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30.04.2024

Was dürfen Mitarbeiter im Waffenfachhandel?

Der VDB beantwortet häufig gestellte Fragen von Mitgliedsunternehmen

Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob Mitarbeiter im Waffenfachhandel Umgang mit Waffen haben und diese sogar überlassen dürfen, auch wenn diese über keinerlei waffenrechtliche Erlaubnis, keine Fachkunde und keine Sachkunde verfügen. 

Für die Beschäftigten des Inhabers einer Erlaubnis nach § 21 WaffG gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a WaffG gilt: „Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.“

Alle durch den Unternehmer als Erlaubnisinhaber nach § 21 WaffG dazu berechtigten Mitarbeiter, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sein müssen (Angestellte), dürfen in dessen Namen und auf dessen Risiko Waffen und Munition erwerben und besitzen.

Was bedeutet „nach den Weisungen des Berechtigten“?
Weisungsgebunden bedeutet dabei, dass der Erlaubnisinhaber nach § 21 WaffG sicherstellen muss, dass die Personen, die in seinem Auftrag Waffen und Munition abgeben, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Wen er beauftragt, ist eher eine Frage in Richtung Steuer- und Sozialrecht – waffenrechtlich handelt die Person im Namen und auf Risiko des Erlaubnisinhabers. Von besonderer Bedeutung für die Erteilung der Waffenhandels- oder Herstellungserlaubnis sind daher auch die Fähigkeit und der Wille des Gewerbetreibenden/Erlaubnisinhabers zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften verantwortlichen Beschäftigten.

Es ist also rechtlich zulässig, Mitarbeiter zu beschäftigen, die keine Sachkunde, keine Fachkunde und keine Zuverlässigkeit vorzuweisen haben, denn dies sind alles keine Voraussetzungen für ein Anstellungsverhältnis. Es darf jedoch kein Waffenverbot vorliegen.
Ebenso gelten die Grundsätze des Gewerberechts und der Handwerksordnung, nach der beispielsweise auch nicht jedes KFZ durch den Meister repariert oder jedes Brötchen vom Meister gebacken werden muss.

Muss dies nachgewiesen werden? 
Der Erlaubnisinhaber kann durch Auflage verpflichtet werden, sich über die Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die unmittelbaren Zugang zu Schusswaffen oder Munition haben, durch die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 30 Absatz 5 und § 32 Absatz 3 BZRG) zu vergewissern. Behörden müssen in so einem Fall den Antragsteller/ Erlaubnisinhaber hierauf in geeigneter Form hinweisen (WaffVwV 21.7.6). Prüfen Sie folglich als Erlaubnisinhaber Ihre Waffenhandels- oder Waffenherstellungserlaubnis, ob hier entsprechende Angaben zu Mitarbeitern vorhanden sind. 

Ein Kurierdienst liefert eine Waffe: Wer darf diese annehmen? 
Alle durch den Unternehmer als Erlaubnisinhaber dazu berechtigten Mitarbeiter dürfen in dessen Namen und auf dessen Risiko Waffen und Munition erwerben und besitzen und dementsprechend auch Lieferungen annehmen. 

Was gilt für den Außendienst?
Die Tätigkeit unselbstständiger Handlungsreisender (§ 84 Absatz 2, § 59 HGB), die für einen bestimmten Auftraggeber tätig sind, wird durch die Erlaubnis des Geschäftsherrn gedeckt. Auch hier sitzt der Inhaber der Erlaubnis in der Regel nicht am Verhandlungstisch, sondern der Außendienst handelt in seinem Auftrag. 

Was gilt während der Urlaubsabwesenheit?
Auch hier muss der Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass die Personen, die in seiner Abwesenheit Waffen und Munition abgeben, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. In seiner Urlaubsabwesenheit dürfen die Angestellten aber das Unternehmen vollständig weiterführen. 

Wie ist mit Mitarbeitern zu verfahren, die augenscheinlich, z.B. aufgrund einer Erkrankung (z.B. Trauma, Depression) persönlich nicht geeignet erscheinen? 
Schätzt der Erlaubnisinhaber einen Mitarbeiter als nicht mehr persönlich geeignet ein, würde es eine grobe Pflichtverletzung darstellen, wenn er seine Geschäfte durch eine ungeeignete Person abwickeln lässt. Die Zugriffsmöglichkeit auf Waffen oder Munition sollte in diesem Fall unbedingt unterbunden werden. 

Kann ein Mitarbeiter Waffen zu Testzwecken auf einen Schießstand mitnehmen oder zum Kunden transportieren und dabei Waffen in seinem Auto transportieren?
Auch hier darf der Mitarbeiter genauso agieren, wie der Erlaubnisinhaber selbst. Eine klare gesetzliche Regelung, welche Dokumente mitzuführen sind, existiert nicht. Eine Dokumentation kann in Form eines Lieferscheins erfolgen. Empfohlen werden darüber hinaus eine Mitarbeiterbescheinigung auf dem Briefpapier des Unternehmens sowie der Personalausweis. Auch ein Auszug aus dem Waffenhandelsbuch (NWR-Meldeauszug) könnte mitgeführt werden.

Was bedeutet „auf Risiko des Erlaubnisinhaber“?
Der Erlaubnisinhaber muss dafür geradestehen, dass alle Vorschriften (insbesondere des Waffenrechts) eingehalten werden. Verstößt ein Mitarbeiter gegen das Waffenrecht, so geht dies jeweils zulasten des Erlaubnisinhabers und kann den Widerruf der Erlaubnis zufolge haben.
Es ist mithin ein hohes Risiko, wenn sich der Erlaubnisinhaber nicht nachweislich regelmäßig von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Betroffenen überzeugt, keine Schulungen durchführt oder durchführen lässt oder dies nicht dokumentiert. 

Wann ist eine Stellvertretererlaubnis nötig?
Nach § 21a WaffG bedarf einer Stellvertretererlaubnis, wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will. Die Stellvertretererlaubnis wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Ausgestaltung der Stellvertretungserlaubnis als eigenständiger Erlaubnistypus und ihre Adressierung an den Erlaubnisinhaber bringt dessen rechtliche Verantwortlichkeit deutlich zum Ausdruck und soll damit das Verbergen hinter Strohmännern erschweren. Die Stellvertretererlaubnis ist mit der Bedingung zu verbinden, dass die Erlaubnis erlischt, wenn der Stellvertreter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Neben dem Betrieb durch einen Stellvertreter kann auch die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle eine Stellvertretererlaubnis nötig machen. 
Nach § 21a Satz 3 gelten die Anforderungen des § 21 auch für den Stellvertreter, dieser muss also u.a. fachkundig sein.