24.01.2025
EU-Feuerwaffenverordnung nach Überarbeitung nun veröffentlicht
Ziel: vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Ein- und Ausfuhr
Am 14. März 2024 einigten sich Rat und Parlament der EU vorläufig auf die Überarbeitung der Feuerwaffenverordnung. Das europäische Parlament hat in der Plenarsitzung am 24. April 2024 der Überarbeitung der EU-Feuerwaffenverordnung zugestimmt. Eine Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union ist am 22. Januar 2025 erfolgt.
Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat eine Zusammenfassung der Neuerungen erstellt und weist darauf hin, dass aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungen für weite Teile der neuen Vorschriften eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen ist. Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten erst ab dem 12. Februar 2029.
Die Neuerungen beinhalten im Wesentlichen die Einführung neuer Bestimmungen sowie Änderungen und Klarstellungen der Rechtsvorschriften für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen und Munition in die bzw. aus der Europäischen Union. In der Pressemeldung des Europäischen Rates heißt es dazu: „Mit den neuen Vorschriften sollen Schlupflöcher für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen geschlossen“ und gleichzeitig der legale Handel mit Feuerwaffen erleichtert werden. Dabei steht die Begrenzung des illegalen Handels im Vordergrund, „indem gemeinsame Vorschriften und Lizenzierungs- und Genehmigungsverfahren, koordinierte Kontrollen und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch festgelegt werden.“
Gegenstand, Umfang und Definitionen (Art. 1)
Die EU-Feuerwaffenverordnung betrifft den Schusswaffenhandel mit Drittstaaten.
In den Verhandlungen wurde diskutiert, nicht nur Feuerwaffen und Munition für Streitkräfte oder Polizei auszunehmen, sondern alle in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter. Dies hätte erhebliche negative Auswirkungen gehabt, da zivile Feuerwaffen zu Exportzwecken mit militärischen Waffen gleichgesetzt worden wären. Rat und Parlament haben sich darauf geeinigt, dass Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Die Ausfuhr von Feuerwaffen der Kategorie A (und damit zusammenhängende Güter wie Munition und Komponenten) ist jedoch nicht Teil der Verordnung. Ebenso keine Waffen der Kategorie B und C, sofern sie für Streitkräfte, Polizei oder Behörden bestimmt sind.
Alle zivilen Feuerwaffen der Kategorien B und C sind also betroffen. Der Anhang I wurde umfangreich überarbeitet, in die EU-Kategorien aufgeteilt und erweitert. So finden sich in Anhang I nun auch Salutwaffen, wesentliche Komponenten von Feuerwaffen, auch halbfertig, einschließlich halbfertiger Feuerwaffen, nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen sowie Schalldämpfer.
Aufnahme von SRS- und Dekowaffen
In Artikel 1 wurden nun auch Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer aufgenommen.
Im ursprünglichen Vorschlag der Kommission war vorgesehen, dass vor der Einfuhr von EU-Dekowaffen eine Deaktivierungsbescheinigung und eine Unionskennzeichnung erforderlich sind. Die aktuelle Fassung sieht jedoch auf Hinwirken des Rates lediglich vor, dass die Deaktivierungsbescheinigung bereits vor der Einfuhr über das elektronische Genehmigungssystem vorgelegt werden muss. Die Unionskennzeichnung kann auch erst nach der Einfuhr, jedoch vor dem Inverkehrbringen angebracht werden.
Die nun beschlossene Regelung erlaubt zudem die Einfuhr von Schreckschuss- und Signalwaffen, sofern diese der Durchführungsrichtlinie EU 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen oder es sich um ein Modell handelt, das als nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffe in der Liste der Kommission aufgeführt ist.
Der Kommission wird die Aufgabe übertragen, eine Liste von umbaubaren und nicht-umbaubaren SRS-Waffen zu erstellen und zu pflegen. Alle Mitgliedstaaten müssen zukünftig nach Art. 35 jährlich zum 01. Juli einen Bericht über die überprüften und als nicht umbaubar eingestuften Schreckschuss- und Signalwaffenmodelle übermitteln.
Es ist zu hoffen, dass hierdurch das in Deutschland bestehende Problem mit nicht erkennbaren EU-SRS-Waffen gelöst werden kann. Leider enthält die Verordnung jedoch kein einheitliches Kennzeichnungssymbol für EU-SRS-Waffen, sodass es bis zur Erstellung einer entsprechenden Liste zu Einfuhrproblemen kommen kann.
Elektronisches Lizenzierungssystem (Art. 34)
Es wird ein elektronisches Genehmigungssystem (ELS) für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen eingeführt, über das fortan die Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt werden.
Mitgliedstaaten können entweder ihre nationalen Systeme an das ELS anbinden oder dieses direkt nutzen. Für die Einrichtung ist eine längere Übergangsfrist von mindestens 24 Monaten und weiteren 24 Monaten für die nationale Anbindung geplant.
Zugang zum elektronischen Lizenzierungssystem erhalten nicht nur Zollbehörden und die zuständigen Behörden, sondern auch Personen, die eine Genehmigung beantragen. Diese Personen haben lediglich Zugang zu Informationen, die sie selbst betreffen. Es bleibt hier abzuwarten, wie dieser Zugang in Deutschland gelöst wird.
Eine mündliche Zollanmeldung wird dagegen ausgeschlossen.
