22.01.2024
Spannende Themen bei der Innenministerkonferenz
Im Dezember tagte die IMK-Hauptkonferenz drei Tage in Berlin
Vom 6. bis 8. Dezember 2023 fand die 220. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) in Berlin statt.
Die meisten Themen, die die Minister und Staatssekretäre in ihren Sitzungen, die in der Regel zweimal im Jahr stattfinden, erörtern, werden von sechs ständigen Arbeitskreisen der IMK vorbereitet.
Für uns ist insbesondere der AK II - Innere Sicherheit (unter anderem Gefahrenabwehr, Bekämpfung des Terrorismus, Angelegenheit der Polizei) relevant. Die IMK gibt jedoch auch regelmäßig Anweisungen an das Bundesministerium des Innern (BMI), das als ständiger Gast gleichberechtigt an der Sitzung – jedoch ohne Stimmrecht – teilnimmt. So können aus der IMK Gesetzesinitiativen in Sachen Waffenrecht kommen, weshalb der VDB die Beschlüsse der IMK sehr genau verfolgt und analysiert und in seiner Lobbyarbeit vermehrt auf die Innenminister der Länder zugeht.
Das Foto von Sven Darmer zeigt die IMK-Hauptkonferenz am 08.12.2023.
Gesprochen wurde – sehr zu unserer Freude – über eine Weiterentwicklung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Leider ist uns nicht bekannt, welche Punkte genau besprochen wurden, welche darin beschriebenen Einzelmaßnahmen die IMK begrüßt und mit welcher Veranlassung genau der AK II beauftragt wird, da der entsprechende Bericht nicht freigegeben ist. Dabei handelt es sich um den „Sachstandsbericht zur Umsetzung der Evaluationsergebnisse durch
die Bund-Länder-Projektgruppe namens ‚Evaluation M 6.0‘ und die Bund-Länder-Projektgruppe namens ‚Kataloge‘ (Stand: 03.05.23) nebst Anlagen" - so nachzulesen im Tagesordnungspunkt 22 der „Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 220. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 08.12.23 in Berlin". Der Beschluss lautet, dieser - wie gesagt nicht freigegebene Sachstandsbericht - werde von der IMK "zur Kenntnis genommen".
Obwohl die IMK am 05.05.2000 beschlossen hat, dass ihre Beschlüsse und Berichte grundsätzlich öffentlich sind, erleben wir es leider im Bereich Waffen sehr häufig, dass Berichte nicht freigegeben werden. Anscheinend ist unser Bereich regelmäßig eine der „Ausnahmen“, dass ein Gesichtspunkt vorliegt, der einer Veröffentlichung entgegensteht. Genannt werden hier insbesondere die sicherheitspolitischen Aufgabenstellungen der Innenressorts, die immer wieder dazu zwingen sollen, von einer Veröffentlichung der gefassten Beschlüsse und vor allem der Berichte abzusehen. Da uns dies jedoch regelmäßig die Möglichkeit nimmt, unsere Expertise zu den inhaltlichen Punkten der Berichte frühzeitig beizusteuern, haben wir am 21. Dezember 2021 bereits Klage gegen die Bundesrepublik erhoben hat, um Einblick in einen nicht freigegebenen Bericht zum Thema Schreckschusswaffen zu erhalten. (Mehr Informationen zu unserer Klage lesen Sie hier: VDB fordert Einsicht und hier: VDB verklagt BRD. Am Donnerstag, 14. März 2024, um 9.30 Uhr, haben wir den Termin zur mündlichen Verhandlung unserer Klage „VDB gegen Bundesrepublik Deutschland" (Aktenzeichen: VG 2 K 355/21) beim Verwaltungsgericht Berlin!)
Dennoch lässt dieser Beschluss – insbesondere in Kombination mit dem Tagesordnungspunkt der Messerkriminalität – generell darauf schließen, dass die PKS feiner differenziert werden soll. Dies begrüßen wir ausdrücklich, da es ein wichtiger Schritt ist, um überhaupt beurteilen zu können, wie die Kriminalität in Bezug zu Waffen in einem Kriminalitätshotspot – aber auch generell – wirklich aussieht. Dabei ist bei Waffen insbesondere eine Unterscheidung zwischen legal und illegal essentiell, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine geplante Verschärfung des Waffengesetzes die Straftaten senken kann. Je schneller, flächendeckender und feingliedriger die Daten der Fälle, Tatmittel und Tatverdächtigen bereitgestellt werden, umso eher wird es hier belastbare Zahlen geben. Bevor diese Zahlen jedoch vorliegen, ist jede Verschärfung des Waffengesetzes sprichwörtlich ein „Schuss ins Blaue“, da weder Ursache noch Wirkung beurteilt werden kann.
