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30.11.2015Stellungnahme zu EU-Plänen Verschärfung des Waffenrechts
VDB bezieht Position zu den einzelnen Formulierungen
Im folgenden lesen Sie die Stellungnahme des Verbandes Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB) zum Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission für die EU-Waffenrichtlinie (91/477 EWG).
Der VDB fordert jeden Leser auf, diesen Vorschlag abzulehnen. Hierzu kann man die entsprechende Online-Petition HIER zeichnen.
Die EU-Feuerwaffenrichtlinie ist von ihrem Ursprung her geschaffen, um den rechtmäßigen Privatbesitz, Handel und Transfer von zivilen Schusswaffen in einem Europa offener Grenzen unter Berücksichtigung von berechtigten Sicherheitsinteressen zu gewährleisten. Dieses Instrument jetzt zum Mittel der Terrorbekämpfung zu schärfen, ist schon vom Ansatz verfehlt.
Nach allen bisher vorliegenden und veröffentlichten Erkenntnissen wurde keine einzige legal besessene oder aus legalem Besitz stammende Schusswaffe zur Ausübung dieser Gewalttaten verwendet.
Ausschließlich handelte es sich um Kriegswaffen aus alten Armeebeständen, die illegal in die Europäische Union eingeführt und ohne Erlaubnis über die Binnengrenzen der Union transferiert wurden. Solche Waffen unterliegen nicht dem Waffengesetz sondern dem zur Kontrolle von Kriegswaffen und werden von Privatpersonen nicht legal besessen oder genutzt.
Verbot halbautomatischer Schusswaffen, die Vollautomatischen ähnlich sehen
Dem Vorschlag der Kommission liegen bereits falsche Erkenntnisse zu Grunde, aus welchen sie Ihre Schlüsse gezogen hat.
So werden von unseren Mitgliedern keine vollautomatischen Schusswaffen verwendet, die in halbautomatische Schusswaffen umgebaut wurden. Denn nach deutschem Recht gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, als Vollautomaten, so dass der Umgang weiterhin verboten bleibt.
Auch die Forderung der Einstufung aller halbautomatischen Schusswaffen, die Vollautomatischen ähnlich sehen, trifft hiesig auf Unverständnis. Schon die Formulierung „ähnlich sehen“ erweckt erhebliche Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgebotes. Nicht zuletzt aus diesem Grund verabschiedete sich der deutsche Gesetzgeber 2003 von dem bis dato bestehenden Verbot des sog. „Kriegswaffenanscheins“, da es hier bereits zu unterschiedlicher Bewertung innerhalb der deutschen Bundesländer kam und das Bundeskriminalamt diese Regelung daher für nicht vollziehbar hielt. Übertragen auf die Europäische Union wird dies mehr Rechtsunsicherheit als Sicherheit schaffen!
Mit Aufhebung der genannten Verbotsnorm wurden halbautomatische Schusswaffen in großer Zahl von Sportschützen und auch Jägern rechtmäßig erworben, die durch die nunmehr im Kommissionsentwurf erhobene Forderung der Einziehung und Vernichtung enteignet werden sollen. Dies erfordert eine gesetzliche Grundlage, die auch die Entschädigung für diese Enteignung festlegt. Für einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht fehlt aber jede tragfähige Begründung.
Im Jahr 2014 wurden gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 6.082.064 Straftaten registriert. Lediglich in 0,2 % der Fälle waren Schusswaffen involviert.
Im Zusammenhang mit Straften wurden insgesamt 443 Waffen an Tatorten sichergestellt, wovon 75,7 % (335) erlaubnisfrei und 24,3 % erlaubnispflichtig waren. Nur 5 erlaubnispflichtige Schusswaffen
(4,9 %) waren legal besessen, dagegen über 95% in illegalem Besitz.
Dies bedeutet, dass nur in 0,00006 % aller Straftaten eine legale, erlaubnispflichtige Schusswaffe involviert war.