Kennzeichnung beim Import (Art. 5 und 6)
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah vor, dass die Kennzeichnung gemäß der EU-Feuerwaffenrichtlinie 2021/555 vor der Einfuhr angebracht werden muss. Auf Hinwirken des Rates muss nun jedoch bei der Einfuhr lediglich eine Kennzeichnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des VN-Feuerwaffenprotokolls vorliegen. Die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 4 der EU-Feuerwaffenrichtlinie können damit auch nach der Einfuhr erfolgen. Sie sind aber auf jeden Fall vor dem Inverkehrbringen anzubringen. Es bestehen Ausnahmen für Waffen von besonderer historischer Bedeutung.
Der Einführer ist dafür verantwortlich, die Kennzeichnungs-, Deaktivierungs- und Nicht-Umbaubarkeitsvorschriften für SRS-Waffen einzuhalten. Er muss Unterlagen bereithalten und der zuständigen Behörde übersenden. Andere Verpflichtungen der EU-Feuerwaffenverordnung bleiben hiervon unberührt.
Einfuhrgenehmigung (Art. 9)
Während die EU-Feuerwaffenverordnung bisher eher von Aus- als von Einfuhrgenehmigungen sprach, werden nun auch Einfuhrgenehmigung genauer definiert. Diese können als Einzelgenehmigung, Mehrfachgenehmigung (maximal drei Jahre) oder als allgemeine Genehmigung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aus bestimmten Ursprungsländern erteilt werden. Für allgemeine Einfuhrgenehmigungen erhält die Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in der das Format, die Anwendung und der geografische Geltungsbereich für diese Art der Genehmigung festgelegt werden.
Lediglich Waffenhändler und Makler sind berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung für halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten zu beantragen.
Einfuhrgenehmigungsverfahren (Art. 10)
Die zuständige Behörde muss Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen (18 Wochen, ca. 4,1 Monate) ab dem Tag, an dem ihr alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden, bearbeiten. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen auf 110 Werktage verlängert werden. Diese große Zeitspanne kann die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa hergestellten Produkte erheblich beeinträchtigen. Dies ist besonders im Vergleich mit dem Grenzwert der Verordnung 258/2012 bedeutsam, der zwischen 60 und 90 Arbeitstagen liegt.
Es werden nun Versagensgründe für natürliche und juristische Personen definiert. Zukünftig sind unter anderem Informationen über strafrechtliche Verurteilungen eines Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat über das Strafregisterinformationssystem (Rahmenbeschluss 2009/315/JI) einzuholen. Zudem ist zu überprüfen, ob die betreffende Waffe im Schengener Informationssystem als verloren, gestohlen, im Rahmen von Ermittlungen oder anderweitig zur Sicherstellung gemeldet ist. Sämtliche Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Einfuhrgenehmigung werden im elektronischen Lizenzierungssystem erfasst, zudem muss die Zollbehörde informiert werden. Bei Genehmigungen, die mehr als zwei Jahren gültig sind, wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren erneut überprüft.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Abfragen die Bearbeitungsdauer verlängern und in welchem Umfang die Systeme von allen Mitgliedstaaten entsprechend gepflegt werden.
Einfuhrgenehmigung für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union verbracht werden (Art. 11)
Eine vorübergehende Einfuhr zur Begutachtung, Ausstellung oder zur Reparatur (aktiven Veredelung) ist durch eine Einzeleinfuhrgenehmigung möglich.
Ebenso können Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen Waffen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks einführen, wenn sie die Gründe für die Reise (Jagdeinladung, Schießsportveranstaltung) darlegen. Die Menge der Munition ist weiterhin auf eine Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen begrenzt.
Dabei ist vorgesehen, dass ein ausländischer Antragsteller, der die Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die EU einführen will, den Zollbehörden neben der waffenrechtlichen Erlaubnis und den Spezifikationen der einzuführenden Waffen eine Bescheinigung vorlegen muss, aus der hervorgeht, dass er im Herkunftsland nicht vorbestraft ist.
Auch die Wiedereinfuhr durch EU-Bürger, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind oder gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Gütern ermächtigt sind, wurde in Art. 12 vereinfacht und erleichtert.
Nach der neuen Bestimmung kann jeder, der im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist oder eine Genehmigung gemäß der Richtlinie erhalten hat, Waffen ohne eine spezielle Einfuhrgenehmigung in das Zollgebiet der Union einführen, wenn es sich um eine Wiedereinfuhr, die zuvor für maximal 90 Tage ausgeführt wurden, handelt und sofern das Zielland die Ausfuhrgenehmigung über das elektronische Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang übermittelt hat.
Auch die Wiedereinfuhr von Gütern, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind, kann unter Anzeige im elektronischen Lizenzierungssystem erfolgen, wenn sie zuvor für Begutachtungs-, Reparatur- oder Ausstellungszwecke vorübergehend ausgeführt wurden. Gleiches gilt bei der Einfuhr von Unionswaren, die nach der Durchfuhr durch Drittländer wieder in das Zollgebiet der Union gelangen.
Konsultation der von einer vorgesehenen Beförderung betroffenen Mitgliedstaaten (Art. 13)
Eine vorrübergehende Einfuhrgenehmigung muss Angaben zur vorgesehenen Beförderung enthalten, gegebenenfalls einschließlich der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung stattfinden soll.
Die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung zuständige Behörde holt die Genehmigung der jeweiligen zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten ein, die innerhalb von 10 Tagen Einspruch erheben können. Die Kommunikation erfolgt fortan über das elektronische Lizenzierungssystem. Änderungen der vorgesehenen Beförderung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Nationale Einfuhrbeschränkungen (Art. 14 bis 18)
Sollte ein Land aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen erlassen, so steht dies der Verordnung nicht entgegen.
