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01.02.2021

Ein „a“ im Gesetz macht die Leihe meldepflichtig!

Der Teufel steckt im kleinsten Detail!

Marburg, 01.02.2021: Viele Vorgespräche hat der VDB im Zuge des NWR geführt, um eine möglichst praxisnahe Umsetzung zu erreichen und die Schulungen vorbereiten zu können. Mehrfach wurde in diesen Gesprächen bestätigt, dass sowohl die Überlassung ans Beschussamt als auch die Leihe nicht meldepflichtig sein werden.

Bereits Ende 2020 kam heraus, dass die Übersendung einer bereits gemeldeten Waffe an das Beschussamt zum Neubeschuss nun doch meldepflichtig ist und als „Überlassung an/Erwerb von sonstigen Berechtigten“ gemeldet werden soll.

Gemeinsam mit RA Jens Müller sind wir Ende Januar 2021 nach dem Hinweis eines Mitgliedsunternehmens noch einmal auf den Spuren der Leihe unterwegs gewesen und haben diesbezüglich auch noch einmal die Stellungnahme des BMI erbeten. Dabei hat sich gezeigt, dass ein kleines „a“ im Gesetzestext dazu führt, dass die Leihe für gewerbliche Erlaubnisinhaber meldepflichtig ist.

Hintergrund ist, dass nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die gewerblichen Erlaubnisinhaber verpflichtet sind, u.a.  Erwerbe und Überlassung unverzüglich elektronisch anzuzeigen.

In den Ausnahmen in § 37e WaffG ist in Abs. 2 nur der umgekehrte Fall behandelt. Nehmen Sie als gewerblicher Erlaubnisinhaber die Waffe eines WBK-Inhabers an und geben Sie innerhalb von 4 Wochen an diesen zurück, so müssen Sie keine Meldung absetzen. Die Ausnahme in § 37e Abs. 3 WaffG dagegen betrifft durch den Zusatz „gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1“ nur die Meldepflicht für den WBK-Inhaber, dieser ist also in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Verwahrung, der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder des Kommissionsverkaufs nicht verpflichtet, dies seiner Behörde anzuzeigen.

Dadurch gibt es im Gesetz leider für die Leihe keine Ausnahme, dass gewerbliche Erlaubnisinhaber hier von der Meldung absehen können. Die Übergabe einer Leihe ist demnach als „Überlassen an WBK-Inhaber, der Erwerb unterliegt keiner Anzeigepflicht“ zu melden, bei Rücknahme muss entsprechend „Erwerb von WBK-Inhaber; die Überlassung unterfällt keiner Anzeigepflicht“ gemeldet werden.

Einzige Ausnahme im Bereich der Leihe besteht weiterhin zwischen gewerblichen Erlaubnisinhaber - da es hier waffenrechtlich eigentlich keine definierte Leihe gibt. Gemäß § 37 e Abs. 2a WaffG ist ein Erwerb bzw. eine Überlassung zwischen diesen nicht anzeigepflichtig, sofern die Rücküberlassung bzw. der Rückerwerb innerhalb von 14 Tagen erfolgt. Voraussetzung ist, dass beide eine Ersatzdokumentation vornehmen und damit beide nicht melden. Meldet einer, muss auch der andere melden. Ansonsten ist eine leihweise erfolgende Übergabe einer Waffe zwischen gewerblichen Erlaubnisinhabern genauso wie jede andere Überlassung als dauerhafte Überlassung zu melden, da es hier nur einen möglichen Meldeanlass gibt.

Unsere Kooperationspartner Pro Image und HQS werden in den jeweiligen Softwarelösungen ProfiSoft und NWR-Waffenbuch eine entsprechende Programmierung implementieren, damit Sie die Leihe möglichst problemlos abwickeln können. Nutzer anderer Softwarelösungen bitten wir, diese entsprechend zu informieren, damit es auch hier zu einer Anpassung kommt. Wenn Sie das NWR-Meldeportal nutzen, denken Sie bitte an die entsprechende Meldung. 

Obwohl der WBK-Inhaber zu keiner Anzeige bei der Behörde verpflichtet ist, geben Sie ihm bitte trotzdem unbedingt einen Leihschein mit, damit der Kunde bei einer Kontrolle auf der sicheren Seite ist.