Auch das Bundesministerium des Inneren erklärt noch in seinem Bericht an die Innenministerkonferenz der Bundesländer vom 13. Oktober 2014, dass es „die Deliktsrelevanz legal besessener Feuerwaffen, die (auch) beim sportlichen Schießen Verwendung finden, als gering bewerte“. Weiter heißt es in diesem Bericht: „Das BMI sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, in Ausweitung der bestehenden Regeln, die sich grundsätzlich bewährt haben, den Ausschluss weiterer Waffen vom sportlichen Schießen zu betreiben. Ein messbarer Sicherheitszuwachs wäre von einer solchen Regelung nicht zu erwarten.“
Kategorisierung von SRS-Waffen
Durch Regelung zu Gas- und Schreckschusswaffen sowie unbrauchbar gemachten Waffen nimmt die Kommission Gegenstände in die Richtlinie auf, die keine Feuerwaffen sind und somit gar nicht deren Regelungsgehalt berühren sollten.
Harmonisierung der Deaktivierungsstandards in der EU
Das Problem der nicht einheitlichen Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen war schon in der Änderung der Feuerwaffenrichtlinie 2008 benannt und die Europäische Kommission befand sich seither im Verzug, entsprechende Regelungen zu schaffen. Diesbezügliche Harmonisierungsbestrebungen wurden von unserer Seite auch stets unterstützt. Mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen haben wir uns eingebracht, um europaweit einheitliche Regelungen zu entwickeln, was mit der nunmehr entwickelten Deaktivierungsverordnung umgesetzt worden ist.
Umso unverständlicher erscheint es aus hiesiger Sicht jedoch, ehemalige Schusswaffen, welche im Konsens aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als irreversibel unbrauchbar betrachtet werden und dies durch eine staatliche Institution geprüft wurde, dann der Registrierpflicht zu unterwerfen, beziehungsweise ganz zu verbieten.
Neben der Widersprüchlichkeit dieser Forderung begegnet ihr Vollzug auch praktischen Bedenken. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen waren bisher frei und kein Besitzer wurde registriert. Da es sich bei dieser Gruppe regelmäßig um Personen handelt, die weder in Schützenvereinen organisiert sind, noch der Jagd nachgehen oder die Waffenfachpresse lesen, wird hier wahrscheinlich eine große Anzahl rechtschaffender Bürger nichtsahnend kriminalisiert, da sie diese neue Verpflichtung nicht erreichen wird.
Einheitliche Standards für Gas- und Schreckschusswaffen in der EU
Auch die Forderung nach harmonisierten Standards bei der Herstellung von Gas-, Schreckschuss- und Salutwaffen wurde und wird von uns nachhaltig unterstützt. Noch auf der Weltleitmesse IWA OutdoorClassics (www.iwa.info) im März 2014 in Nürnberg bezeichnete Herr Fabio Marini, DG Home, die deutschen Vorschriften zur Verhinderung eines Umbaus in schießfähige Waffen als vorbildlich.
Darauf aufbauend waren unsere Mitglieder beratend tätig und auch hier wird im Konsens eine Regelung gefunden, die alle berechtigten Sicherheitsbedenken berücksichtigen und Gefahren zukünftig ausschließen wird.
Die nach diesen EU-einheitlichen Regeln hergestellten Gas- und Schreckschusswaffen ebenfalls der Registrierpflicht zu unterstellen, erscheint wiederum widersprüchlich und unverhältnismäßig. Auch hier ist anzumerken, dass derartige Waffen in der Vergangenheit frei und ohne registrierbare Waffennummer verkauft wurden und deren Besitzer nicht zu identifizieren und schwer zu erreichen sind. Eine zusätzliche deutsche Besonderheit ist, dass sich die Erlaubnisfreiheit lediglich auf den Erwerb und Besitz der Gas- und Schreckschusswaffe bezieht. Sobald der Besitzer sein befriedetes Besitztum verlässt, benötigt er für dieses „Führen“ eine behördliche Erlaubnis.
Selbst die von der EU-Kommission beauftragte Studie hierzu, auf welche sich der Änderungsvorschlag in seiner Begründung stützt, hat die Möglichkeit einer Registrierung betrachtet und letztlich verworfen!