Hat ein Land solche Maßnahmen erlassen, muss es diese der Kommission mindestens sechs Monate vor Erlass mitteilen. Die Kommission entscheidet, ob die Maßnahmen zulässig sind oder gegen das Unionsrecht verstoßen. Informationen in der Notifizierung über potenzielle Maßnahmen können als vertraulich eingestuft werden.
Ausfuhrgenehmigung (Art. 19)
Mit der geänderten endgültigen Fassung werden mehrere Formen von Ausfuhrgenehmigungen eingeführt, die über das elektronische Lizenzierungssystem erteilt werden:
Eine Einzellizenz/Genehmigung, die einer bestimmten Person für die Verbringung einer oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Waren zu einem oder mehreren bestimmten Empfängern in einem Drittland erteilt wird.
Eine Mehrfachlizenz/-genehmigung, die einer bestimmten Person für mehrere Lieferungen eines oder mehrerer in Anhang I aufgeführter Güter an einen oder mehrere bestimmte Endempfänger in einem oder mehreren Drittländern erteilt wird.
Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung, durch die Ausführer in einem Mitgliedsstaat unmittelbar zur Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Waren befugt werden, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung und die in der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen. Eine solche Genehmigung ist auch möglich für Güter, die in mehreren Mitgliedsstaaten lagern, wenn alle betroffenen Mitgliedsstaaten zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten müssen alle allgemeinen Genehmigungen den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis geben und diese ausführlich begründen. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die nationalen Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr mit den Vorschriften und Grundsätzen der Union im Einklang stehen und die Ziele des auswärtigen Handelns der Union beachten.
Ausfuhrgenehmigungsverfahren (Art. 20)
Die Frist für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen wurde ebenfalls auf 90 Arbeitstage – bzw. 110 Arbeitstage in Sonderfällen – festgelegt.
Wird gleichzeitig eine Durchfuhr beantragt, so gilt diese vom Durchfuhrland als angenommen, wenn nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags Einwände gegen die Durchfuhr erhoben werden. Dies kann sich positiv auf die Antragszeit auswirken, da nicht bis zur Zustimmung abgewartet werden muss.
Positiv ist die Bestimmung, wonach die Dauer der Ausfuhrgenehmigung auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann, wobei die Dauer der von einem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung zu berücksichtigen ist und diese nicht überschreiten darf.
Endverwendungserklärung (Art. 20 Abs. 6)
Die zuständige Behörde darf eine Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen nur erteilen, wenn dem Antrag eine vom Einführer im Endbestimmungsland ausgestellte Endverwendungserklärung beigefügt ist, für die in Anhang IV eine Vorlage bereitgestellt wird. Erfolgt die Ausfuhr jedoch an ein privates Unternehmen, das die Waren auf dem heimischen Markt weiterveräußert, gilt dieses Unternehmen als Endverwender. Dies ist sehr positiv zu werten, da die Verantwortung für die Identifizierung des Endverbrauchers in einem Drittland auf den Käufer verlagert wird, sodass der Empfänger der Waren für ihr Inverkehrbringen verantwortlich ist.
Leider wird der Behörde jedoch das Recht eingeräumt, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an ein weiterveräußerndes Unternehmen anders zu bewerten als Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an den tatsächlichen Endverwender.
Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen (Art. 21)
Bei den zu machenden Angaben kommen das Bestimmungsdrittland oder das Bestimmungsgebiet sowie gegebenenfalls die Drittländer oder -gebiete, durch die die Waren befördert werden, hinzu.
Zusätzlich ist der Eigentümer der Waren anzugeben, wenn der Ausführer ein Makler ist.
Befreiung von der Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung (Art. 22)
Die Ausnahmen für die Ausfuhr wurden identisch zu denen der Einfuhr angepasst und gelten, z.B. bei der vorübergehenden Ausfuhr durch Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen mit EU-Feuerwaffenpass.
Vereinfachte Ausfuhrgenehmigung (Art. 23)
In folgenden Fällen kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung beantragt werden:
Verpflichtungen der zuständigen Behörden (Art. 24)
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigt die zuständige Behörde alle ergangenen Verweigerungen und setzt die anderen Mitgliedsstaaten unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems über die Entscheidung in Kenntnis.
Eine Verweigerung, Ungültigerklärung, Aussetzung, Änderung, Widerruf oder Rücknahme einer Ausfuhrgenehmigung erfolgt als Spiegelvorgabe zur Einfuhrerlaubnis, wenn nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also beispielsweise eine Vorstrafe vorliegt. Hat die zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung getroffen, so stellt die sie Informationen unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zur Verfügung.
Eingangsnachweis (Art. 26)
Innerhalb von 45 Tagen nach Ausgang der Lieferung aus dem Zollgebiet der Union muss der Ausführer der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis für den Eingang der Lieferung im Einfuhrdrittland vorlegen, was insbesondere durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt wird.
Die Übermittlung erfolgt unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, so ersucht die zuständige Behörde unverzüglich die Ausfuhrzollbehörden, um zu bestätigen, dass die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Ausgang der Waren durchgeführt wurden und diese das Zollgebiet der Union verlassen haben. Bestätigen die Zollbehörden den Ausgang, so ersucht die zuständige Behörde, das Einfuhrdrittland, den Eingang der Lieferung der Waren zu bestätigen. Kann keine Eingangsbestätigung generiert werden, wird dies im elektronischen Lizenzierungssystem vermerkt.
