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08.07.2016Durchbruch: Halbautomatische Jagdwaffen mit Wechselmagazin bleiben erlaubt!
Bundestag beschließt Novelle des Bundesjagdgesetz
(Marburg, 8. Juli 2016) Der Bundestag hat eine Änderung des Bundesjagdgesetzes (BJG) beschlossen. Dadurch dürfen halbautomatische Waffen mit Wechselmagazin weiterhin auf der Jagd eingesetzt werden, solange nicht mehr als drei Patronen geladen sind. Der Bundesrat kann dazu allerdings frühestens im September beschließen. Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB) fordert in der Verbände Allianz mit dem Deutschen Jagdverband (DJV) deshalb eine entsprechende Stellungnahme der Regierungen von Bund und Ländern, die Rechtssicherheit für Jäger und Waffenfachhändler bis zum Inkrafttreten der Novelle schafft.
Der Bundestag hat die angekündigte kleine Novelle des Bundesjagdgesetzes beschlossen und ermöglicht dadurch weiterhin die Verwendung von Selbstladebüchsen mit wechselbarem Magazin. Die Verbände Allianz aus VDB und DJV begrüßt diese Klarstellung und die schnelle Reaktion des Gesetzgebers. Die Regelung in § 19 Bundesjagdgesetzes soll künftig lauten: „Verboten ist […] mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“ Bundestag-Drucksache 18/9093.
Damit die Regelung unverzüglich in Kraft treten kann, müssen im Bundesrat die Länder zustimmen. Dies war noch für den heutigen Tag geplant, jedoch wird der Bundestagsbeschluss erst an diesem Stichtag getroffen. Die Änderung kann somit frühestens am 23. September im Bundesrat behandelt werden. Die Verbände Allianz fordert deshalb die Bundesregierung und die Länderregierungen auf, schon vorher für die anstehende Erntejagdsaison Rechtssicherheit durch eine klare Stellungnahme zu schaffen. Die Landesministerien können auf dieser Basis ihren Behörden rechtsverbindliche Weisungen erteilen.
Die Präsidenten von VDB und DJV, Jürgen Triebel und Hartwig Fischer, formulieren die Forderung der Verbände Allianz so: „Der Bundestag hat entschieden, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazinen rechtens sind, jetzt sollten die Länder den Weg frei machen, damit Jäger ihr Handwerkszeug uneingeschränkt für die Jagd nutzen können“.
Durch die Klarstellung des Gesetzgebers, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin erlaubt sind – und die bisherige, unbestrittene Verwaltungspraxis rechtmäßig war, besteht zunächst kein Grund die genannten Jagdwaffen nicht zu führen bzw. zu handeln. Der Bundesrat könnte eine entsprechende Regelung allerdings noch verzögern. Rechtssicherheit für Jäger besteht erst nach Inkrafttreten der Bundesjagdgesetz-Novelle. An der Klarstellung des Gesetzgebers kommen Behörden und Gerichte jedoch nun nicht mehr vorbei: „Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist der Boden entzogen worden“, sagte DJV-Präsidiumsmitglied Ralph Müller-Schallenberg, selbst Rechtsanwalt und im DJV-Präsidium für Rechtsfragen zuständig. „Allerdings müssen wir auch darauf hinweisen, dass sich Behörden und Gerichte nach wie vor auf den Standpunkt stellen könnten, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin nach den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichtsverboten sind, solange die Änderung im Bundesjagdgesetz nicht tatsächlich in Kraft ist“ so Müller-Schallenberg weiter.
Falls es keine Klarstellung seitens der Landesministerien für den Einsatz von Selbstladebüchsen geben sollte, raten VDB und DJV den Fachhändlern und Jägern, die Selbstladebüchsen oder -flinten handeln oder besitzen, das Innenministerium des jeweiligen Landes mit der Entscheidung des Bundestages zu konfrontieren und sich eine Rechtmäßigkeit des Einsatzes bei der Jagd bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Formulierungshilfe stellt die VDB Geschäftsstelle dann zeitnah für den Waffenfachhandel sowie zur Weitergabe an betroffene Kunden zur Verfügung.
Der Bundestag hat die angekündigte kleine Novelle des Bundesjagdgesetzes beschlossen und ermöglicht dadurch weiterhin die Verwendung von Selbstladebüchsen mit wechselbarem Magazin. Die Verbände Allianz aus VDB und DJV begrüßt diese Klarstellung und die schnelle Reaktion des Gesetzgebers. Die Regelung in § 19 Bundesjagdgesetzes soll künftig lauten: „Verboten ist […] mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen.“ Bundestag-Drucksache 18/9093.
Damit die Regelung unverzüglich in Kraft treten kann, müssen im Bundesrat die Länder zustimmen. Dies war noch für den heutigen Tag geplant, jedoch wird der Bundestagsbeschluss erst an diesem Stichtag getroffen. Die Änderung kann somit frühestens am 23. September im Bundesrat behandelt werden. Die Verbände Allianz fordert deshalb die Bundesregierung und die Länderregierungen auf, schon vorher für die anstehende Erntejagdsaison Rechtssicherheit durch eine klare Stellungnahme zu schaffen. Die Landesministerien können auf dieser Basis ihren Behörden rechtsverbindliche Weisungen erteilen.
Die Präsidenten von VDB und DJV, Jürgen Triebel und Hartwig Fischer, formulieren die Forderung der Verbände Allianz so: „Der Bundestag hat entschieden, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazinen rechtens sind, jetzt sollten die Länder den Weg frei machen, damit Jäger ihr Handwerkszeug uneingeschränkt für die Jagd nutzen können“.
Durch die Klarstellung des Gesetzgebers, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin erlaubt sind – und die bisherige, unbestrittene Verwaltungspraxis rechtmäßig war, besteht zunächst kein Grund die genannten Jagdwaffen nicht zu führen bzw. zu handeln. Der Bundesrat könnte eine entsprechende Regelung allerdings noch verzögern. Rechtssicherheit für Jäger besteht erst nach Inkrafttreten der Bundesjagdgesetz-Novelle. An der Klarstellung des Gesetzgebers kommen Behörden und Gerichte jedoch nun nicht mehr vorbei: „Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts ist der Boden entzogen worden“, sagte DJV-Präsidiumsmitglied Ralph Müller-Schallenberg, selbst Rechtsanwalt und im DJV-Präsidium für Rechtsfragen zuständig. „Allerdings müssen wir auch darauf hinweisen, dass sich Behörden und Gerichte nach wie vor auf den Standpunkt stellen könnten, dass Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin nach den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichtsverboten sind, solange die Änderung im Bundesjagdgesetz nicht tatsächlich in Kraft ist“ so Müller-Schallenberg weiter.
Falls es keine Klarstellung seitens der Landesministerien für den Einsatz von Selbstladebüchsen geben sollte, raten VDB und DJV den Fachhändlern und Jägern, die Selbstladebüchsen oder -flinten handeln oder besitzen, das Innenministerium des jeweiligen Landes mit der Entscheidung des Bundestages zu konfrontieren und sich eine Rechtmäßigkeit des Einsatzes bei der Jagd bestätigen zu lassen. Eine entsprechende Formulierungshilfe stellt die VDB Geschäftsstelle dann zeitnah für den Waffenfachhandel sowie zur Weitergabe an betroffene Kunden zur Verfügung.