Zeitliche Limitierung der Erlaubnisse und regelmäßige Gesundheitschecks
Dem Entwurf der Kommission liegt ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber rechtstreuen Bürgern zu Grunde, welche er unter einen unzulässigen Generalverdacht stellt.
Jäger und Sportschützen durchlaufen eine umfangreiche Ausbildung, bzw. betätigen sich langfristig sportlich unter der sozialen Kontrolle der Vereinsstruktur und weisen ihre Sachkunde nach, bis sie das Recht zum Waffenerwerb erhalten. Von Behördenseite wird ihre Zuverlässigkeit und Eignung geprüft und sobald Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel am Waffenbesitz rechtfertigen, kann ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangt werden.
Dies führt zum bereits dargestellten Ergebnis, dass die Gruppe der Waffenbesitzer überaus rechtstreu ist und nach Auswertung aller behördlichen Erkenntnisse keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit bieten. Dieses überaus erfreuliche und positive Ergebnis jetzt damit zu ahnden, dass die Gültigkeitsdauer waffenrechtlicher Erlaubnisse auf maximal fünf Jahre begrenzt und eine standarisierte medizinische Untersuchung für jede Erteilung und Erneuerung verpflichtend wird, ist diskriminierend und nicht nachvollziehbar.
Die jagdliche Ausbildung, die Anschaffung der Jagd- und Sportgewehre und des Zubehörs bis zum qualifizierten Aufbewahrungsbehältnisses ist äußerst kostenintensiv. Dies jeweils lediglich bei einer Rechtssicherheit von fünf Jahren zu leisten, erscheint hiesig unverhältnismäßig. Zudem begegnet die verpflichtende medizinische Untersuchung schwerwiegender Bedenken in Bezug auf Einschränkung des Persönlichkeitsrechts und die bisher angestrebte und auch umgesetzte Inklusion behinderter Sportler.
Einschränkung des Online-Handels
Die Beschränkung des gewerblichen Fernabsatzhandels mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Teilen oder Munition auf lizensierte Waffenhändler ist in Deutschland bereits eindeutige Gesetzeslage. Den nichtgewerblichen Onlineverkauf für Privatpersonen zu verbieten, erscheint hiesig überzogen und nicht begründet.
Der Handel über Fernabsatzmedien folgt den gleichen gesetzlichen Vorgaben wie der Handel in Fachgeschäften. Der Verkäufer muss die Erwerbsberechtigung des Käufers prüfen und den Verkauf der Behörde melden. Der Käufer wiederum muss den Erwerb seiner Behörde rechtzeitig anzeigen, so dass jederzeit eine Kontrolle im „Vier-Augen-Prinzip“ gewährleistet ist. Wird hier gegen eine Pflicht verstoßen, fällt dies auf und kann neben Bußgeldern oder sogar Freiheitsstrafen auch mit dem Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sanktioniert werden. Auch hier fehlt es an belegten Vorfällen aus der Vergangenheit, die signifikante Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen belegen.
Neue Definitionen
Handwerklich verunglückt erscheint auch die neue Definition von „wesentlichen Teilen“. Diese ist identisch mit der Definition von „Teilen“ und somit überflüssig. Aus technischer Sicht sind nur der Lauf, der Verschluss, das Patronenlager und das Gehäuse (Receiver) als wesentliche Teile anzusehen.
Neue Markierungsregeln
Im Hinblick auf die Neuregelung der einheitlichen Markierung des Gehäuses (Receiver) wird hiesig zugestimmt, da es sich um eine Möglichkeit handelt, durch eine Vereinheitlichung der europäischen und US-amerikanischen Regeln ein Zeichen zu setzen, weltweit alle Schusswaffen einheitlich am gleichen Teil zu markieren und so eine eindeutige Identifizierung und Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Dies entspricht dem Inhalt des Artikels 10 des UN Feuerwaffenprotokolls und den Regelungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie. Da dies eine sinnvolle Vereinheitlichung ist, die möglichen Missbrauch ausschließen kann und Regelungslücken schließt, wurde dieser Vorschlag von uns mitgetragen und unterstützt.
Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit innerhalb der EU
Ebenso begrüßen wir die Verbesserungen in der Zusammenarbeit und Informationsweitergabe unter den europäischen Staaten und Behörden. Dies ist der einzige Teil des Maßnahmenpaketes, welcher sich tatschlich gegen illegale Aktivitäten wendet und diese erschwert.
Fazit
Diese Bewertung zeigt deutlich, dass sich der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler stets konstruktiv und kompromissbereit in die Diskussion um den sicheren Umgang, Handel und legalen Besitz von Schusswaffen einbringt. Wo Regelungen Lücken zulassen oder gar Missbrauch möglich erscheint, haben wir uns nie einem sinnvollen Vorschlag widersetzt. Stattdessen haben wir selbst Lösungsansätze entwickelt und uns aktiv eingebracht.
Wir wehren uns aber vehement gegen die Instrumentalisierung der schrecklichen Verbrechen von Paris zur Rechtfertigung von gesetzgeberischem Aktionismus, der die Rechte unser Mitglieder missachtet, der Industrie und dem Handel den Boden entzieht, den Schießsport und die Jagd unmöglich macht, dabei aber keinen Sicherheitsgewinn bietet.
In der vorliegenden Form sind wir sicher, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keinen einzigen Anschlag in der Zukunft verhindern werden.
Wir unternehmen alles um die Rechte unserer Mitglieder zu schützen und unseren berechtigten Sorgen Ausdruck zu verleihen.
Marburg, 27. November 2015
Jürgen Triebel
Präsident
Der VDB fordert jeden Leser auf, diesen Vorschlag abzulehnen. Hierzu kann man die entsprechende Online-Petition HIER zeichnen.
Marburg, 27.11.2015. Der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB) ist der Berufs- und Interessenverband der deutschen Büchsenmacherunternehmen und des Waffenfacheinzelhandels. Über 1.100 Unternehmen mit ca. 30.000 Beschäftigten sind Mitglied in diesem starken Verband.
VDB-Waffenfachhändler sind staatlich überprüft und waffenbehördlich zugelassen. Die deutschen Behörden überwachen diese Unternehmen auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Kunden unserer Mitglieder sind unter anderem Outdoor-Begeisterte, Sportschützen, Jäger, sowie zugelassene Waffensammler.
Mit Entsetzen haben wir die Terroranschläge der letzten Zeit wahrgenommen und unser Mitgefühl gilt den Opfern und Angehörigen dieser abscheulichen Taten.
So, wie wir uns bereits in der Vergangenheit dagegen gewehrt haben, mit Mördern und Gewalttätern gleichgesetzt zu werden, verwahren wir uns aktuell ganz besonders dagegen, für Terroristen, fanatische Mörder und religiöse Fundamentalisten in Mithaftung genommen zu werden.
Zu Recht verweisen Politiker und Verantwortliche aller Couleur darauf, dass es sich nach dem schrecklichen Geschehen verbiete, wegen einzelner verblendeter Verbrecher ganze Glaubensrichtungen, Migranten bestimmter Länder und Regionen oder Asylsuchende hierfür verantwortlich zu machen.
Umso unverständlicher ist es, dass dies nun bei der weit überdurchschnittlich rechtstreuen Gruppe der legalen Waffenbesitzer, Händler und Hersteller gemacht wird. In allen Berichten der Landes- und Bundespolizei sowie des Bundesinnenministeriums wird klar und unmissverständlich herausgestellt, dass der private, legale Waffenbesitz keinerlei Gefahr für die Innere Sicherheit birgt.
Und doch richtet sich der von der Europäischen Kommission am 18. November 2015 – nur fünf Tage nach den Terrorattacken in Paris - vorgelegte Entwurf zur Änderung der Feuerwaffenrichtlinie fast ausschließlich gegen den legalen Waffenbesitz.