Kontrollen nach dem Versand (Art. 27)
Die zuständige Behörde kann nach dem Versand kontrollieren, ob die Ausfuhr von den Verpflichtungen aus der Endverwendungserklärung entspricht oder die Waren am Zielort angekommen sind.
Die zuständigen Behörden und Zollbehörden arbeiten dabei zusammen, auch mit Behörden in Drittländern, sofern diese zustimmen. Gegebenenfalls unterstützt die EU-Kommission bei solchen Kontrollen. In diesem Zusammenhang sind sogar Vorort-Kontrollen angedacht.
Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Art. 28)
Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die Durchführung der Verordnung zu gewährleisten. Der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden erfolgt unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
Verfahren bei der Einfuhr und Ausfuhr (Art. 29)
Für Anhang-I-Waren muss der Zollanmelder in der Anmeldung auf die Genehmigung der zuständigen Behörde oder deren Referenznummer verweisen. Bei Nutzung eines Carnet ATA erfolgt dies direkt im Carnet.
Einführer und Ausführer müssen alle geforderten Unterlagen in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder auf Englisch vorlegen.
Sobald ein digitales System („Single-Window-Umgebung“) einsatzbereit ist, überprüft die Zollbehörde bei der Anmeldung automatisch die Gültigkeit der Genehmigung und meldet die Warenüberlassung elektronisch.
Die Zollbehörde verweigert die Überlassung, wenn Zweifel an der Genehmigung bestehen, sich Umstände geändert haben oder die Waren nicht den Vorschriften entsprechen. In solchen Fällen wird die zuständige Behörde informiert und entscheidet innerhalb von 10 Tagen (in Ausnahmefällen bis zu 30 Tagen). Erfolgt keine Antwort, dürfen die Waren nach den EU-Zollvorschriften überlassen werden.
Aufdeckung einer nicht konformen Lieferung (Art. 30)
Stellt die Zollbehörde fest, dass eine Lieferung nicht den Vorschriften entspricht, bleiben die Waren unter zollamtlicher Überwachung, und die zuständige Behörde wird innerhalb von 24 Stunden informiert.
Innerhalb von maximal 10 Werktagen (in Ausnahmefällen bis zu 30 Tagen) entscheidet die Behörde, ob die Waren freigegeben oder weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Die Zollbehörde sorgt dafür, dass die Entscheidung im Einklang mit den Zollvorschriften umgesetzt wird.
Wenn die nicht konforme Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat oder war sie für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, informiert die zuständige Behörde die betroffenen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungsstaates über die Maßnahmen und deren Gründe über das elektronische Lizenzierungssystem.
Im Falle eines begründeten Verdachts des unerlaubten Handels werden die Waren beschlagnahmt oder einbehalten und die entsprechenden Daten mit den Mitgliedsstaaten geteilt.
Datenspeicherung (Art. 31)
Die Mitgliedstaaten bewahren alle Informationen über die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr mindestens 20 Jahre lang auf.
Statistiken und Jahresberichte (Art. 32)
Die Kommission erstellt jährlich bis zum 31. Oktober einen öffentlichen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat. Der Bericht umfasst die Anzahl der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, die importierten und exportierten Warenmengen nach Kategorien und Ländern, den Zollwert sowie die Anzahl und Gründe abgelehnter Genehmigungen. Ebenso die Anzahl und Menge der beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Waren, die Anzahl und Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten im Vorjahr durchgeführten Kontrollen und die Anzahl der festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit der Verordnung.
Für diesen Bericht liefern die Mitgliedstaaten die Angaben zu Kontrollen, Verstößen und Sanktionen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres an die Kommission. Der Bericht enthält keine personenbezogenen Daten, geschäftlich sensible Informationen oder geschützte Daten zu Verteidigung, Außenpolitik oder nationaler Sicherheit.
Verwaltungsgebühren (Art. 33)
Mitgliedstaaten können Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten für Genehmigungsanträge erheben.
Expertenkoordinierungsgruppe (Art. 39)
Es wird eine Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ („Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Sie setzt sich aus den Vertretern der von den Mitgliedsstaaten bestimmten nationale(n) Behörde(n), die für die Durchführung der Verordnung zuständig sind. Diese müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten bestimmt und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission in Kenntnis gegeben werden. Diese Stellen sollen auf der Webseite der Kommission veröffentlicht werden.
Inkrafttreten (Art. 46)
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für einige Regelungen gilt eine Übergangsfrist von 48 Monaten.
Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat eine Zusammenfassung der Neuerungen erstellt und weist darauf hin, dass aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungen für weite Teile der neuen Vorschriften eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen ist. Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten erst ab dem 12. Februar 2029.
Die Neuerungen beinhalten im Wesentlichen die Einführung neuer Bestimmungen sowie Änderungen und Klarstellungen der Rechtsvorschriften für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Feuerwaffen und Munition in die bzw. aus der Europäischen Union. In der Pressemeldung des Europäischen Rates heißt es dazu: „Mit den neuen Vorschriften sollen Schlupflöcher für den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen geschlossen“ und gleichzeitig der legale Handel mit Feuerwaffen erleichtert werden. Dabei steht die Begrenzung des illegalen Handels im Vordergrund, „indem gemeinsame Vorschriften und Lizenzierungs- und Genehmigungsverfahren, koordinierte Kontrollen und eine bessere Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch festgelegt werden.“
Gegenstand, Umfang und Definitionen (Art. 1)
Die EU-Feuerwaffenverordnung betrifft den Schusswaffenhandel mit Drittstaaten.
