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17.03.2020

Aktuelle Informationen zu Corona-Einschränkungen

Auch der Waffenfachhandel ist von den angeordneten Ladenschließungen betroffen

(Hinweis zum Datenstand: Beachten Sie das jeweilige Datum hinter dem Bundesland)

Linksammlung


Bundesweit

16.03.2020: Bund und Länder haben Leitlinien zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich beschlossen.
Diese sehen vor,
  • Einzelhandel-Verkaufsstellen – ausgenommen sind hier nur wenige, direkt festgelegte Bereiche wie der Lebensmittelhandel, Apotheken oder Tankstellen – vorerst geschlossen werden. Im Wortlaut heißt es: „Für den Publikumsverkehr sollen folgende Schließungen gelten: [...] alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center.“
  • Ausnahmen im Waffenfachhandel sind bis heute nur in Bayern und Baden-Württemberg vorgesehen, wenn Jägereibedarf angeboten wird
  • Büchsenmachermeisterbetriebe sind als Handwerksbetriebe derzeit nicht von den Schließungen betroffen.
22.03.2020: Neue Bund- und Länder-Leitlinien erlassen (Wirksamkeit 2 Wochen)
  • Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern
  • Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren [nicht] im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet
  • Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel
  • Gastronomiebetriebe werden geschossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen
  • In geöffneten Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen
25.03.2020: Der Bundestag hat den Nachtragshaushalt beschlossen, um Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise finanzieren. 
30.03.2020: Übersicht über zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung von Soforthilfen
17:04:2020: Bund-Länder-Beschluss zur Lockerung der Corona-Maßnahmen
 

Erlasse der Länder


Baden-Württemberg  (23.03.2020, 10:00 Uhr)
  • 18.03.2020-19.04.2020: Bis auf genannte Ausnahmen alle "Verkaufsstellen des Einzelhandels" geschlossen.
    • 20.03.2020, 24:00 Uhr: Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung: Geschäfte, die Jägereibedarf verkaufen, dürfen geöffnet bleiben. Es gilt: Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist.
  • Betrieb aller öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten 
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. 
  • 20. März: Mit Wirkung zum 21.03.2020
    • Gaststätten und Restaurants (Mitnehmebetriebe) werden schließen  
    • Gruppen von mehr als drei Personen (Ausnahme: Famile, Paare) in der Öffentlichkeit verboten
  • 22. März: Mit Wirkung zum 23.03.2020
    • Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten (Ausnahme: Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs).
  • 25.03.2020: Soforthilfe kann beantragt werden. Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Informationen zum Rettungsschirm für Unternehmen


Bayern  (05.06.2020, 17:00 Uhr)
16.03.2020: Katastrophenfall ausgerufen.
  • 17.03.2020-19.04.2020: Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung ist untersagt
  • 18.03.2020-30.03.2020: Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art ist untersagt. Ausnahmen sind klar definiert. 
  • 21.03.2020
    • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab 21.03.2020, 00:00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. Fahrt zur Arbeit) erlaubt. 
  • 30.03.2020
    • Ausgangsbeschränkgung bleibt bis mind. zum 19.04.2020 bestehen
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen.
24.03.2020: Gründung eines neuem BayernFonds als Instrument zur vorübergehenden Beteiligung an Unternehmen
05.06.2020: BSSB-Info: Neue Corona-Verordnung in Bayern - Schießstände
05.06.2020: Corona-Rahmenhygienekonzept Sport für Bayern

Berlin  (26.03.2020, 10:00 Uhr)
  • 18.03.2020-19.04.2002: Bis auf genannte Ausnahmen (darunter Handwerk, Handwerkerbedarf und Großhandel) müssen alle Einzelhandelsverkaufsstellen schließen. 
    • Eine Öffnung der genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Alle Einzelhandelsgeschäfte mit einem Mischwarenangebot sind nicht unter die Ausnahmetatbestände der Rechtsverordnung zu zählen und geschlossen zu halten. 
  • 14.03.2020-19.04.2020 „alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen ab 50 Teilnehmern“ sowie der „Sportbetrieb auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen“
  • Für Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb gilt neu dass Ausnahmen für die Öffnung von Sportstätten, Badeanstalten und Sportbetrieb in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden.
  • 22.03.2020: Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten.
  • 24.03.2020: Orientierungshilfe für Gewerbe in Berlin ist nun verfügbar. Mischbetriebe Handwerk (Büchsenmachermeisterbetriebe): Werkstattbereich kann Betrieb fortsetzen; Ersatzteilverkauf ist zulässig
  • Ab Freitag, 27.03.2020, 12:00 Uhr sind Anträge auf Soforthilfe möglich. Unterstützt werden aus Landes- und Bundesmitteln gewerbliche Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Betriebsstätte in Berlin.
Informationen zum Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Arbeitsplätze
Informationen zu finanziellen Zuschüssen für Soloselbstständige und Kleinunternehmen in Berlin
Informationen zur Unterstützung für Berliner Unternehmen bei Liquiditätsengpässe wegen Coronavirus