Damit geht dieser Vorschlag aus unserer Sicht schon grundsätzlich am eigentlichen Problem – dem gesetzeswidrigen Waffenbesitz, dem illegalen Handel und illegalen Transfer innerhalb der Europäischen Union – vorbei und erscheint uns ungeeignet, den eigentlich gemeinten Terrorismus zu bekämpfen.
VDB-Waffenfachhändler sind staatlich überprüft und waffenbehördlich zugelassen. Die deutschen Behörden überwachen diese Unternehmen auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Kunden unserer Mitglieder sind unter anderem Outdoor-Begeisterte, Sportschützen, Jäger, sowie zugelassene Waffensammler.
Mit Entsetzen haben wir die Terroranschläge der letzten Zeit wahrgenommen und unser Mitgefühl gilt den Opfern und Angehörigen dieser abscheulichen Taten.
So, wie wir uns bereits in der Vergangenheit dagegen gewehrt haben, mit Mördern und Gewalttätern gleichgesetzt zu werden, verwahren wir uns aktuell ganz besonders dagegen, für Terroristen, fanatische Mörder und religiöse Fundamentalisten in Mithaftung genommen zu werden.
Zu Recht verweisen Politiker und Verantwortliche aller Couleur darauf, dass es sich nach dem schrecklichen Geschehen verbiete, wegen einzelner verblendeter Verbrecher ganze Glaubensrichtungen, Migranten bestimmter Länder und Regionen oder Asylsuchende hierfür verantwortlich zu machen.
Umso unverständlicher ist es, dass dies nun bei der weit überdurchschnittlich rechtstreuen Gruppe der legalen Waffenbesitzer, Händler und Hersteller gemacht wird. In allen Berichten der Landes- und Bundespolizei sowie des Bundesinnenministeriums wird klar und unmissverständlich herausgestellt, dass der private, legale Waffenbesitz keinerlei Gefahr für die Innere Sicherheit birgt.
Und doch richtet sich der von der Europäischen Kommission am 18. November 2015 – nur fünf Tage nach den Terrorattacken in Paris - vorgelegte Entwurf zur Änderung der Feuerwaffenrichtlinie fast ausschließlich gegen den legalen Waffenbesitz.
Damit geht dieser Vorschlag aus unserer Sicht schon grundsätzlich am eigentlichen Problem – dem gesetzeswidrigen Waffenbesitz, dem illegalen Handel und illegalen Transfer innerhalb der Europäischen Union – vorbei und erscheint uns ungeeignet, den eigentlich gemeinten Terrorismus zu bekämpfen.
Die Regelungen im Einzelnen
Die EU-Feuerwaffenrichtlinie ist von ihrem Ursprung her geschaffen, um den rechtmäßigen Privatbesitz, Handel und Transfer von zivilen Schusswaffen in einem Europa offener Grenzen unter Berücksichtigung von berechtigten Sicherheitsinteressen zu gewährleisten. Dieses Instrument jetzt zum Mittel der Terrorbekämpfung zu schärfen, ist schon vom Ansatz verfehlt.
Nach allen bisher vorliegenden und veröffentlichten Erkenntnissen wurde keine einzige legal besessene oder aus legalem Besitz stammende Schusswaffe zur Ausübung dieser Gewalttaten verwendet.
Ausschließlich handelte es sich um Kriegswaffen aus alten Armeebeständen, die illegal in die Europäische Union eingeführt und ohne Erlaubnis über die Binnengrenzen der Union transferiert wurden. Solche Waffen unterliegen nicht dem Waffengesetz sondern dem zur Kontrolle von Kriegswaffen und werden von Privatpersonen nicht legal besessen oder genutzt.
Verbot halbautomatischer Schusswaffen, die Vollautomatischen ähnlich sehen
Dem Vorschlag der Kommission liegen bereits falsche Erkenntnisse zu Grunde, aus welchen sie Ihre Schlüsse gezogen hat.
So werden von unseren Mitgliedern keine vollautomatischen Schusswaffen verwendet, die in halbautomatische Schusswaffen umgebaut wurden. Denn nach deutschem Recht gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, als Vollautomaten, so dass der Umgang weiterhin verboten bleibt.
