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11.12.2024

Aktualisierte BAFA-Vorgaben zu Endverbleibserklärungen

Neue Regelungen bringen Erleichterungen für Händler

Mit den am 9. Dezember 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) treten ab dem 10. Dezember 2024 neue Regelungen für Endverbleibserklärungen in Kraft. Diese können Sie hier und hier einsehen. 

Eine der wesentlichen Änderungen ist, dass Unterschriften fortan entweder handschriftlich oder mit einer elektronischen Signatur gemäß Artikel 26 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgen können. 

Auch das Einreichen des Originaldokuments beim BAFA ist nicht mehr erforderlich – eine digitale Kopie genügt. Händler und Antragsteller müssen das Original jedoch mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

Darüber hinaus wurden neue Endverbleibsmuster speziell für Exporte nach Russland eingeführt. Die Muster C 6 und C 7 kommen bei bestimmten Gütern zur Anwendung: C 6 für Güter, die unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargo) fallen, und C 7 für gelistete Dual-Use-Güter gemäß Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung.

Zusätzliche Erleichterungen betreffen Re-Exporte. Unter bestimmten Bedingungen, etwa bei Re-Exporten nach Island oder Liechtenstein oder in Länder, die in „Allgemeine Genehmigungen“ aufgeführt sind, entfällt die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung.

Die neuen Regelungen gelten ab sofort und sind darauf ausgelegt, die Ausfuhrkontrollverfahren effizienter und anwenderfreundlicher zu gestalten. Händler und Antragsteller finden die neuen Muster, die vollständigen Bekanntmachungen sowie das aktualisierte Merkblatt zu Endverbleibsdokumenten auf der Webseite des BAFA im Bereich Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsstellung / Endverbleibsdokumente.
Für weitere Informationen oder bei Rückfragen steht das BAFA über die bekannten Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.