In den Verhandlungen wurde diskutiert, nicht nur Feuerwaffen und Munition für Streitkräfte oder Polizei auszunehmen, sondern alle in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter. Dies hätte erhebliche negative Auswirkungen gehabt, da zivile Feuerwaffen zu Exportzwecken mit militärischen Waffen gleichgesetzt worden wären. Rat und Parlament haben sich darauf geeinigt, dass Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Die Ausfuhr von Feuerwaffen der Kategorie A (und damit zusammenhängende Güter wie Munition und Komponenten) ist jedoch nicht Teil der Verordnung. Ebenso keine Waffen der Kategorie B und C, sofern sie für Streitkräfte, Polizei oder Behörden bestimmt sind.
Alle zivilen Feuerwaffen der Kategorien B und C sind also betroffen. Der Anhang I wurde umfangreich überarbeitet, in die EU-Kategorien aufgeteilt und erweitert. So finden sich in Anhang I nun auch Salutwaffen, wesentliche Komponenten von Feuerwaffen, auch halbfertig, einschließlich halbfertiger Feuerwaffen, nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen sowie Schalldämpfer.
Aufnahme von SRS- und Dekowaffen
In Artikel 1 wurden nun auch Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierte Feuerwaffen, halbfertige Feuerwaffen, halbfertige wesentliche Komponenten und Schalldämpfer aufgenommen.
Im ursprünglichen Vorschlag der Kommission war vorgesehen, dass vor der Einfuhr von EU-Dekowaffen eine Deaktivierungsbescheinigung und eine Unionskennzeichnung erforderlich sind. Die aktuelle Fassung sieht jedoch auf Hinwirken des Rates lediglich vor, dass die Deaktivierungsbescheinigung bereits vor der Einfuhr über das elektronische Genehmigungssystem vorgelegt werden muss. Die Unionskennzeichnung kann auch erst nach der Einfuhr, jedoch vor dem Inverkehrbringen angebracht werden.
Die nun beschlossene Regelung erlaubt zudem die Einfuhr von Schreckschuss- und Signalwaffen, sofern diese der Durchführungsrichtlinie EU 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen entsprechen oder es sich um ein Modell handelt, das als nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffe in der Liste der Kommission aufgeführt ist.
Der Kommission wird die Aufgabe übertragen, eine Liste von umbaubaren und nicht-umbaubaren SRS-Waffen zu erstellen und zu pflegen. Alle Mitgliedstaaten müssen zukünftig nach Art. 35 jährlich zum 01. Juli einen Bericht über die überprüften und als nicht umbaubar eingestuften Schreckschuss- und Signalwaffenmodelle übermitteln.
Es ist zu hoffen, dass hierdurch das in Deutschland bestehende Problem mit nicht erkennbaren EU-SRS-Waffen gelöst werden kann. Leider enthält die Verordnung jedoch kein einheitliches Kennzeichnungssymbol für EU-SRS-Waffen, sodass es bis zur Erstellung einer entsprechenden Liste zu Einfuhrproblemen kommen kann.
Elektronisches Lizenzierungssystem (Art. 34)
Es wird ein elektronisches Genehmigungssystem (ELS) für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen eingeführt, über das fortan die Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt werden.
Mitgliedstaaten können entweder ihre nationalen Systeme an das ELS anbinden oder dieses direkt nutzen. Für die Einrichtung ist eine längere Übergangsfrist von mindestens 24 Monaten und weiteren 24 Monaten für die nationale Anbindung geplant.
Zugang zum elektronischen Lizenzierungssystem erhalten nicht nur Zollbehörden und die zuständigen Behörden, sondern auch Personen, die eine Genehmigung beantragen. Diese Personen haben lediglich Zugang zu Informationen, die sie selbst betreffen. Es bleibt hier abzuwarten, wie dieser Zugang in Deutschland gelöst wird.
Eine mündliche Zollanmeldung wird dagegen ausgeschlossen.
Kennzeichnung beim Import (Art. 5 und 6)
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission sah vor, dass die Kennzeichnung gemäß der EU-Feuerwaffenrichtlinie 2021/555 vor der Einfuhr angebracht werden muss. Auf Hinwirken des Rates muss nun jedoch bei der Einfuhr lediglich eine Kennzeichnung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des VN-Feuerwaffenprotokolls vorliegen. Die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 4 der EU-Feuerwaffenrichtlinie können damit auch nach der Einfuhr erfolgen. Sie sind aber auf jeden Fall vor dem Inverkehrbringen anzubringen. Es bestehen Ausnahmen für Waffen von besonderer historischer Bedeutung.
Der Einführer ist dafür verantwortlich, die Kennzeichnungs-, Deaktivierungs- und Nicht-Umbaubarkeitsvorschriften für SRS-Waffen einzuhalten. Er muss Unterlagen bereithalten und der zuständigen Behörde übersenden. Andere Verpflichtungen der EU-Feuerwaffenverordnung bleiben hiervon unberührt.
Einfuhrgenehmigung (Art. 9)
Während die EU-Feuerwaffenverordnung bisher eher von Aus- als von Einfuhrgenehmigungen sprach, werden nun auch Einfuhrgenehmigung genauer definiert. Diese können als Einzelgenehmigung, Mehrfachgenehmigung (maximal drei Jahre) oder als allgemeine Genehmigung für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte aus bestimmten Ursprungsländern erteilt werden. Für allgemeine Einfuhrgenehmigungen erhält die Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in der das Format, die Anwendung und der geografische Geltungsbereich für diese Art der Genehmigung festgelegt werden.
