiedliche Kaliber, wobei die heute gebräuchlichsten 9 mm R Knall, 9 mm P.A.K. und 6 mm Flobert Knall sind. 9 mm R Knall wird dabei in Revolvern verwendet, 9 mm P.A.K. in Pistolen. 6 mm Flobert Knall dient vor allem zur Signalgebung.
Pyrotechnische Munition erzeugt z. B. Licht-, Schall-, Rauch- oder Nebelwirkungen, aber keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel. Für die Prüfung der pyrotechnischen Munition ist nach § 10 BeschG die Bundesanstalt für Materialprüfung und -forschung (BAM) zuständig. Sie unterscheidet zwischen den beiden Klassen PM-I und PM-I, wobei nur die der Klasse PM-I frei ab 18 Jahren erwerbbar ist. Geprüfte Munition wird mit einem Zulassungszeichen der BAM versehen.
Reizstoffmunition enthält einen Reiz- oder anderen Wirkstoff, der bei bestimmungsgemäßer Anwendung auf Tier oder Mensch eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung (Augenreiz) verursacht und resorptiv nicht giftig wirkt. Welcher Stoff enthalten ist, ist in der Regel an der farbigen Markierung der oberen Kappe ersichtlich. Danach sind die Inhaltsstoffe wie folgt zu unterscheiden:
• Blau – Reizstoffmunition mit CN-Gas (Chloracetophenon)
• Gelb – Reizstoffmunition mit CS-Gas (Chlorbenzalmalondinitril)
• Rot – sonstige Reizstoffmunition (z. B. Nonivamid – Pfeffer)
• Grün – Schreckschuss/ Knallmunition
1.4. Schießen
Ganz gleich, ob mit oder ohne Kleinem Waffenschein: Das Schießen mit einer SRS-Waffe in der Öffentlichkeit ist nicht erlaubt.
Geschossen werden darf auf einem zugelassenen Schießstand. Wo noch? Das regelt das Waffengesetz in §12, Absatz 4:
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2.
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3.
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a)
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b)
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5.
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
1.5. Aufbewahrung
Auch Schreckschusswaffen und Platzpatronen müssen in einem „verschlossenen Behältnis“ aufbewahrt werden!
So steht es in §13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1.
mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
1.6. Kleiner Waffenschein
Seit 2003 gibt es den Kleinen Waffenschein in Deutschland. Zuvor war es jeder volljährigen Person gestattet, SRS-Waffen in der Öffentlichkeit zu führen. Der Antrag auf Erteilung des Kleinen Waffenscheins wird bei der Waffenbehörde gestellt. Diese prüft die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers.
Was unter Zuverlässigkeit genau zu verstehen ist, regelt §5 des Waffengesetzes. Die Voraussetzungen für die persönliche Eignung werden in §6 WaffG beschrieben. Spätestens alle drei Jahre wiederholt die Behörde die Überprüfung der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Er gilt prinzipiell unbefristet und muss nicht verlängert werden.
Aktuell (Stand: 31.12.2024) gibt es in Deutschland 871.838 gültige Kleine Waffenscheine.
Nochmal: ein Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen einer Waffe, nicht zum Kauf oder zum Besitz. Das gilt sowohl für den Kleinen, als auch für den Großen Waffenschein. Daher kann von der Zahl der erteilten Waffenscheine NICHT auf die Zahl der Waffen geschlossen werden. Natürlich steigt die Zahl der Kleinen Waffenscheine kontinuierlich an, weil es sie erst seit 2003 gibt und sie nicht befristet sind. Die Lage wird also verkannt, wenn nur die Gesamtzahl betrachtet wird. Wichtiger wären die Änderungsraten der jährlichen Anträge. Und die blieben konstant, mal mit einem geringen Zuwachs, mal mit einem geringen Verlust. Ausnahmen waren lediglich die Jahre 2015 und 2016, zu erklären durch die erste „Flüchtlingswelle“ sowie die Terroranschläge im November 2015 in Paris und die Silversternacht in Köln. Danach blieben die Zuwachsraten nahezu identisch.
Man kann die steigende Zahl von Inhabern eines Kleinen Waffenscheins auch positiv sehen: Wer einen Kleinen Waffenschein beantragt, wird von der Waffenbehörde auf Zuverlässigkeit und Persönliche Eignung überprüft – und danach alle drei Jahre. Wir haben also immer mehr staatlich überprüfte, zuverlässige und persönlich geeignete Menschen in Deutschland.