 
Brandenburg (26.03.2020, 10:15 Uhr)
  • 23.03.2020-05.04.2020: Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt.  
  • 17.03.2020-19.04.2020: Verkaufsstellen des Einzelhandels müssen mit wenigen Ausnahmen für den Publikumsverkehr schließen.
    •  Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von dem Verbot nicht erfasst.
  • 17.03.2020-19.04.2020:  Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen 
  • 23.03.2020-05.04.2020: Betreten öffentlicher Orte (öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehrseinrichtungen, Grünanlagen und Parks). Ausnahme sind notwendige Wege, z.B. Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und zum Aufsuchen des Arbeitsplatzes, Sport und Bewegung an der frischen Luft. 
  • 23.03.2020-05.04.2020: Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Ausnahme: Mitnahme
  • 25.03.2020:  Brandenburg hat ein Soforthilfeprogramm für Unternehmen gestartet. Je nach Unternehmensgröße ist eine Förderung bis zu 60.000 €
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
 Vereinfachter Antrag auf Steuerstundung ist online
Geschäftsschließungen in Bremen: Servicestelle für Nachfragen Betroffener des Bremer Ordnungsamtes
Soforthilfeprogramm für Unternehmen


Bremen  (26.03.2020, 10:20 Uhr)
  • 18.03.2020-19.04.2020: 
    • Veranstaltungen (öffentliche und nichtöffentliche) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremen
    • usammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind öffentliche und private Sportanlagen.
    • Die Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels ist bis auf genannte Ausnahmen untersagt, hiervon betroffen sind nicht Dienstleister und Handwerker.
  • 21.03.2020-19.04.2020: 
    • Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen Abholung und Lieferung von Speisen ist aber gestattet.
  • 23.03.2020:  
    • Ansammlungen von mehr als zwei Personen sind grundsätzlich verboten (Ausnahmen Familien, gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen)
    • Friseure und Kosmetikstudios bleiben geschlossen.
    • Zusammenkünfte in Vereinen und Einrichtungen aller Glaubensrichtungen sind untersagt.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Informationen zu für Unternehmen in Bremen. Kleinunternehmen können Soforthilfe beantragen.
Anträge auf Soforthilfemaßnahme verfügbar

  
Hamburg  (26.03.2020, 10:45 Uhr)
  • 17.03.2020-20.04.2020: Einzelhandel wird geschlossen (Ausnahmen sind klar definiert, hierunter fällt auch „Großhandel“) 
  • 17.03.2020-30.04.2020:  „Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen“ ist untersagt
  • 23.03.2020-05.04.2020: 
    •  Mindestabstand von grundsätzlich 1,5 m öffentlichen Orten
    • Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Für diese Personen gilt das Abstandsgebot in Ziffer 2 nicht.
    • Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt
    • Betrieb von Dienstleistungsgewerben im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) ist untersagt (Ausnahme medizinisch)
    • Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes untersagt (Ausnahme Mitnehme, Lieferdienst) 
    • Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten ist untersagt.
  • 25.03.2020: Auslegungshilfe zu den Allgemeinverfügungen: Mischbetriebe Handwerk (Büchsenmachermeisterbetriebe): Werkstattbereich kann Betrieb fortsetzen; Ersatzteilverkauf ist zulässig. Sind Einzelhandel und Handwerk/Dienstleitung in einem Betrieb kombiniert, dann ist nach Art des Betriebs zu trennen: Die Werkstatt muss nicht geschlossen werden, der Verkauf ist untersagt.
  • 25.03.2020: Anträge auf Soforthilfe werden für Hamburger Unternehmen bald möglich sein. Über die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) werden kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler aus Hamburg unterstützt, die infolge der Corona-Epidemie und/oder der diesbezüglich erlassenen Hamburger Corona-Allgemeinverfügungen mittelbar bzw. unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdete Liquiditätsengpässe geraten sind. Der HCS Zuschuss ist nicht rückzahlbar und soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt werden. Geplant ist, dass Solo-Selbständige 2.500 Euro und Unternehmen 5.000 bis max. 25.000 Euro erhalten.
Hotlines und Mailadressen für Unternehmerinnen und Unternehmer.
Erste Eckpunkte für einen „Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“
Information für Unternehmen in Hamburg
Coronavirus – Hilfen für Unternehmen in Hamburg

