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28.11.2024

Bundesrat fordert Änderung des Sprengstoffgesetzes

Analog zum Waffengesetz soll es Regeln für Erben geben

In seiner Sitzung am Freitag, 22. November 2024, hat der Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze Stellung genommen (Drucksache 493/24). Dabei wurde neben einer generellen Anhebung der Mindestfreiheitsstrafe im Falle einer Geldautomatensprengung auf fünf Jahre insbesondere die Notwendigkeit betont, klare Regelungen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Erbfall zu schaffen.

Aktuell fehlt es an spezifischen Bestimmungen, wie Erben mit Sprengstoffen aus dem Nachlass eines Verstorbenen umgehen sollen. Dies führt häufig dazu, dass Privatpersonen ohne entsprechende Erlaubnis unsachgemäß mit solchen Stoffen hantieren und beispielsweise versuchen, diese bei Behörden oder der Polizei abzugeben. Solche Handlungen können nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern verursachen auch erheblichen Aufwand bei den zuständigen Stellen. Oftmals fehlen auch die nötigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse und Befähigungsscheine, seitens der Behörden, um diese Stoffe entgegenzunehmen. 

Der Bundesrat schlägt daher vor, analog zur bestehenden Regelung im Waffenrecht (§ 20 Absatz 3 Satz 2 WaffG), eine Bestimmung im Sprengstoffgesetz zu verankern. Diese soll Erben ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist die Abholung der explosionsgefährlichen Stoffe durch eine berechtigte Person zu veranlassen. Dies würde sowohl die Erben vor ungewollter Strafbarkeit schützen als auch die Behörden entlasten.

Eine Verankerung derartiger Regelungen wird nicht abschließend Versuche verhindern können, diese Dinge bei Kreisverwaltungsbehörden abzugeben, da Erben häufig keine Kenntnis vom Sprengstoff- oder Waffenrecht haben und dementsprechend aus Unwissenheit handeln. Dementsprechend wäre eine Straffreiheit bzw. generelle Amnestieregelung für Fälle, wo Sprengstoffe oder Munition freiwillig abgegeben werden, eindeutig sinnvoller, um Straftaten aus Unwissenheit zu verhindern. 

Wichtig ist zudem, dass die Aufnahme einer solchen Regelung nicht zu einer generellen Enteignung der Erben führt darf. Vielmehr müssen Optionen wie der Verkauf der Stoffe an berechtigte Personen oder die Möglichkeit, selbst eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen, wie es auch das Waffengesetz vorsieht, gegeben sein. Dies gewährleistet die Wahrung der Eigentumsrechte der Erben und bietet gleichzeitig einen rechtssicheren Rahmen für den Umgang mit solchen Nachlassgegenständen.