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12.12.2024

Initiative der EU-Kommission „nicht zielführend“

AECAC gibt Stellungnahme zur EU-Konsultation über Mindeststrafen für Feuerwaffendelikte ab

Die European Association of the Civil Commerce of Weapons (AECAC), deren Mitglied der VDB ist, hat sich im Rahmen der laufenden EU-Konsultation zur EU-weiten Harmonisierung der Strafvorschriften im Zusammenhang mit Feuerwaffen klar positioniert. Hier die Stellungnahme der AECAC.

Geprüft wird derzeit, ob es einer neuen Richtlinie bedarf, die für gleichwertige Strafvorschriften im Zusammenhang mit der illegalen Herstellung von Waffen innerhalb der EU sorgt, damit Kriminelle nicht ggf. auf Länder mit geringeren Strafmaßen ausweichen können. Obwohl der AECAC wie auch der VDB die Bekämpfung des illegalen Handels mit Feuerwaffen ausdrücklich unterstützen, wird die vorgeschlagene Gesetzesinitiative als nicht zielführend angesehen. Die geplanten Maßnahmen würden kaum dazu beitragen, Kriminelle oder Terroristen effektiv abzuschrecken, sondern es besteht die Gefahr, dass primär der legale zivile Waffenfachhandel belastet wird.

Umsetzung bestehender Regelungen vorrangig
Die AECAC betont, dass die EU-Feuerwaffenrichtlinie (2021/555) bislang nicht vollständig in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde. Unterschiedliche nationale Auslegungen und Umsetzungsstufen verhindern harmonisierte Regelungen. Vor der Einführung neuer Gesetze sollte daher die Evaluierung der bestehenden Richtlinie, die gemäß Artikel 24 der Richtlinie für 2026 vorgesehen ist, abgewartet werden. Zusätzliche Richtlinien ohne vorherige Evaluierung könnten das Risiko von Inkonsistenzen erhöhen und für den legalen Waffenfachhandel unnötigen Verwaltungsaufwand und Unsicherheiten schaffen.

Einheitliche Regelungen statt Überregulierung
Die AECAC fordert vor einer neuen Regelung eine Harmonisierung der bestehenden Ein- und Ausfuhrregelungen. Unterschiede in den nationalen Regelungen – wie etwa Einzel- oder Allgemeingenehmigungen – führen zu Rechtsunsicherheiten und erschweren den innereuropäischen Handel. Das Binnenmarktinformationssystem (IMI) wird zudem nicht einheitlich gepflegt, was die Genehmigungserteilung weiter verkompliziert. Eine verpflichtende Begründung durch Mitgliedstaaten bei Übererfüllung europäischer Mindeststandards ist notwendig, um die Belastung für den innerörtlichen Handel zu minimieren.

Digitalisierung und bessere Vernetzung als Schlüssel
Eine verbesserte Vernetzung der zuständigen Behörden und der Einsatz digitaler Systeme sind aus Sicht der AECAC entscheidend, um die Wirksamkeit der Überwachung und Durchsetzung bestehender Gesetze zu steigern. Nationale Rechtsvorschriften, die den Informationsaustausch behindern, erschweren hingegen konkrete Ermittlungsverfahren und die effektive Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden.

Einheitliche Kennzeichnung von SRS-Waffen und realistische Bewertung von 3D-Druck
Die AECAC spricht sich für eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) aus, die der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 entsprechen, um eine klare Identifizierung sicherzustellen und den illegalen Umbau zu funktionsfähigen Schusswaffen zu bekämpfen. Gleichzeitig widerspricht der Verband der Einschätzung, dass kein Mitgliedstaat die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen durch 3D-Druck unter Strafe stellt. Solange die illegale Herstellung generell sanktioniert ist, bedarf es keiner speziellen Regelungen für 3D-Druck, da dies lediglich zu einer unnötigen Verdichtung der Gesetzgebung führen würde. Die AECAC appelliert an die EU-Kommission, auf pragmatische und evidenzbasierte Ansätze zu setzen, um die Sicherheit in Europa zu verbessern, ohne den legalen Waffenfachhandel unverhältnismäßig zu belasten.

Hessens Forderung nach verschärften Strafvorschriften
Vor dem Hintergrund der Konsultation auf EU-Ebene kritisiert der VDB ähnlich geartete Forderungen aus Deutschland, wie sie zuletzt Ende November durch die Justizministerkonferenz auf Initiative Hessens geäußert wurden. Dort wurde die Bundesregierung „um zeitnahe Vorlage eines Gesetzesentwurfs, der im Waffengesetz eine Anpassung des Strafrahmens für das gewerbsmäßige und bandenmäßige Handeltreiben mit Schusswaffen an den Unrechtsgehalt der Taten und ggf. in gleicher Weise des Kriegswaffenkontrollgesetzes vorsieht“ gebeten.
 
Im Hinblick auf die aktuell laufende Konsultation auf EU-Ebene halten wir es für absolut verfrüht, nun eigenständig eine Initiative in Deutschland zu initiieren, da deren Ergebnisse und eventuellen Empfehlungen der EU im Augenblick nicht bekannt sind. Eine verfrühte Anpassung des deutschen Strafmaßes birgt im Falle einer EU-weiten Einigung die Gefahr, dass die in der Konsultation kritisierte Uneinheitlichkeit weiter bestehen bleibt, weil Deutschland höhere Maßstäbe als die EU ansetzt. Zudem kann der Fall eintreten, dass eine zweimalige Anpassung erfolgen muss, was unnötige Gesetzesinitiativen bedeutet. 

Obwohl der Wille, „den illegalen Waffenhandel härter bestrafen“ zu wollen, im Rahmen des Wahlkampfes als durchaus unterstützenswerte Initiative verstanden werden kann, sollte in diesem Fall lieber eine Einigung abgewartet werden. (Quelle: AECAC)