Kennzeichnen oder nicht kennzeichnen – das ist hier die Frage!
Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, muss diese kennzeichnen
„Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen“, heißt es in § 24 Abs. 1 WaffG.
Grundsätzlich gilt also: Wird eine Waffe waffenrechtlich hergestellt oder aus dem Ausland – egal ob EU-Mitgliedsland oder Drittstaat – nach Deutschland verbracht, so muss sie entsprechend der Regelungen in § 24 WaffG und § 21 AWaffV gekennzeichnet werden.
Was heißt das nun im Einzelnen?
Beginnen wir damit, welche Angaben gemacht werden müssen.
Grundsätzlich gilt hier nach § 24 Abs. 1 WaffG, dass folgende Angaben anzubringen sind:
- den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe [Hersteller],
- für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 [Herstellungsland]
- die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers [Kaliber]
- bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und [Importland, Jahr des Imports]
- eine fortlaufende Nummer [Seriennummer].
Generell müssen also Hersteller, Herstellungsland, Kaliber und eine Seriennummer angebracht werden. Bei Waffen, die aus einem Drittland nach Deutschland kommen (also inzwischen auch aus dem Vereinigten Königreich!) zudem das Länderkürzel des Importlandes und das Jahr des Imports.
Keine Regel ohne Ausnahme, denn bei Schusswaffen, deren Bauart nach den § 7 BeschG (Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen) und § 8 BeschG (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 BeschG unterliegen sowie bei wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen müssen lediglich Hersteller und Kaliber angegeben werden.
Ebenso nicht gekennzeichnet werden müssen unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 WaffG sind oder werden sollen.
Und welche Waffenteile müssen nun gekennzeichnet werden?
Rechtsgrundlage ist hier der § 21 der AWaffV, wobei wir hier lediglich Feuerwaffe im Allgemeinen behandeln wollen. Für die in den Ausnahmen genannten Waffen gelten die jeweiligen Abweichungen.
Entsprechend Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 müssen folgende wesentlichen Teilen der Schusswaffe gekennzeichnet werden:
- das führende wesentliche Teil der Schusswaffe mit Hersteller, Herstellungsland, ggf. Importland und -jahr und einer Seriennummer
- die anderen wesentlichen Teilen der Schusswaffe, die keine führenden wesentlichen Teile sind, mit Hersteller und Seriennummer.
- Lauf und Patronenlager zusätzlich mit dem Kaliber.
Achtung beim Handel mit einzelnen wesentlichen Teilen
Werden wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen einzeln gehandelt, so müssen alle in § 24 Absatz 1 WaffG genannten Angaben – abgesehen vom Kaliber – auf den wesentlichen Teilen vermerkt sein. Der Lauf ist zudem mit dem Kaliber zu kennzeichnen.
Für Wechsel- oder Einstecksysteme gilt nach § 21 Abs. 2 AWaffV zudem, dass der Lauf gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und der Verschluss sowie zugehörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu kennzeichnen sind.
Alte Teile werden wiederverwendet, was gilt hier?
Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer Seriennummer gekennzeichnet sind, so müssen diese wesentlichen Teile lediglich zusätzlich mit dem Hersteller gekennzeichnet werden. Lediglich das führende wesentliche Teil muss alle Angaben gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AWaffV angebracht werden. Trugen die Waffenteile bereits eine andere Herstellerkennzeichnung, so muss diese durch zwei waagerechte, dauerhaft eingebrachte Striche entwerten werden, muss dabei aber lesbar bleiben. Lediglich bei einer Änderung des Kalibers ist die alte Angabe auf der Schusswaffe zu entwerten, also unkenntlich zu machen (§ 21 Abs. 3 AWaffV).
Was gilt beim Austausch?
Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche Teil entsprechend den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AWaffV zu kennzeichnen, wobei ggf. alte Angaben lesbar bleiben müssen. Das heißt also, dass es keine generelle Nachkennzeichnungspflicht für Altteile gibt. Kommt es jedoch zu einem Austausch beispielsweise eines Verschlusses und trägt der alte Verschluss keine gültige Kennzeichnung, so wird das Nachkennzeichnen durch den Austausch erforderlich.
Was gilt beim Umbau?
Wer eine Schusswaffe umbaut, hat gemäß § 21 Abs. 5 AWaffV alle wesentlichen Teile, die beim Umbau verändert wurden, entsprechend § 24 Abs. 1 S.1 Nr.1 WaffG zu kennzeichnen. Auch dabei müssen bereits vorhandene Angaben weiterhin lesbar bleiben.
Hat der Umbau zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen und die alten Kennzeichen sind zu entfernen.
Auf dem führenden wesentlichen Teil ist bei allen Umbauten der Buchstabe „U“ anzubringen.
Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?
Es gibt keine Regelung, ob die Kennzeichnung eingeschlagen oder gelasert wird. Es gilt nach § 21 Abs. 7 AWaffV lediglich, dass die Kennzeichnung eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Millimetern aufweisen muss. Davon darf jedoch abgewichen werden, wenn die Mindestgröße aufgrund der geringen Größe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils nicht eingehalten werden kann.
Verwendet werden können lateinische Buchstaben sowie das arabische und das römische Zahlensystem. Bei importierten Schusswaffen werden auch Kennzeichnungen in griechischer oder kyrillischer Schrift anerkannt, sofern die übrigen Vorgaben erfüllt sind.
Ist das auch für den Waffenhandel relevant?
Relevant ist die Kennzeichnungspflicht vor allem für alle Waffenfachhändler, die Waffen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen. Denn auch diese müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für C.I.P.-Waffen, da die Kennzeichnungspflichten und die Beschusszeichen getrennt zu betrachten sind. Die Kennzeichnungspflichten sind nach deutschem Recht zu erfüllen, der Beschuss eines CIP-Staates gilt auch in Deutschland.
Aber auch sonst gilt nach § 24 Abs. 5 WaffG, dass wer Waffenhandel betreibt, nur Schusswaffen oder Munition gewerbsmäßig überlassen darf, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen korrekt gekennzeichnet sind. Anders als bei Waffen, die ab Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG neu hergestellt oder nach Deutschland verbracht werden, besteht für Altbestände, die vor dem 01.09.2020 bereits in Deutschland fertigggestellt waren, keine Nachkennzeichnugspflicht, sofern diese nach den gültigen Regeln zur Zeit der Herstellung oder des Imports korrekt gekennzeichnet wurden. Allerdings kann eine Waffenbehörde gemaß § 25a WaffG jederzeit eine Nachkennzeichnung der Seriennummer anordnen.
Das Fazit
Wer Waffen herstellt oder aus dem Ausland nach Deutschland verbringt, muss diese Waffen entsprechend den gültigen Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 24 WaffG i.V.m. § 21 AWaffV auf allen wesentlichen Teilen entsprechend kennzeichnen. Nachgekennzeichnet werden müssen aber auch Teile, wenn sie durch Umbau verändert oder durch Austausch neu einer Waffe hinzugefügt werden. Gerade bei Verschlüssen oder Gehäuseteilen, die vor dem 01.09.2020 noch keine wesentlichen Teile waren, ist noch keine Seriennummer vorhanden. Wird ein solches Teil beim Austausch also verbaut, muss es nachgekennzeichnet werden. Kennzeichnungen haben unverzüglich zu erfolgen, d.h. ab Fertigstellung.