 
Hessen  (08.04.2020, 11:00 Uhr)
  • 18.03.2020-19.04.2020: Es gelten die Regelungen entsprechend der Absprache zwwischen Bund und Ländern vom 17.03.2020
    • Einzelhandel (mit genannten Ausnahmen) sowie Sportstätten sind zu schließen
      • Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
    • 07.04.2020: Fachgeschäfte für Jagd und Fischerei dürfen auch in Hessen öffnen
  • 23.03.2020-05.04.2020: 
    • Gruppen von mehr zwei Personen gemeinsam in der Öffentlichkeit sind untersagt (Ausnahme Familie, Berufsausübung)
    • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (z.B. Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen) werden geschlossen (Ausnahme medizinisch)  
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Finanzelle Unterstützung des Landes Hessen: Auf Antrag werden die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer auf ‚Null‘ herabgesetzt. 
25.03.2020: Soforthilfe für Unternehmen mit bis zu 50 Angestellten. 

 
Mecklenburg-Vorpommern  (26.03.2020, 16:10 Uhr)
  • 14.03.2020: Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden bis auf Weiteres  
  • 18.03.2020, 06:00 Uhr-19.04.2020
    • Verkaufsstellen des Einzelhandels werden mit festgelegten Ausnahmen geschlossen
      • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe können ihren Betrieb fortsetzen unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen 
    • Für den Publikumsverkehr wird ebenso der Sportbetrieb in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen geschlossen. 
  • 21.03.2020: 
    • Gaststätten im Sinne Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen (Ausnahme Lieferdienst, Abholung).
  • 26.03.2020 Übersicht der Branchen, die geschlossen sein müssen bzw. geöffnet haben dürfen: Jägerbedarf darf geöffnet haben! Auch Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf sind zugelassen, wenn es sich um ein Handwerk im Sinne von Anlage A oder B der Handwerksordnung (Ausnahme Friseure) handelt und Handwerk und Verkauf in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Landesregierung schafft MV-Schutzfonds: Kleinstunternehmen (<= 10 Angestellte) und Kleinunternehmen (< 49 Angestellte) können ab morgen eine Soforthilfe beantragen. Sie muss nicht zurückgezahlt werden. 
Unternehmenshotline eingerichtet:  0385-588 5588.

 
Niedersachsen (23.03.2020, 11:10 Uhr)
  • 17.03.2020-18.04.2020: Schließung sämtlicher Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie weiter Teile des Einzelhandels ab Dienstag, 
  • 21.03.2020: Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen sind in Niedersachsen so schnell wie möglich zu schließen (Ausnahme: Außerhausverkauf, Lieferdienste)
  • 22.03.2020-18.04.2020:  
    • Mindestabstand 1,5 Meter, Gruppenbildungen, die diesen Abstand nicht möglich machen (z.B. Grillen, Picknick) sind untersagt.
    • Zusammenkünfte vom mehr als 2 Personen (Ausnahme Familie, Beruf) im öffentlichen Raum ist untersagt
      • Ausnahme z.B. Sport und Berufsausübung
    • Dienstleistungen, bei denen ein Mindesabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt (Frisöre, Kosmetik, Nagelstudio)
    • Betreiber von Ladengeschäften sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 m zu gewährleiten und höchsten 1 Person auf 10 qm zuzulassen
    • Landkreise können Betretungsverbote für öffentliche Plätze erlassen
  • 25.03.2020: Soforthilfe für Unternehmen: Gefördert werden kleine gewerbliche Unternehmen, Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte, bis 10 Millionen Euro Jahresumsatz oder 10 Millionen Euro Jahresbilanzsumme) und Soloselbstständige. Anträge sind bereits möglich.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Informationen für Unternehmen im Land Niedersachsen


Nordrhein-Westfalen  (30.03.2020, 09:20 Uhr)
  • 15/16./17.03.2020- 19.04.2020
    • nahezu alle Freizeit-, Sport-, Unterhaltungs- und Bildungsangebote (Sportvereine, Vereine)
    • alle „Amüsierbetriebe“ müssen schließen (Kneipen, Bars, Clubs, Kinos, Museen, etc.)
    • Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen […] nicht mehr gestattet. 
  • 18.03.2020-19.04.2020
    • Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels (somit auch Waffenfachhandel) 
      • Ausnahmen gelten: Großhandel, Dienstleister und Handwerker, Lebensmitteleinzelhandel, Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, etc.
    • Spiel- & Bolzplätze 
    • Messen, Freizeit-/Tierparks, Spezialmärkte, etc.
  • 23.03.2020-19.04.2020
    • Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen (Ausnahme Familie, Berufsausübung)
    • Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen.
      • Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons) sind untersagt.
    • Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt (Ausnahme Lieferdienst, Abholung)
  • 25.03.2020 mit Wirkung zum 27.03.2020: Die NWR-Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes zur Soforthilfe 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern. 
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Informationen zum NRW-Rettungsschirm

