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17.04.2025

Änderungen an sportlich zugelassenen halbautomatischen Schusswaffen

Ausschluss vom sportlichen Schießen nach § 6 AWaffV bei Änderungen an der Waffe

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) legt in § 6 fest, welche Schusswaffen vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Vom Verbot erfasst sind unter anderem auch halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes erwecken, wenn die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter (ca. 15,7 Zoll) beträgt, das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (Bullpup-Bauweise) oder die Hülsenlänge der verwenden Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV).

Die zuständige Behörde für die Beurteilung von Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt (BKA), welches bei einem entsprechenden berechtigten Interesse eine Einstufung vornehmen kann (Feststellungsbescheid).

Immer wieder erreicht uns die Frage, ob eine Änderung an einer halbautomatischen Schusswaffe, die durch einen Feststellungsbescheid nicht vom Verbot nach § 6 AWaffV erfasst ist und damit sportlich genutzt werden kann, möglich ist. Solche Änderungen sollen sowohl aus ergonomischen wie aus optischen Gründen vorgenommen werden.
Prinzipiell ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 3 WaffG das Bundeskriminalamt (BKA) die zuständige Behörde zur Beurteilung von Schusswaffen ist.
Das BKA äußerte sich dabei gegenüber einem Mitglied bereits wie folgt:

„Bei Beurteilungen nach § 6 AWaffV ist neben technischen Merkmalen der Schusswaffe, wie z. B. die Lauf- und Hülsenlänge, insbesondere die äußere Form der Schusswaffe bzw. der Anschein, den die Schusswaffe hervorruft, maßgeblich. Folglich haben optische Änderungen grundsätzlich Einfluss auf das Beurteilungsergebnis. Sofern derartige Änderungen an einer Schusswaffe vorgenommen werden, sind bereits ergangene Entscheidungen zu dieser Waffe hinfällig – die Schusswaffe muss grundsätzlich neu beurteilt werden.“

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher eindeutig davon abzuraten, an einer sportlich genutzten halbautomatischen Schusswaffe optische Veränderungen vorzunehmen, die bereits unter die Ausschlusskriterien nach § 6 AWaffV oder durch die Änderungen fallen könnte, beispielsweise die Nutzung eines Handschutzes mit Montagepunkten oder gewichtsreduzierenden Aussparungen, die vom BKA als sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf eingestuft werden. Insbesondere dann, wenn zu einer Waffe bereits ein BKA-Feststellungsbescheid vorliegt, ist höchste Vorsicht geboten. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall vorab beim Händler, Hersteller oder direkt beim BKA.