Lediglich Waffenhändler und Makler sind berechtigt, eine Einfuhrgenehmigung für halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten zu beantragen.
Einfuhrgenehmigungsverfahren (Art. 10)
Die zuständige Behörde muss Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung innerhalb einer Frist von höchstens 90 Werktagen (18 Wochen, ca. 4,1 Monate) ab dem Tag, an dem ihr alle erforderlichen Angaben übermittelt wurden, bearbeiten. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen auf 110 Werktage verlängert werden. Diese große Zeitspanne kann die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa hergestellten Produkte erheblich beeinträchtigen. Dies ist besonders im Vergleich mit dem Grenzwert der Verordnung 258/2012 bedeutsam, der zwischen 60 und 90 Arbeitstagen liegt.
Es werden nun Versagensgründe für natürliche und juristische Personen definiert. Zukünftig sind unter anderem Informationen über strafrechtliche Verurteilungen eines Antragstellers in einem anderen Mitgliedstaat über das Strafregisterinformationssystem (Rahmenbeschluss 2009/315/JI) einzuholen. Zudem ist zu überprüfen, ob die betreffende Waffe im Schengener Informationssystem als verloren, gestohlen, im Rahmen von Ermittlungen oder anderweitig zur Sicherstellung gemeldet ist. Sämtliche Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Einfuhrgenehmigung werden im elektronischen Lizenzierungssystem erfasst, zudem muss die Zollbehörde informiert werden. Bei Genehmigungen, die mehr als zwei Jahren gültig sind, wird das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach zwei Jahren erneut überprüft.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Abfragen die Bearbeitungsdauer verlängern und in welchem Umfang die Systeme von allen Mitgliedstaaten entsprechend gepflegt werden.
Einfuhrgenehmigung für Nicht-Unionswaren, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union verbracht werden (Art. 11)
Eine vorübergehende Einfuhr zur Begutachtung, Ausstellung oder zur Reparatur (aktiven Veredelung) ist durch eine Einzeleinfuhrgenehmigung möglich.
Ebenso können Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen Waffen als Teil ihres begleiteten persönlichen Gepäcks einführen, wenn sie die Gründe für die Reise (Jagdeinladung, Schießsportveranstaltung) darlegen. Die Menge der Munition ist weiterhin auf eine Höchstmenge von 800 Schuss für Jäger und 1200 Schuss für Sportschützen begrenzt.
Dabei ist vorgesehen, dass ein ausländischer Antragsteller, der die Feuerwaffen und Munition vorübergehend in die EU einführen will, den Zollbehörden neben der waffenrechtlichen Erlaubnis und den Spezifikationen der einzuführenden Waffen eine Bescheinigung vorlegen muss, aus der hervorgeht, dass er im Herkunftsland nicht vorbestraft ist.
Auch die Wiedereinfuhr durch EU-Bürger, die im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses sind oder gemäß der Richtlinie (EU) 2021/555 zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Gütern ermächtigt sind, wurde in Art. 12 vereinfacht und erleichtert.
Nach der neuen Bestimmung kann jeder, der im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses ist oder eine Genehmigung gemäß der Richtlinie erhalten hat, Waffen ohne eine spezielle Einfuhrgenehmigung in das Zollgebiet der Union einführen, wenn es sich um eine Wiedereinfuhr, die zuvor für maximal 90 Tage ausgeführt wurden, handelt und sofern das Zielland die Ausfuhrgenehmigung über das elektronische Lizenzierungssystems spätestens zehn Werktage vor dem geplanten Wiedereingang übermittelt hat.
Auch die Wiedereinfuhr von Gütern, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU aufgeführt sind, kann unter Anzeige im elektronischen Lizenzierungssystem erfolgen, wenn sie zuvor für Begutachtungs-, Reparatur- oder Ausstellungszwecke vorübergehend ausgeführt wurden. Gleiches gilt bei der Einfuhr von Unionswaren, die nach der Durchfuhr durch Drittländer wieder in das Zollgebiet der Union gelangen.
Konsultation der von einer vorgesehenen Beförderung betroffenen Mitgliedstaaten (Art. 13)
Eine vorrübergehende Einfuhrgenehmigung muss Angaben zur vorgesehenen Beförderung enthalten, gegebenenfalls einschließlich der verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen die Begutachtung, die Ausstellung, die Reparatur, die Schießsportveranstaltung, die Jagdveranstaltung oder die historische Nachstellung stattfinden soll.
Die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung zuständige Behörde holt die Genehmigung der jeweiligen zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten ein, die innerhalb von 10 Tagen Einspruch erheben können. Die Kommunikation erfolgt fortan über das elektronische Lizenzierungssystem. Änderungen der vorgesehenen Beförderung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Nationale Einfuhrbeschränkungen (Art. 14 bis 18)
Sollte ein Land aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen erlassen, so steht dies der Verordnung nicht entgegen.
Hat ein Land solche Maßnahmen erlassen, muss es diese der Kommission mindestens sechs Monate vor Erlass mitteilen. Die Kommission entscheidet, ob die Maßnahmen zulässig sind oder gegen das Unionsrecht verstoßen. Informationen in der Notifizierung über potenzielle Maßnahmen können als vertraulich eingestuft werden.
Ausfuhrgenehmigung (Art. 19)
Mit der geänderten endgültigen Fassung werden mehrere Formen von Ausfuhrgenehmigungen eingeführt, die über das elektronische Lizenzierungssystem erteilt werden:
Eine Einzellizenz/Genehmigung, die einer bestimmten Person für die Verbringung einer oder mehrerer der in Anhang I aufgeführten Waren zu einem oder mehreren bestimmten Empfängern in einem Drittland erteilt wird.
