07.06.2024
Neues „Schlüsselurteil“ aus Lüneburg rückt OVG-Münster-Urteil ins rechte Licht
Das OVG Niedersachsen bestätigt Rechtsauffassung des VDB-Justiziars Christian Teppe
Ein neues „Schlüsselurteil“, das noch unveröffentlicht ist, aber unserem VDB-Justiziar, dem Rechtsanwalt Christian Teppe vorliegt, rückt das OVG-Münster-Urteil vom Sommer 2023, das zu viel Unruhe und Unsicherheit unter Waffenbesitzern geführt hat, ordentlich zurecht. Das neue Urteil vom OVG Niedersachsen in Lüneburg (AZ: 11 LB 508/23) bestätigt die herrschende Rechtsauffassung, wonach es nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, Gesetze und Verordnungen zu erlassen.
In aller Kürze, worum es ging: Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster hatte in seinem Urteil (AZ: 20 A 2384/20) erklärt, der Schlüssel zum Waffenschrank müsse in einem Behältnis aufbewahrt werden, das mindestens den Sicherheitsanforderungen entspricht wie der Waffenschrank selbst. Diese Auffassung wurde von einzelnen Behörden nicht als das angesehen, was es ist, nämlich etwas „nebenbei Gesagtes“ (siehe die Erklärung zu Obiter dictum in unserem Text vom 27.03.2024), das keinen Einfluss auf geltendes Recht hat. Stattdessen beriefen sich einzelne Waffenbehörden auf dieses OVG-Münster-Urteil und verunsicherten alle Waffenbesitzer, die einen Waffenschrank mit Schlüssel hatten.
Nun hat das OVG Niedersachen in Lüneburg sehr deutliche Worte gefunden für diese Kompetenzüberschreitung des OVG Münster.
Zitat aus dem Urteil:
„Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen - auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden - Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.“
Unser Justiziar Christian Teppe hatte bereits von Beginn der Diskussion an darauf hingewiesen (siehe sein YouTube-Video vom 01.09.2023), dass das Urteil keinen Einfluss auf geltendes Recht hat. Er äußerte sich dazu wie folgt: „Wenn nun Verwaltungsbehörden dieses Obiter dictum, also das vom Gericht nebenbei Gesagte, als Rechtssetzung begreifen, so sind sie nicht nur auf dem falschen Weg, sondern handeln schlichtweg rechtswidrig.“
In aller Kürze, worum es ging: Das OVG Nordrhein-Westfalen in Münster hatte in seinem Urteil (AZ: 20 A 2384/20) erklärt, der Schlüssel zum Waffenschrank müsse in einem Behältnis aufbewahrt werden, das mindestens den Sicherheitsanforderungen entspricht wie der Waffenschrank selbst. Diese Auffassung wurde von einzelnen Behörden nicht als das angesehen, was es ist, nämlich etwas „nebenbei Gesagtes“ (siehe die Erklärung zu Obiter dictum in unserem Text vom 27.03.2024), das keinen Einfluss auf geltendes Recht hat. Stattdessen beriefen sich einzelne Waffenbehörden auf dieses OVG-Münster-Urteil und verunsicherten alle Waffenbesitzer, die einen Waffenschrank mit Schlüssel hatten.
Nun hat das OVG Niedersachen in Lüneburg sehr deutliche Worte gefunden für diese Kompetenzüberschreitung des OVG Münster.
Zitat aus dem Urteil:
„Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30.8.2023 - 20 A 2384/20 - juris Rn. 64), ein erleichterter Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führe dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinke, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt würden, vermag den Senat auch insofern nicht vollständig zu überzeugen, weil dann auch der Schlüssel zu dem Behältnis, in dem sich der Schlüssel zum Waffenschrank befindet, wiederum in einem den Anforderungen nach § 13 AWaffV entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden müsste. Letztlich liefe die so entstehende „Endloskette“ auf ein Verbot von mit Schlüsseln zu verschließenden Waffen- und Munitionsschränken hinaus. Die Einführung eines derartigen - auf Grundlage der aktuellen Vorschriften bisher, wie ausgeführt, nicht bestehenden - Verbots fällt aus Sicht des Senats in den Zuständigkeitsbereich des Gesetz- oder Verordnungsgebers.“
Unser Justiziar Christian Teppe hatte bereits von Beginn der Diskussion an darauf hingewiesen (siehe sein YouTube-Video vom 01.09.2023), dass das Urteil keinen Einfluss auf geltendes Recht hat. Er äußerte sich dazu wie folgt: „Wenn nun Verwaltungsbehörden dieses Obiter dictum, also das vom Gericht nebenbei Gesagte, als Rechtssetzung begreifen, so sind sie nicht nur auf dem falschen Weg, sondern handeln schlichtweg rechtswidrig.“