Auch die Forderung der Einstufung aller halbautomatischen Schusswaffen, die Vollautomatischen ähnlich sehen, trifft hiesig auf Unverständnis. Schon die Formulierung „ähnlich sehen“ erweckt erhebliche Bedenken hinsichtlich des verfassungsrechtlich garantierten Bestimmtheitsgebotes. Nicht zuletzt aus diesem Grund verabschiedete sich der deutsche Gesetzgeber 2003 von dem bis dato bestehenden Verbot des sog. „Kriegswaffenanscheins“, da es hier bereits zu unterschiedlicher Bewertung innerhalb der deutschen Bundesländer kam und das Bundeskriminalamt diese Regelung daher für nicht vollziehbar hielt. Übertragen auf die Europäische Union wird dies mehr Rechtsunsicherheit als Sicherheit schaffen!
Mit Aufhebung der genannten Verbotsnorm wurden halbautomatische Schusswaffen in großer Zahl von Sportschützen und auch Jägern rechtmäßig erworben, die durch die nunmehr im Kommissionsentwurf erhobene Forderung der Einziehung und Vernichtung enteignet werden sollen. Dies erfordert eine gesetzliche Grundlage, die auch die Entschädigung für diese Enteignung festlegt. Für einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Eigentumsrecht fehlt aber jede tragfähige Begründung.
Im Jahr 2014 wurden gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik insgesamt 6.082.064 Straftaten registriert. Lediglich in 0,2 % der Fälle waren Schusswaffen involviert.
Im Zusammenhang mit Straften wurden insgesamt 443 Waffen an Tatorten sichergestellt, wovon 75,7 % (335) erlaubnisfrei und 24,3 % erlaubnispflichtig waren. Nur 5 erlaubnispflichtige Schusswaffen
(4,9 %) waren legal besessen, dagegen über 95% in illegalem Besitz.
Dies bedeutet, dass nur in 0,00006 % aller Straftaten eine legale, erlaubnispflichtige Schusswaffe involviert war.
Auch das Bundesministerium des Inneren erklärt noch in seinem Bericht an die Innenministerkonferenz der Bundesländer vom 13. Oktober 2014, dass es „die Deliktsrelevanz legal besessener Feuerwaffen, die (auch) beim sportlichen Schießen Verwendung finden, als gering bewerte“. Weiter heißt es in diesem Bericht: „Das BMI sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, in Ausweitung der bestehenden Regeln, die sich grundsätzlich bewährt haben, den Ausschluss weiterer Waffen vom sportlichen Schießen zu betreiben. Ein messbarer Sicherheitszuwachs wäre von einer solchen Regelung nicht zu erwarten.“
Kategorisierung von SRS-Waffen
Durch Regelung zu Gas- und Schreckschusswaffen sowie unbrauchbar gemachten Waffen nimmt die Kommission Gegenstände in die Richtlinie auf, die keine Feuerwaffen sind und somit gar nicht deren Regelungsgehalt berühren sollten.
Harmonisierung der Deaktivierungsstandards in der EU
Das Problem der nicht einheitlichen Standards für die Deaktivierung von Feuerwaffen war schon in der Änderung der Feuerwaffenrichtlinie 2008 benannt und die Europäische Kommission befand sich seither im Verzug, entsprechende Regelungen zu schaffen. Diesbezügliche Harmonisierungsbestrebungen wurden von unserer Seite auch stets unterstützt. Mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen haben wir uns eingebracht, um europaweit einheitliche Regelungen zu entwickeln, was mit der nunmehr entwickelten Deaktivierungsverordnung umgesetzt worden ist.
Umso unverständlicher erscheint es aus hiesiger Sicht jedoch, ehemalige Schusswaffen, welche im Konsens aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als irreversibel unbrauchbar betrachtet werden und dies durch eine staatliche Institution geprüft wurde, dann der Registrierpflicht zu unterwerfen, beziehungsweise ganz zu verbieten.