Leider lassen sich andere Aussagen der IMK in diesem Zusammenhang nicht vollumfänglich beurteilen, da der Bericht, auf den sich die Beschlüsse beziehen, für die Öffentlichkeit nicht freigegeben ist, sodass wir auch dessen Inhalte nicht kennen.
Ebenso soll das BMI gemeinsam mit den Ländern die Prüfung einer möglichen bundesweit einheitlichen Regelung zu Waffenverboten im öffentlichen Personenverkehr sowie den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufenthaltsbereichen und der Frage einer rechtlichen Notwendigkeit in den entsprechenden Fachgremien fortzusetzen und zur Frühjahrssitzung 2024 über den Sachstand berichten. Auch sollen Betreiber des Öffentlichen Personenverkehrs ihre Beförderungsbedingungen entsprechend vereinheitlichen.
Wir lehnen ein solches Verbot generell ab, da sich Straftäter ohnehin nicht an das Verbot halten werden. Der Attentäter von Brokstedt erwarb das Küchenmesser, mit dem er zwei Menschen tötete und fünf weitere verletzte direkt vor der Tat und damit mit gezielter Absicht. Das Führen dieses Messers, das nach einem Bericht der BILD-Zeitung eine 20 cm lange Klinge besaß, ist bereits nach aktueller Rechtslage verboten (§42a WaffG). Ein Messerverbot hätte dieses Attentat vermutlich nicht verhindert.
Als weitere Parallele zu unserer Branche sehen wir die Tatsache, dass zwar im Protokoll festgehalten wird, „dass Kampfsport auf eine lange Tradition zurückgreift und Disziplinen aus diesem Bereich zu festen Bestandteilen des Olympischen Programms gehören“, dennoch stellt die IMK fest, „dass Kampfsport insbesondere im gewaltbereiten Rechts- und Linksextremismus und auch im Islamismus zunehmend eine bedeutende Position einnimmt. Neben der körperlichen Ertüchtigung kann Kampfsport als Vernetzungs- und Rekrutierungsplattform sowie zur Vorbereitung auf Konfrontationen mit dem politischen Gegner dienen“.
Die IMK sieht vor dem Hintergrund aktueller Übergriffe die Gefahr, „dass sich insbesondere Rechts- und Linksextremisten mit Straftaten zum gegenseitigen Nachteil wechselseitig befeuern und eine Steigerung der Radikalisierungsspirale mit neuen Straf- und Gewalttaten zu befürchten ist.“
Auch andere Bund-Länder-Arbeitsgruppen und -Tagungen sowie Gesprächsformate (u. a. Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)) beschäftigten sich bereits intensiv mit der Thematik und im Frühjahr 2024 soll eine Bund-Länder-Fachtagung zum Thema „Kampfsport“ stattfinden.
Die IMK beschließt hier zwar nicht direkt Maßnahmen, beauftragt aber den Arbeitskreis IV (Verfassungsschutz), ihr über die Ergebnisse der Bund-Länder-Fachtagung einen Bericht bis zur Frühjahrssitzung 2024 vorzulegen.
Entsprechend des Protokolls der IMK beschäftigten sich auch die Justizministerkonferenz am 25./26.05.23 mit der Thematik „Strafrechtlicher Schutz von Polizei- / Feuerwehr- und Rettungskräften“ und haben das zuständige Bundesjustizministerium um Prüfung zur Anhebung des Mindeststrafmaßes für tätliche Angriffe auf Einsatzkräfte und gegebenenfalls Vorlage eines Regelungsvorschlags gebeten.
Die meisten Themen, die die Minister und Staatssekretäre in ihren Sitzungen, die in der Regel zweimal im Jahr stattfinden, erörtern, werden von sechs ständigen Arbeitskreisen der IMK vorbereitet.
Für uns ist insbesondere der AK II - Innere Sicherheit (unter anderem Gefahrenabwehr, Bekämpfung des Terrorismus, Angelegenheit der Polizei) relevant. Die IMK gibt jedoch auch regelmäßig Anweisungen an das Bundesministerium des Innern (BMI), das als ständiger Gast gleichberechtigt an der Sitzung – jedoch ohne Stimmrecht – teilnimmt. So können aus der IMK Gesetzesinitiativen in Sachen Waffenrecht kommen, weshalb der VDB die Beschlüsse der IMK sehr genau verfolgt und analysiert und in seiner Lobbyarbeit vermehrt auf die Innenminister der Länder zugeht.
Das Foto von Sven Darmer zeigt die IMK-Hauptkonferenz am 08.12.2023.