Eine Mehrfachlizenz/-genehmigung, die einer bestimmten Person für mehrere Lieferungen eines oder mehrerer in Anhang I aufgeführter Güter an einen oder mehrere bestimmte Endempfänger in einem oder mehreren Drittländern erteilt wird.
Eine nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung, durch die Ausführer in einem Mitgliedsstaat unmittelbar zur Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten Waren befugt werden, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung und die in der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung festgelegten Bedingungen erfüllen. Eine solche Genehmigung ist auch möglich für Güter, die in mehreren Mitgliedsstaaten lagern, wenn alle betroffenen Mitgliedsstaaten zugestimmt haben. Die Mitgliedstaaten müssen alle allgemeinen Genehmigungen den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis geben und diese ausführlich begründen. Sie müssen ferner sicherstellen, dass die nationalen Allgemeingenehmigungen für die Ausfuhr mit den Vorschriften und Grundsätzen der Union im Einklang stehen und die Ziele des auswärtigen Handelns der Union beachten.
Ausfuhrgenehmigungsverfahren (Art. 20)
Die Frist für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen wurde ebenfalls auf 90 Arbeitstage – bzw. 110 Arbeitstage in Sonderfällen – festgelegt.
Wird gleichzeitig eine Durchfuhr beantragt, so gilt diese vom Durchfuhrland als angenommen, wenn nicht innerhalb von 20 Werktagen nach Vorlage des schriftlichen Antrags Einwände gegen die Durchfuhr erhoben werden. Dies kann sich positiv auf die Antragszeit auswirken, da nicht bis zur Zustimmung abgewartet werden muss.
Positiv ist die Bestimmung, wonach die Dauer der Ausfuhrgenehmigung auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann, wobei die Dauer der von einem Drittland erteilten Einfuhrgenehmigung zu berücksichtigen ist und diese nicht überschreiten darf.
Endverwendungserklärung (Art. 20 Abs. 6)
Die zuständige Behörde darf eine Ausfuhrgenehmigung für Feuerwaffen nur erteilen, wenn dem Antrag eine vom Einführer im Endbestimmungsland ausgestellte Endverwendungserklärung beigefügt ist, für die in Anhang IV eine Vorlage bereitgestellt wird. Erfolgt die Ausfuhr jedoch an ein privates Unternehmen, das die Waren auf dem heimischen Markt weiterveräußert, gilt dieses Unternehmen als Endverwender. Dies ist sehr positiv zu werten, da die Verantwortung für die Identifizierung des Endverbrauchers in einem Drittland auf den Käufer verlagert wird, sodass der Empfänger der Waren für ihr Inverkehrbringen verantwortlich ist.
Leider wird der Behörde jedoch das Recht eingeräumt, Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an ein weiterveräußerndes Unternehmen anders zu bewerten als Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung im Falle einer Ausfuhr an den tatsächlichen Endverwender.
Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen (Art. 21)
Bei den zu machenden Angaben kommen das Bestimmungsdrittland oder das Bestimmungsgebiet sowie gegebenenfalls die Drittländer oder -gebiete, durch die die Waren befördert werden, hinzu.
Zusätzlich ist der Eigentümer der Waren anzugeben, wenn der Ausführer ein Makler ist.
Befreiung von der Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung (Art. 22)
Die Ausnahmen für die Ausfuhr wurden identisch zu denen der Einfuhr angepasst und gelten, z.B. bei der vorübergehenden Ausfuhr durch Jäger, Teilnehmer an historischen Nachstellungen oder Sportschützen mit EU-Feuerwaffenpass.
Vereinfachte Ausfuhrgenehmigung (Art. 23)
In folgenden Fällen kann eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung beantragt werden:
- Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwendung: Wenn Waren innerhalb von 180 Tagen nach einer vorübergehenden Nutzung (z. B. Begutachtung, Ausstellung oder Reparatur) wiederausgeführt werden und im Besitz einer Person außerhalb der EU bleiben. Der Ausführer muss die ursprüngliche Anmeldung angeben.
- Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwahrung: Wenn Waren einer vorübergehenden Verwahrung wiederausgeführt werden, solange die Frist gemäß Artikel 149 der EU-Zollverordnung eingehalten wird.
- Vorübergehende Ausfuhr: Wenn Waren vorübergehend zur Begutachtung, Reparatur oder Ausstellung ausgeführt werden und der Ausführer den rechtmäßigen Besitz nachweist.
Verpflichtungen der zuständigen Behörden (Art. 24)
Bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausfuhrgenehmigung oder eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt wird, berücksichtigt die zuständige Behörde alle ergangenen Verweigerungen und setzt die anderen Mitgliedsstaaten unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems über die Entscheidung in Kenntnis.
Eine Verweigerung, Ungültigerklärung, Aussetzung, Änderung, Widerruf oder Rücknahme einer Ausfuhrgenehmigung erfolgt als Spiegelvorgabe zur Einfuhrerlaubnis, wenn nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also beispielsweise eine Vorstrafe vorliegt. Hat die zuständige Behörde eine entsprechende Entscheidung getroffen, so stellt die sie Informationen unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems zur Verfügung.