Neben der Widersprüchlichkeit dieser Forderung begegnet ihr Vollzug auch praktischen Bedenken. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen waren bisher frei und kein Besitzer wurde registriert. Da es sich bei dieser Gruppe regelmäßig um Personen handelt, die weder in Schützenvereinen organisiert sind, noch der Jagd nachgehen oder die Waffenfachpresse lesen, wird hier wahrscheinlich eine große Anzahl rechtschaffender Bürger nichtsahnend kriminalisiert, da sie diese neue Verpflichtung nicht erreichen wird.
Einheitliche Standards für Gas- und Schreckschusswaffen in der EU
Auch die Forderung nach harmonisierten Standards bei der Herstellung von Gas-, Schreckschuss- und Salutwaffen wurde und wird von uns nachhaltig unterstützt. Noch auf der Weltleitmesse IWA OutdoorClassics (www.iwa.info) im März 2014 in Nürnberg bezeichnete Herr Fabio Marini, DG Home, die deutschen Vorschriften zur Verhinderung eines Umbaus in schießfähige Waffen als vorbildlich.
Darauf aufbauend waren unsere Mitglieder beratend tätig und auch hier wird im Konsens eine Regelung gefunden, die alle berechtigten Sicherheitsbedenken berücksichtigen und Gefahren zukünftig ausschließen wird.
Die nach diesen EU-einheitlichen Regeln hergestellten Gas- und Schreckschusswaffen ebenfalls der Registrierpflicht zu unterstellen, erscheint wiederum widersprüchlich und unverhältnismäßig. Auch hier ist anzumerken, dass derartige Waffen in der Vergangenheit frei und ohne registrierbare Waffennummer verkauft wurden und deren Besitzer nicht zu identifizieren und schwer zu erreichen sind. Eine zusätzliche deutsche Besonderheit ist, dass sich die Erlaubnisfreiheit lediglich auf den Erwerb und Besitz der Gas- und Schreckschusswaffe bezieht. Sobald der Besitzer sein befriedetes Besitztum verlässt, benötigt er für dieses „Führen“ eine behördliche Erlaubnis.
Selbst die von der EU-Kommission beauftragte Studie hierzu, auf welche sich der Änderungsvorschlag in seiner Begründung stützt, hat die Möglichkeit einer Registrierung betrachtet und letztlich verworfen!
Zeitliche Limitierung der Erlaubnisse und regelmäßige Gesundheitschecks
Dem Entwurf der Kommission liegt ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber rechtstreuen Bürgern zu Grunde, welche er unter einen unzulässigen Generalverdacht stellt.
Jäger und Sportschützen durchlaufen eine umfangreiche Ausbildung, bzw. betätigen sich langfristig sportlich unter der sozialen Kontrolle der Vereinsstruktur und weisen ihre Sachkunde nach, bis sie das Recht zum Waffenerwerb erhalten. Von Behördenseite wird ihre Zuverlässigkeit und Eignung geprüft und sobald Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel am Waffenbesitz rechtfertigen, kann ein amts- oder fachärztliches Gutachten verlangt werden.
Dies führt zum bereits dargestellten Ergebnis, dass die Gruppe der Waffenbesitzer überaus rechtstreu ist und nach Auswertung aller behördlichen Erkenntnisse keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit bieten. Dieses überaus erfreuliche und positive Ergebnis jetzt damit zu ahnden, dass die Gültigkeitsdauer waffenrechtlicher Erlaubnisse auf maximal fünf Jahre begrenzt und eine standarisierte medizinische Untersuchung für jede Erteilung und Erneuerung verpflichtend wird, ist diskriminierend und nicht nachvollziehbar.
Die jagdliche Ausbildung, die Anschaffung der Jagd- und Sportgewehre und des Zubehörs bis zum qualifizierten Aufbewahrungsbehältnisses ist äußerst kostenintensiv. Dies jeweils lediglich bei einer Rechtssicherheit von fünf Jahren zu leisten, erscheint hiesig unverhältnismäßig. Zudem begegnet die verpflichtende medizinische Untersuchung schwerwiegender Bedenken in Bezug auf Einschränkung des Persönlichkeitsrechts und die bisher angestrebte und auch umgesetzte Inklusion behinderter Sportler.