 
Rheinland-Pfalz  (30.03.2020, 09:30 Uhr)
  • 16.03.2020-Ostern: Veranstaltungen mit mehr als 75 Teilnehmenden mit Ausnahme des Besuchs von Bildungseinrichtungen sind untersagt
  • 18.03.2020-19.04.2020:  
    • Restaurants, Gaststätten und Cafés (Ausnahme Verkauf zur Mitnahme, Lieferservice) müssen für den Publikumsverkehr schließen
    • Öffentliches Versammlungsverbot: Personengruppen von mit mehr als 5 Personen sind untersagt.
    • Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center müssen für den Publikumsverkehr schließen (Ausnahmen klar definiert)
    • Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt
    • Veranstaltungen sind zu untersagen. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig
  • 22.03.2020 
    • Verlassen der eigenen Wohnräume und der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
    • Dienstleistungen werden verboten: z.B. Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo-Studios. Davon nicht betroffen sind medizinische Dienstleistungen, wie die medizinische Fußpflege, Optiker, oder Hörgeräteakustiker.
  • 26.03.2020: Schutzschild für Rheinland-Pfalz: Nachtragshaushalt und Soforthilfefonds für Bevölkerung und Wirtschaft beschlossen. Soforthilfe für Unternehmen mit < 30 Beschäftigten. Anträge können bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gestellt werden.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Informationen zu Hilfen für Unternehmen in Rheinland-Pfalz


Saarland (23.03.2020, 11:45 Uhr)
  • 18.03.2020-20.04.2020
    • Veranstaltungen und Ansammlungen sind verboten
    • Sportheime sind geschlossen zu halten, ebenso Sport- und Spielplätze.
    • Öffnung von Ladengeschäften und im Einzelhandel untersagt; Ausnahmen gelten lediglich für Läden, die bedarfsnotwendig sind.
  • 21.03.2020-03.04.2020:
    • Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m
    • Untersagt werden Betriebe des Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
    • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (z.B. Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Versorgungsgänge, Sport).
    • Handeltreibende haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten werden
    •  Sonstige Ladenlokale von Gewerbetreibenden, deren Betreten zur Entgegennahme der Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Erbringung der Dienstleistung oder des Werks außerhalb des Ladenlokals ist gestattet
  • 26.03.2020:  Soforthilfe: Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer mit nicht mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden mit bis zu 10.000 € unterstützt. 
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Informationen zu Unterstützungen für Unternehmen und Privatkunden im Saarland

 
Sachsen-Anhalt (25.03.2020, 16:45 Uhr)
  • 17.03.2020-19.04.2020
    • öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit über als 50 Teilnehmenden verboten
    • untersagt wird der Sportbetrieb auf Sportanlagen
    • Auch der Einzelhandel schließt bis auf Ausnahmen (Gütern des täglichen Gebrauchs) 
  • 23.03.2020-05.04.2020
    • Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern
    • Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum werden verboten (Ausnahme Familie, Berufsausübung)
    • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (Berufsausübung, Versorgung, Sport)
    • Friseurläden, Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios müssen schließen
    • Gaststätten und Restaurants müssen schließen, ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen.
    • Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art (bis auf genannte Ausnahmen)
      • Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst
  • Mitgliederrückmeldung: Schießstände ab 19.03.2020 bis voraussichtlich einschließlich 20.04.2020 geschlossen. 
  • Ab 30.03.2020: Zuschüsse für Solo- und Kleinstunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern können bei der Investitionsbank beantragt werden.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Information zur Unterstützung von Unternehmen und Privatkunden in Sachsen-Anhalt

 
Sachsen (23.03.2020, 12:00 Uhr)
  • 18.03.2020-20.04.2020
    • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Ansammlungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden sind untersagt.
    • Geschäfte, Mensen und Hochschul-Cafeterien sind grundsätzlich geschlossen (Ausnahmen explizit genannt)
    • Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes sind zu schließen (Ausnahme Lieferdienst, Abholung)
    • Vergnügungsstätten sind zu schließen
    • Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sportund Freizeiteinrichtungen
    • Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt (Schießstände explizit genannt!). Ausnahmegenehmigungen möglich
  • 23.03.2020-05.04.2020
    • Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt (Ausnahmen: z.B. Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Versprgungsgänge, Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs)
  • 26.03.2020: Antrag auf Soforthilfe ist möglich: Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbstständige sowie Unternehmen mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftliche tätige Angehörige der Freien Berufe.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Sachsen
Soforthilfe-Darlehen für sächsische Kleinstunternehmen und Freiberufler ab 23.03.2020