Eingangsnachweis (Art. 26)
Innerhalb von 45 Tagen nach Ausgang der Lieferung aus dem Zollgebiet der Union muss der Ausführer der Behörde, die die Ausfuhrgenehmigung erteilt hat, einen Nachweis für den Eingang der Lieferung im Einfuhrdrittland vorlegen, was insbesondere durch Vorlage der einschlägigen Einfuhrzolldokumente sichergestellt wird.
Die Übermittlung erfolgt unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, so ersucht die zuständige Behörde unverzüglich die Ausfuhrzollbehörden, um zu bestätigen, dass die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Ausgang der Waren durchgeführt wurden und diese das Zollgebiet der Union verlassen haben. Bestätigen die Zollbehörden den Ausgang, so ersucht die zuständige Behörde, das Einfuhrdrittland, den Eingang der Lieferung der Waren zu bestätigen. Kann keine Eingangsbestätigung generiert werden, wird dies im elektronischen Lizenzierungssystem vermerkt.
Kontrollen nach dem Versand (Art. 27)
Die zuständige Behörde kann nach dem Versand kontrollieren, ob die Ausfuhr von den Verpflichtungen aus der Endverwendungserklärung entspricht oder die Waren am Zielort angekommen sind.
Die zuständigen Behörden und Zollbehörden arbeiten dabei zusammen, auch mit Behörden in Drittländern, sofern diese zustimmen. Gegebenenfalls unterstützt die EU-Kommission bei solchen Kontrollen. In diesem Zusammenhang sind sogar Vorort-Kontrollen angedacht.
Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Behörden (Art. 28)
Die Kommission, die zuständigen Behörden und die Zollbehörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um die Durchführung der Verordnung zu gewährleisten. Der Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Behörden erfolgt unter Nutzung bestehender nationaler Mittel oder unter Nutzung des elektronischen Lizenzierungssystems.
Verfahren bei der Einfuhr und Ausfuhr (Art. 29)
Für Anhang-I-Waren muss der Zollanmelder in der Anmeldung auf die Genehmigung der zuständigen Behörde oder deren Referenznummer verweisen. Bei Nutzung eines Carnet ATA erfolgt dies direkt im Carnet.
Einführer und Ausführer müssen alle geforderten Unterlagen in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder auf Englisch vorlegen.
Sobald ein digitales System („Single-Window-Umgebung“) einsatzbereit ist, überprüft die Zollbehörde bei der Anmeldung automatisch die Gültigkeit der Genehmigung und meldet die Warenüberlassung elektronisch.
Die Zollbehörde verweigert die Überlassung, wenn Zweifel an der Genehmigung bestehen, sich Umstände geändert haben oder die Waren nicht den Vorschriften entsprechen. In solchen Fällen wird die zuständige Behörde informiert und entscheidet innerhalb von 10 Tagen (in Ausnahmefällen bis zu 30 Tagen). Erfolgt keine Antwort, dürfen die Waren nach den EU-Zollvorschriften überlassen werden.
Aufdeckung einer nicht konformen Lieferung (Art. 30)
Stellt die Zollbehörde fest, dass eine Lieferung nicht den Vorschriften entspricht, bleiben die Waren unter zollamtlicher Überwachung, und die zuständige Behörde wird innerhalb von 24 Stunden informiert.
Innerhalb von maximal 10 Werktagen (in Ausnahmefällen bis zu 30 Tagen) entscheidet die Behörde, ob die Waren freigegeben oder weitere Maßnahmen ergriffen werden.
Die Zollbehörde sorgt dafür, dass die Entscheidung im Einklang mit den Zollvorschriften umgesetzt wird.
Wenn die nicht konforme Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat oder war sie für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, informiert die zuständige Behörde die betroffenen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungsstaates über die Maßnahmen und deren Gründe über das elektronische Lizenzierungssystem.
Im Falle eines begründeten Verdachts des unerlaubten Handels werden die Waren beschlagnahmt oder einbehalten und die entsprechenden Daten mit den Mitgliedsstaaten geteilt.
Datenspeicherung (Art. 31)
Die Mitgliedstaaten bewahren alle Informationen über die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr mindestens 20 Jahre lang auf.
Statistiken und Jahresberichte (Art. 32)
Die Kommission erstellt jährlich bis zum 31. Oktober einen öffentlichen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat. Der Bericht umfasst die Anzahl der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, die importierten und exportierten Warenmengen nach Kategorien und Ländern, den Zollwert sowie die Anzahl und Gründe abgelehnter Genehmigungen. Ebenso die Anzahl und Menge der beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Waren, die Anzahl und Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten im Vorjahr durchgeführten Kontrollen und die Anzahl der festgestellten Verstöße und verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit der Verordnung.
Für diesen Bericht liefern die Mitgliedstaaten die Angaben zu Kontrollen, Verstößen und Sanktionen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres an die Kommission. Der Bericht enthält keine personenbezogenen Daten, geschäftlich sensible Informationen oder geschützte Daten zu Verteidigung, Außenpolitik oder nationaler Sicherheit.
Verwaltungsgebühren (Art. 33)
Mitgliedstaaten können Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten für Genehmigungsanträge erheben.
Expertenkoordinierungsgruppe (Art. 39)
Es wird eine Koordinierungsgruppe „Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen“ („Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Sie setzt sich aus den Vertretern der von den Mitgliedsstaaten bestimmten nationale(n) Behörde(n), die für die Durchführung der Verordnung zuständig sind. Diese müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten bestimmt und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission in Kenntnis gegeben werden. Diese Stellen sollen auf der Webseite der Kommission veröffentlicht werden.
Inkrafttreten (Art. 46)
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für einige Regelungen gilt eine Übergangsfrist von 48 Monaten.