Einschränkung des Online-Handels
Die Beschränkung des gewerblichen Fernabsatzhandels mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Teilen oder Munition auf lizensierte Waffenhändler ist in Deutschland bereits eindeutige Gesetzeslage. Den nichtgewerblichen Onlineverkauf für Privatpersonen zu verbieten, erscheint hiesig überzogen und nicht begründet.
Der Handel über Fernabsatzmedien folgt den gleichen gesetzlichen Vorgaben wie der Handel in Fachgeschäften. Der Verkäufer muss die Erwerbsberechtigung des Käufers prüfen und den Verkauf der Behörde melden. Der Käufer wiederum muss den Erwerb seiner Behörde rechtzeitig anzeigen, so dass jederzeit eine Kontrolle im „Vier-Augen-Prinzip“ gewährleistet ist. Wird hier gegen eine Pflicht verstoßen, fällt dies auf und kann neben Bußgeldern oder sogar Freiheitsstrafen auch mit dem Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis sanktioniert werden. Auch hier fehlt es an belegten Vorfällen aus der Vergangenheit, die signifikante Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen belegen.
Neue Definitionen
Handwerklich verunglückt erscheint auch die neue Definition von „wesentlichen Teilen“. Diese ist identisch mit der Definition von „Teilen“ und somit überflüssig. Aus technischer Sicht sind nur der Lauf, der Verschluss, das Patronenlager und das Gehäuse (Receiver) als wesentliche Teile anzusehen.
Neue Markierungsregeln
Im Hinblick auf die Neuregelung der einheitlichen Markierung des Gehäuses (Receiver) wird hiesig zugestimmt, da es sich um eine Möglichkeit handelt, durch eine Vereinheitlichung der europäischen und US-amerikanischen Regeln ein Zeichen zu setzen, weltweit alle Schusswaffen einheitlich am gleichen Teil zu markieren und so eine eindeutige Identifizierung und Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Dies entspricht dem Inhalt des Artikels 10 des UN Feuerwaffenprotokolls und den Regelungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie. Da dies eine sinnvolle Vereinheitlichung ist, die möglichen Missbrauch ausschließen kann und Regelungslücken schließt, wurde dieser Vorschlag von uns mitgetragen und unterstützt.
Verbesserung von Informationsaustausch und Zusammenarbeit innerhalb der EU
Ebenso begrüßen wir die Verbesserungen in der Zusammenarbeit und Informationsweitergabe unter den europäischen Staaten und Behörden. Dies ist der einzige Teil des Maßnahmenpaketes, welcher sich tatschlich gegen illegale Aktivitäten wendet und diese erschwert.
Fazit
Diese Bewertung zeigt deutlich, dass sich der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler stets konstruktiv und kompromissbereit in die Diskussion um den sicheren Umgang, Handel und legalen Besitz von Schusswaffen einbringt. Wo Regelungen Lücken zulassen oder gar Missbrauch möglich erscheint, haben wir uns nie einem sinnvollen Vorschlag widersetzt. Stattdessen haben wir selbst Lösungsansätze entwickelt und uns aktiv eingebracht.
Wir wehren uns aber vehement gegen die Instrumentalisierung der schrecklichen Verbrechen von Paris zur Rechtfertigung von gesetzgeberischem Aktionismus, der die Rechte unser Mitglieder missachtet, der Industrie und dem Handel den Boden entzieht, den Schießsport und die Jagd unmöglich macht, dabei aber keinen Sicherheitsgewinn bietet.
In der vorliegenden Form sind wir sicher, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen keinen einzigen Anschlag in der Zukunft verhindern werden.
Wir unternehmen alles um die Rechte unserer Mitglieder zu schützen und unseren berechtigten Sorgen Ausdruck zu verleihen.
Marburg, 27. November 2015
Jürgen Triebel
Präsident