 
Schleswig-Holstein (27.03.2020, 15:50 Uhr)
  • 20.03.2020-19.04.2020 
    • Schließung sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, sofern es sich nicht um genannte Ausnahmen handelt. 
      • Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
      • Die Verkaufsstellen haben in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes hinzuweisen und diese umzusetzen.
      • 26.03.2020: Die Positivliste für Schleswig-Holstein sieht vor, dass der "Verkauf von Jägereibedarf" gestattet ist und "Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen" geöffnet haben dürfen. 
    • Alle öffentlichen Veranstaltungen und u.a. Einrichtungen und Angebote in Sportvereinen bzw. auf Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt
    • Private Veranstaltungen, wie Geburtstagsfeiern, Grillabende oder ähnliche Veranstaltungen, sowie Ansammlungen von Personen im öffentlichen Raum sind ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 5 Personen zu untersagen, sofern keine Verwandtschaftsverhältnisse ersten Grades bestehen. 
    • Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind zu schließen (Ausnahme Lieferdienste, Abholung)
  • 23.03.2020-19.04.2020
    • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Dabei sind die Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten
    • Private Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Die Kontakte zu anderen Personen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
    • Darüber hinaus werde eine Reihe von Dienstleistungsbetrieben, bei denen ein Mindestabstand zwischen Personen von 1,50 Meter nicht eingehalten werden könne, geschlossen. Dazu zählten auch das Frisörhandwerk, Massagepraxen oder Kosmetikstudios. Medizinisch notwendige Behandlungen sollten weiter möglich bleiben.
  • 26.03.2020: Die Anträge auf Soforthilfe können ab heute gestellt werden. Solo-Selbständige und Kleinbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, die durch die Corona-Einschränkungen in wirtschaftliche Not geraten sind, können jetzt Anträge auf Soforthilfen stellen.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Die Landesregierung ermöglicht zinslose Steuerstundungen und Liquiditätshilfen über IB.SH-Kredite für betroffene Unternehmen.

 
Thüringen (19.03.2020, 18:00 Uhr)
  • 18.03.2020- 19.04.2020
    • Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten bzw. Sportanlagen für den Publikumsverkehr zu schließen
  • 19.03.2020-19.04.2020
    • Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen werden verboten, einschließlich solcher unter freiem Himmel. 
    • Abstand von 1,50 m zwischen Personen
    • Schließung von zahlreichen Einrichtungen und Angeboten 
    • Einrichtungen für den Einzelhandel einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen (mit genannten Ausnahmen) sind für den Publikumsverkehr zu schließen. 
      • Ausgenommen sind einige Handwerks-, Dienstleistungsbetriebe
      • Sofern eine Einrichtung neben Waren bzw. Dienstleistungen über diejenigen nach Ziffern 2 Satz 2 und 3 innerhalb derselben Einrichtung anbietet, ist dies unbeachtlich, sofern dies nicht wesentlich überwiegt. Der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen Einrichtungen erfolgt unter strengen Auflagen zur Hygiene
      • Erlass zu Erforderlichen Hygienemaßnahmen im Einzelhandel
    • Betrieb von Gaststätten wird untersagt (Ausnahme Lieferdienst, Abholung)
  • 26.03.2020: Soforthilfe für Unternehmen. Gefördert werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen mit bis zu 50 Beschäftigten.
  • 17.04.2020: Maßnahmen zur Lockerung der Corona-Beschränkungen
Hotline für Unternehmen in Thüringen 
 

Was ist mit Schießständen?
  • Auch Schießstände sind betroffen, denn es geht darum, soziale Kontakte im öffentlichen Bereich zu minimieren. Im Wortlaut heißt es zudem: „Weiter haben sich die Bundesregierung und die Länder darauf geeinigt Folgendes zu verbieten: Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen […].“

Wer ersetzt mir meinen Verdienstausfall?
  • Laut Bund und Ländern soll es ein umfassendes Förderprogramm geben.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus für die Wirtschaft herausgegeben, das auf vier Säulen beruht:
    • Kurzarbeitergeld flexibilisieren
    • Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
    • Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
    • Stärkung des Europäischen Zusammenhalts