Weiterentwicklung der PKS
Gesprochen wurde – sehr zu unserer Freude – über eine Weiterentwicklung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Leider ist uns nicht bekannt, welche Punkte genau besprochen wurden, welche darin beschriebenen Einzelmaßnahmen die IMK begrüßt und mit welcher Veranlassung genau der AK II beauftragt wird, da der entsprechende Bericht nicht freigegeben ist. Dabei handelt es sich um den „Sachstandsbericht zur Umsetzung der Evaluationsergebnisse durchdie Bund-Länder-Projektgruppe namens ‚Evaluation M 6.0‘ und die Bund-Länder-Projektgruppe namens ‚Kataloge‘ (Stand: 03.05.23) nebst Anlagen" - so nachzulesen im Tagesordnungspunkt 22 der „Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 220. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 08.12.23 in Berlin". Der Beschluss lautet, dieser - wie gesagt nicht freigegebene Sachstandsbericht - werde von der IMK "zur Kenntnis genommen".
Obwohl die IMK am 05.05.2000 beschlossen hat, dass ihre Beschlüsse und Berichte grundsätzlich öffentlich sind, erleben wir es leider im Bereich Waffen sehr häufig, dass Berichte nicht freigegeben werden. Anscheinend ist unser Bereich regelmäßig eine der „Ausnahmen“, dass ein Gesichtspunkt vorliegt, der einer Veröffentlichung entgegensteht. Genannt werden hier insbesondere die sicherheitspolitischen Aufgabenstellungen der Innenressorts, die immer wieder dazu zwingen sollen, von einer Veröffentlichung der gefassten Beschlüsse und vor allem der Berichte abzusehen. Da uns dies jedoch regelmäßig die Möglichkeit nimmt, unsere Expertise zu den inhaltlichen Punkten der Berichte frühzeitig beizusteuern, haben wir am 21. Dezember 2021 bereits Klage gegen die Bundesrepublik erhoben hat, um Einblick in einen nicht freigegebenen Bericht zum Thema Schreckschusswaffen zu erhalten. (Mehr Informationen zu unserer Klage lesen Sie hier: VDB fordert Einsicht und hier: VDB verklagt BRD. Am Donnerstag, 14. März 2024, um 9.30 Uhr, haben wir den Termin zur mündlichen Verhandlung unserer Klage „VDB gegen Bundesrepublik Deutschland" (Aktenzeichen: VG 2 K 355/21) beim Verwaltungsgericht Berlin!)
Dennoch lässt dieser Beschluss – insbesondere in Kombination mit dem Tagesordnungspunkt der Messerkriminalität – generell darauf schließen, dass die PKS feiner differenziert werden soll. Dies begrüßen wir ausdrücklich, da es ein wichtiger Schritt ist, um überhaupt beurteilen zu können, wie die Kriminalität in Bezug zu Waffen in einem Kriminalitätshotspot – aber auch generell – wirklich aussieht. Dabei ist bei Waffen insbesondere eine Unterscheidung zwischen legal und illegal essentiell, um überhaupt beurteilen zu können, ob eine geplante Verschärfung des Waffengesetzes die Straftaten senken kann. Je schneller, flächendeckender und feingliedriger die Daten der Fälle, Tatmittel und Tatverdächtigen bereitgestellt werden, umso eher wird es hier belastbare Zahlen geben. Bevor diese Zahlen jedoch vorliegen, ist jede Verschärfung des Waffengesetzes sprichwörtlich ein „Schuss ins Blaue“, da weder Ursache noch Wirkung beurteilt werden kann.
Differenzierte Auswertbarkeit der Tatmittel Messer und Schusswaffe in der PKS
Bereits seit dem 1. Januar 2020 wird das Tatmittel „Messer“ in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst und ist seit 2021 Bestandteil des Berichtes. Die IMK beschäftigte sich in der jüngsten Sitzung weiter mit dem Thema und erachtet eine einheitliche PKS-Erfassung in Bezug auf die Verwendung von Messern, aber auch von Schusswaffen für geeignet, um Brennpunkte von Taten unter Verwendung dieser Tatmittel zu erkennen. So können polizeiliche Schwerpunkte gesetzt und wirksame Bekämpfungsansätze/-konzepte ausgearbeitet werden.Leider lassen sich andere Aussagen der IMK in diesem Zusammenhang nicht vollumfänglich beurteilen, da der Bericht, auf den sich die Beschlüsse beziehen, für die Öffentlichkeit nicht freigegeben ist, sodass wir auch dessen Inhalte nicht kennen.
