18.12.2024
EU-Kommission rügt Malta und die Niederlande
Die beiden Staaten haben die EU-Feuerwaffenrichtlinie noch nicht umgesetzt
Die Europäische Kommission hat beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und ein Aufforderungsschreiben an Malta (INFR(2024)2264) und die Niederlande (INFR(2024)2265) zu richten, weil sie die Bestimmungen der Feuerwaffenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2021/555) nicht korrekt umgesetzt haben.
Malta hat die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission über technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission über Schreckschuss- und Signalwaffen nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Die Niederlande haben die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Die Feuerwaffenrichtlinie legt gemeinsame Mindeststandards für den Erwerb, den Besitz und den kommerziellen Austausch von zivilen Feuerwaffen fest, z. B. von Feuerwaffen, die für das Sportschießen und die Jagd verwendet werden. Die Vorschriften ermöglichen die rechtmäßige Verwendung und Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition für den zivilen Gebrauch innerhalb der EU. Gleichzeitig hält die Richtlinie hohe Sicherheitsstandards und den Schutz vor kriminellen Handlungen und illegalem Handel mit Feuerwaffen aufrecht. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission enthält Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu verbessern und ihre sichere Verbringung zu erleichtern. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission legt technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (die nur Platzpatronen oder Reizstoffe abfeuern) fest, um zu verhindern, dass diese illegal in tödliche Schusswaffen umgewandelt werden.
Malta und die Niederlande hatten bis zum 14. Dezember 2019 Zeit, die Feuerwaffenrichtlinie umzusetzen. Die Frist für die Umsetzung der beiden Durchführungsrichtlinien war der 17. Januar 2020. Die Kommission sendet daher ein Aufforderungsschreiben an Malta und die Niederlande, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und die von der Kommission angesprochenen Mängel zu beheben. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben.
(Quelle: Europäische Kommission)
Der VDB (als Mitglied der AECAC) hat bereits in der Stellungnahme zur EU-Konsultation über Mindeststrafen für Feuerwaffendelikte vom 11.12.2024 angemerkt, dass eine Harmonisierung Voraussetzung ist für weitere Gesetzesinitiativen, siehe unser Bericht dazu vom 12.12.2024: Initiative der EU-Kommission „nicht zielführend“.)
Malta hat die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission über technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission über Schreckschuss- und Signalwaffen nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Die Niederlande haben die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission nicht ordnungsgemäß umgesetzt.
Die Feuerwaffenrichtlinie legt gemeinsame Mindeststandards für den Erwerb, den Besitz und den kommerziellen Austausch von zivilen Feuerwaffen fest, z. B. von Feuerwaffen, die für das Sportschießen und die Jagd verwendet werden. Die Vorschriften ermöglichen die rechtmäßige Verwendung und Verbringung von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition für den zivilen Gebrauch innerhalb der EU. Gleichzeitig hält die Richtlinie hohe Sicherheitsstandards und den Schutz vor kriminellen Handlungen und illegalem Handel mit Feuerwaffen aufrecht. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission enthält Vorschriften für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu verbessern und ihre sichere Verbringung zu erleichtern. Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission legt technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen (die nur Platzpatronen oder Reizstoffe abfeuern) fest, um zu verhindern, dass diese illegal in tödliche Schusswaffen umgewandelt werden.
Malta und die Niederlande hatten bis zum 14. Dezember 2019 Zeit, die Feuerwaffenrichtlinie umzusetzen. Die Frist für die Umsetzung der beiden Durchführungsrichtlinien war der 17. Januar 2020. Die Kommission sendet daher ein Aufforderungsschreiben an Malta und die Niederlande, die nun zwei Monate Zeit haben, um zu antworten und die von der Kommission angesprochenen Mängel zu beheben. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben.
(Quelle: Europäische Kommission)
Der VDB (als Mitglied der AECAC) hat bereits in der Stellungnahme zur EU-Konsultation über Mindeststrafen für Feuerwaffendelikte vom 11.12.2024 angemerkt, dass eine Harmonisierung Voraussetzung ist für weitere Gesetzesinitiativen, siehe unser Bericht dazu vom 12.12.2024: Initiative der EU-Kommission „nicht zielführend“.)