25.07.2024
Justitia spricht!
Fragen und Antworten aus der VDB-Rechtsberatung
Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen einer alten SRS-Waffe ohne PTB-Zeichen, aber mit Beschuss, und einer alten SRS-Waffe ohne PTB und ohne Beschuss?
Waffenrechtlich besteht kein Unterschied. Es handelt sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, da es sich weder um SRS-Waffen mit einem PTB-Zeichen noch – aufgrund des Alters – um EU-SRS-Waffen handelt.
Beschussrechtlich sind das Überlassen der nicht beschossenen SRS-Waffe und das Schießen mit dieser Waffe untersagt.
Ein Kunde hatte mit dem 3. WaffRÄndG eine Pistole mit 17-Schuss-Magazin und eine halbautomatische Büchse, in der die Magazine passten. Die Magazine sind bei der Behörde angemeldet worden. Er verkauft nun die halbautomatische Büchse an den Händler. Entfällt nun der Verbotstatbestand und was ist zu tun, damit die Magazine wieder als normale Magazine gelten?
Durch die Anzeige der Magazine bei der Behörde durfte der Kunde mit dem Magazin uneingeschränkt umgehen. Im Falle des Wegfalls der Langwaffe entfällt die Grundlage für die Anwendung des Verbots für die Dual-Use-Magazine, mithin ist es ab Überlassung der Langwaffe ein nicht dem Verbot unterworfenes Magazin. Es ist empfehlenswert, die neue Situation der jeweiligen Behörde (Waffenbehörde bei Anzeige des Altbesitzes oder BKA bei Ausnahmegenehmigung) mitzuteilen, da diese Behörde dann eine Änderung in ihren Unterlagen durchführen muss. Zu beachten ist aber, dass die Überlassung der Langwaffe nur ohne Magazin erfolgen darf, da die Ausnahme vom Verbot nur für den Altbesitzer gilt.
Waffenrechtlich besteht kein Unterschied. Es handelt sich um eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, da es sich weder um SRS-Waffen mit einem PTB-Zeichen noch – aufgrund des Alters – um EU-SRS-Waffen handelt.
Beschussrechtlich sind das Überlassen der nicht beschossenen SRS-Waffe und das Schießen mit dieser Waffe untersagt.
Ein Kunde hatte mit dem 3. WaffRÄndG eine Pistole mit 17-Schuss-Magazin und eine halbautomatische Büchse, in der die Magazine passten. Die Magazine sind bei der Behörde angemeldet worden. Er verkauft nun die halbautomatische Büchse an den Händler. Entfällt nun der Verbotstatbestand und was ist zu tun, damit die Magazine wieder als normale Magazine gelten?
Durch die Anzeige der Magazine bei der Behörde durfte der Kunde mit dem Magazin uneingeschränkt umgehen. Im Falle des Wegfalls der Langwaffe entfällt die Grundlage für die Anwendung des Verbots für die Dual-Use-Magazine, mithin ist es ab Überlassung der Langwaffe ein nicht dem Verbot unterworfenes Magazin. Es ist empfehlenswert, die neue Situation der jeweiligen Behörde (Waffenbehörde bei Anzeige des Altbesitzes oder BKA bei Ausnahmegenehmigung) mitzuteilen, da diese Behörde dann eine Änderung in ihren Unterlagen durchführen muss. Zu beachten ist aber, dass die Überlassung der Langwaffe nur ohne Magazin erfolgen darf, da die Ausnahme vom Verbot nur für den Altbesitzer gilt.