13.03.2025
Während alle Augen auf die neue Bundesregierung gerichtet sind, arbeitet der Bundesrat davon unberührt weiter. Sein Sitzungsturnus ist nicht an die Legislaturperioden geknüpft.
Auf der Tagesordnung der Bundesrats-Sitzung am Freitag, 21. März, Beginn: 9.30 Uhr, steht unter TOP 6 ein Gesetzentwurf (Drucksache 67/1/25), der es in sich hat.
Er geht weit über den ursprünglichen Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg (Drucksache 67/25) vom 11. Februar 2025 hinaus, über den wir am 14. Februar berichtet haben (zum Bericht). Dieser sah vor, dass nicht nur für das Führen, sondern bereits für den Erwerb und den Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist.
Der VDB hat sofort reagiert und am 13. Februar 2025 allen Bundesratsmitgliedern schriftlich, sachlich und ausführlich dargelegt, warum ein solchen Vorhaben strikt abzulehnen ist.
Jetzt – nur einen Monat später – sehen wir uns mit einem Gesetzesentwurf konfrontiert, der in letzter Konsequenz ein Besitzverbot von SRS-Waffen zum Ziel hat.
Denn nun soll es einen Bedürfniszwang geben – mit vergleichbar hohen Hürden wie für „scharfe“ Schusswaffen: behördliche Zuverlässigkeitsprüfung, Waffensachkunde, Aufbewahrungspflichten und ein nachzuweisendes Bedürfnis. Selbstschutz für jedermann soll dabei ausdrücklich kein Bedürfnisgrund sein.
Lediglich folgende Bedürfnisgründe für Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und der dafür bestimmten Kartuschenmunition werden anerkannt:
• für Theateraufführungen
• für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
• für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
• als Bergsteiger
• als Inhaber eines Wasserfahrzeugs
• als Inhaber oder verantwortliche Person einer Vercharterung
• als Sportveranstalter oder verantwortliche Person einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen
• als Landwirt zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
Der Erwerb einer Schreckschusswaffe ist nur noch mit behördlichem Voreintrag im Kleinen Waffenschein möglich.
Selbst Erben von Schreckschusswaffen sollen neben Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung die Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen! Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind die SRS-Waffen einem Berechtigten zu überlassen.
Das Ziel dieser „drastischen Verschärfung des Waffengesetzes“ (Originalzitat aus dem Gesetzentwurf!) wird ausdrücklich genannt: Die Verbreitung und Nutzung von SRS-Waffen soll auf ein Minimum reduziert werden. Würde „nur“ – wie im ursprünglichen Antrag vom Februar – der Kleine Waffenschein als Voraussetzung für den Erwerb von SRS-Waffen eingeführt, könne man dieses Ziel nicht erreichen.
Nachdem das Waffenrecht bereits im Rahmen des „Sicherheitspaktes“, insbesondere im Themenbereich Messer verschärft wurde, droht nun die nächste Runde sinnloser Gesetzgebung. Die enthaltenen Forderungen an den Bundestag und die damit verbundene, erneute, vollkommen sinnlose Verschärfung des Waffenrechts lassen uns fassungslos zurück.
Da ist es nur ein kleiner Trost, dass der Rechtsausschuss dem Bundesrat empfiehlt, diesen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag n i c h t einzubringen.
Kommt nach dem Messerverbot das SRS-Waffen-Verbot?
Bundesrat stimmt über drastische Verschärfung des Waffenrechts ab

Auf der Tagesordnung der Bundesrats-Sitzung am Freitag, 21. März, Beginn: 9.30 Uhr, steht unter TOP 6 ein Gesetzentwurf (Drucksache 67/1/25), der es in sich hat.
UPDATE: Der TOP 6 wurde von der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 21.03.2025 genommen. Nächste BR-Sitzung: 11. April...
Er geht weit über den ursprünglichen Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg (Drucksache 67/25) vom 11. Februar 2025 hinaus, über den wir am 14. Februar berichtet haben (zum Bericht). Dieser sah vor, dass nicht nur für das Führen, sondern bereits für den Erwerb und den Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist.
Der VDB hat sofort reagiert und am 13. Februar 2025 allen Bundesratsmitgliedern schriftlich, sachlich und ausführlich dargelegt, warum ein solchen Vorhaben strikt abzulehnen ist.
Jetzt – nur einen Monat später – sehen wir uns mit einem Gesetzesentwurf konfrontiert, der in letzter Konsequenz ein Besitzverbot von SRS-Waffen zum Ziel hat.
Denn nun soll es einen Bedürfniszwang geben – mit vergleichbar hohen Hürden wie für „scharfe“ Schusswaffen: behördliche Zuverlässigkeitsprüfung, Waffensachkunde, Aufbewahrungspflichten und ein nachzuweisendes Bedürfnis. Selbstschutz für jedermann soll dabei ausdrücklich kein Bedürfnisgrund sein.
Lediglich folgende Bedürfnisgründe für Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und der dafür bestimmten Kartuschenmunition werden anerkannt:
• für Theateraufführungen
• für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
• für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege
• als Bergsteiger
• als Inhaber eines Wasserfahrzeugs
• als Inhaber oder verantwortliche Person einer Vercharterung
• als Sportveranstalter oder verantwortliche Person einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen
• als Landwirt zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
Der Erwerb einer Schreckschusswaffe ist nur noch mit behördlichem Voreintrag im Kleinen Waffenschein möglich.
Selbst Erben von Schreckschusswaffen sollen neben Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung die Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen! Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind die SRS-Waffen einem Berechtigten zu überlassen.
Das Ziel dieser „drastischen Verschärfung des Waffengesetzes“ (Originalzitat aus dem Gesetzentwurf!) wird ausdrücklich genannt: Die Verbreitung und Nutzung von SRS-Waffen soll auf ein Minimum reduziert werden. Würde „nur“ – wie im ursprünglichen Antrag vom Februar – der Kleine Waffenschein als Voraussetzung für den Erwerb von SRS-Waffen eingeführt, könne man dieses Ziel nicht erreichen.
Nachdem das Waffenrecht bereits im Rahmen des „Sicherheitspaktes“, insbesondere im Themenbereich Messer verschärft wurde, droht nun die nächste Runde sinnloser Gesetzgebung. Die enthaltenen Forderungen an den Bundestag und die damit verbundene, erneute, vollkommen sinnlose Verschärfung des Waffenrechts lassen uns fassungslos zurück.
Da ist es nur ein kleiner Trost, dass der Rechtsausschuss dem Bundesrat empfiehlt, diesen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag n i c h t einzubringen.