Bundesweite Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in Zügen und an Bahnhöfen
Bereits in der Frühjahrskonferenz im Juni 2023 sprach die IMK nach dem Messerattentat im Zug bei Brokstedt über bundesweite Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in Zügen und an Bahnhöfen. Nun nimmt sie einen – nicht freigegebenen – „Bericht der Bund-Länderoffenen Arbeitsgruppe ‚Bundesweite Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in Zügen und an Bahnhöfen‘ -VS-NfD-“ zur Kenntnis und bittet die Länder und den Bund, die im Bericht genannten Maßnahmen fortzuführen bzw. weiter zu intensivieren.Ebenso soll das BMI gemeinsam mit den Ländern die Prüfung einer möglichen bundesweit einheitlichen Regelung zu Waffenverboten im öffentlichen Personenverkehr sowie den damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufenthaltsbereichen und der Frage einer rechtlichen Notwendigkeit in den entsprechenden Fachgremien fortzusetzen und zur Frühjahrssitzung 2024 über den Sachstand berichten. Auch sollen Betreiber des Öffentlichen Personenverkehrs ihre Beförderungsbedingungen entsprechend vereinheitlichen.
Wir lehnen ein solches Verbot generell ab, da sich Straftäter ohnehin nicht an das Verbot halten werden. Der Attentäter von Brokstedt erwarb das Küchenmesser, mit dem er zwei Menschen tötete und fünf weitere verletzte direkt vor der Tat und damit mit gezielter Absicht. Das Führen dieses Messers, das nach einem Bericht der BILD-Zeitung eine 20 cm lange Klinge besaß, ist bereits nach aktueller Rechtslage verboten (§42a WaffG). Ein Messerverbot hätte dieses Attentat vermutlich nicht verhindert.
Entwicklung im Bereich des Kampfsports
Nicht ganz unser Thema, aber dennoch ein in unseren Augen interessanter Punkt ist, dass die IMK ebenfalls über die Entwicklung im Bereich des Kampfsports in den Phänomenbereichen Rechts- und Linksextremismus sowie Islamismus sprach. Hier wird deutlich, dass nicht nur Waffengewalt in diesen Phänomenbereichen relevant sind, sondern dass sprichwörtlich mit allen Mitteln gekämpft werden könnte. Wir halten es für möglich, dass es auch in Kampfsportvereinen zu ebensolchen Versuchen kommen könnte, wie in Schützenvereinen, wo eine vorherige Überprüfung der Gastschützen auf ein Waffenbesitzverbot angedacht ist. Eine solche Überprüfung wird nur im Bereich Kampfsport noch weit schwieriger werden.Als weitere Parallele zu unserer Branche sehen wir die Tatsache, dass zwar im Protokoll festgehalten wird, „dass Kampfsport auf eine lange Tradition zurückgreift und Disziplinen aus diesem Bereich zu festen Bestandteilen des Olympischen Programms gehören“, dennoch stellt die IMK fest, „dass Kampfsport insbesondere im gewaltbereiten Rechts- und Linksextremismus und auch im Islamismus zunehmend eine bedeutende Position einnimmt. Neben der körperlichen Ertüchtigung kann Kampfsport als Vernetzungs- und Rekrutierungsplattform sowie zur Vorbereitung auf Konfrontationen mit dem politischen Gegner dienen“.
Die IMK sieht vor dem Hintergrund aktueller Übergriffe die Gefahr, „dass sich insbesondere Rechts- und Linksextremisten mit Straftaten zum gegenseitigen Nachteil wechselseitig befeuern und eine Steigerung der Radikalisierungsspirale mit neuen Straf- und Gewalttaten zu befürchten ist.“
Auch andere Bund-Länder-Arbeitsgruppen und -Tagungen sowie Gesprächsformate (u. a. Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)) beschäftigten sich bereits intensiv mit der Thematik und im Frühjahr 2024 soll eine Bund-Länder-Fachtagung zum Thema „Kampfsport“ stattfinden.
Die IMK beschließt hier zwar nicht direkt Maßnahmen, beauftragt aber den Arbeitskreis IV (Verfassungsschutz), ihr über die Ergebnisse der Bund-Länder-Fachtagung einen Bericht bis zur Frühjahrssitzung 2024 vorzulegen.
Strafverschärfung für Gewalttaten gegen Einsatzkräfte
Wir begrüßen ebenso, dass die IMK sich mit einer Strafverschärfung insbesondere für Gewalttaten gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und weitere Einsatzkräfte auseinandersetzt. Denn wie die IMK verurteilen wir jegliche Gewalt gegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Feuerwehr- und Rettungskräfte!Entsprechend des Protokolls der IMK beschäftigten sich auch die Justizministerkonferenz am 25./26.05.23 mit der Thematik „Strafrechtlicher Schutz von Polizei- / Feuerwehr- und Rettungskräften“ und haben das zuständige Bundesjustizministerium um Prüfung zur Anhebung des Mindeststrafmaßes für tätliche Angriffe auf Einsatzkräfte und gegebenenfalls Vorlage eines Regelungsvorschlags gebeten.