05.04.2024
Justitia spricht!
Interessante Fälle aus unserer VDB-Rechtsberatung
Darf ein Sportschütze ein vorgeladenes Magazin im abgeschlossenen Waffenkoffer neben der Waffe transportieren?
Die Waffe ist damit nicht geladen, das befüllte Magazin wird aber im gleichen Behältnis transportiert.
Es spricht nichts dagegen. Nach § 12 Absatz 3 Nr. 2 WaffG dürfen Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein. „Nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist die Schusswaffe, wenn sie im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird. Das ist hier der Fall.
Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist. Das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 WaffG).
Das ist die Waffe hier nicht, da das Magazin nicht eingeführt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Waffe innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können (vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 20 ).
Wie müssen Armbrüste verwahrt werden?
Armbrüste sind waffenrechtlich von der Erlaubnispflicht freigestellt. Daher gelten die Aufbewahrungsrichtlinien nach § 13 Abs. 2 AWaffV und Armbrüste müssen in einem verschlossenen Behältnis verwahrt werden.
Ist es möglich, eine großkalibrige Sportwaffe an einen Sportschützen unter 25 Jahren zu verleihen?
§ 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG setzt für den Erwerb zur Leihe den Besitz einer WBK und ein Bedürfnis voraus, das den Umgang mit dieser Waffe umfasst. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet. Ist der Sportschütze unter 25 Jahre und unterfällt der Mindestaltersregelung bezüglich der persönlichen Eignung und deren Überprüfung, ist die Überlassung nicht zulässig, da so die Schutzregelung des Waffengesetzes umgangen würde.
Die Waffe ist damit nicht geladen, das befüllte Magazin wird aber im gleichen Behältnis transportiert.
Es spricht nichts dagegen. Nach § 12 Absatz 3 Nr. 2 WaffG dürfen Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher weder schuss- noch zugriffsbereit sein. „Nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist die Schusswaffe, wenn sie im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird. Das ist hier der Fall.
Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist. Das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12 WaffG).
Das ist die Waffe hier nicht, da das Magazin nicht eingeführt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Waffe innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können (vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 20 ).
Wie müssen Armbrüste verwahrt werden?
Armbrüste sind waffenrechtlich von der Erlaubnispflicht freigestellt. Daher gelten die Aufbewahrungsrichtlinien nach § 13 Abs. 2 AWaffV und Armbrüste müssen in einem verschlossenen Behältnis verwahrt werden.
Ist es möglich, eine großkalibrige Sportwaffe an einen Sportschützen unter 25 Jahren zu verleihen?
§ 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG setzt für den Erwerb zur Leihe den Besitz einer WBK und ein Bedürfnis voraus, das den Umgang mit dieser Waffe umfasst. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet. Ist der Sportschütze unter 25 Jahre und unterfällt der Mindestaltersregelung bezüglich der persönlichen Eignung und deren Überprüfung, ist die Überlassung nicht zulässig, da so die Schutzregelung des Waffengesetzes umgangen würde.